Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 769

§ 769 Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

a) Bedeutung der Vorschrift

§ 769 BGB hat im Prinzip nur klarstellende Wirkung. Ihre Bedeutung ist gering, sowohl rechtlich als auch praktisch. Zugespitzt gesagt: Die Norm ist überflüssig.

b) Anwendungsfall

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit gleichstufig im Sinne des § 421 BGB, dann haften sie als Gesamtschuldner bereits gemäß § 427 BGB, wenn die Bürgschaft als gesamtschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist. Dann ist es unerheblich, ob sie sich in einer Urkunde oder unabhängig voneinander in unterschiedlichen Urkunden verpflichtet haben, es ist sogar unerheblich, ob sie voneinander wussten.

Wenn Bürgen die Haftung für verschiedene Teile einer Forderung übernommen haben, besteht keine Gesamtgrundschuld.

In der Praxis problematisch ist im Wesentlichen nur die Frage, ob die Bürgschaft von mehreren Höchstbetragsbürgen, die sich jeweils nur auf einen Teilbetrag der gesicherten Forderung verpflichtet haben, sozusagen addiert werden kann oder nicht. Höchstbetragsbürgen sind grundsätzlich Gesamtschuldner. Fraglich ist im konkreten Einzelfall nur, ob sie sich im Verhältnis zum Gläubiger nur einmal innerhalb des Höchstbetrages verpflichtet habenOLG München in ZIP 1998, 731 oder sich, wenn auch summenmäßig beschränkt, für die gesamte Schuld verbürgt haben.OLG Stuttgart in ZIP 1990, 445 OLG Hamm in WM 1984, 829 instruktiv hierzu LG Krefeld, Entscheidung vom 17. Juli 2007, Az: 5 O 496/05 und OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2008, Az: I-9 U 150/07

In der Praxis weichen die Abreden bei mehreren Bürgen meist vom Leitbild der §§ 421 ff., 769 BGB ab. Der Umfang der Bürgenhaftung bei mehreren Bürgen muss deshalb fast immer durch Auslegung im konkreten Einzelfall bestimmt werden.

c) Rechtsfolgen

Zu unterscheiden sind:

aa)

Für das Außenverhältnis der Mitbürgen zum Gläubiger gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, §§ 421 bis 425 BGB.

bb)

Das Innenverhältnis zwischen den Bürgen regeln §§ 426, 774 Abs. 2 BGB.


Fußnoten