Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 767

§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

1a) Bedeutung der Vorschrift

§ 767 BGB ist (zusammen mit § 768 BGB) die wichtigste Ausprägung des akzessorischen Charakters der Bürgschaftsschuld.

2b) Wesentlicher Inhalt der Vorschrift

Die Norm stellt klar, in welchem Umfang der Bürge für die Hauptschuld haftet. Grundsätzlich (mit Ausnahmen) gelten Erweiterungen der Hauptschuld nach der Hingabe der Bürgschaft nicht gegen den Bürgen,


Fußnoten