Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 771

§ 771 Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1.           Bedeutung

1a) Die Vorschrift ist nicht Ausfluss der akzessorischen Haftung des Bürgen. Vielmehr zieht sie die Konsequenz aus der Tatsache, dass Hauptschuldner und Bürge nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern die Haftung des Bürgen nur hilfsweise neben (oder besser „hinter“) die Haftung des Hauptschuldners tritt.


Fußnoten