Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Melanie Mathis / § 823

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Bei § 823 BGB handelt es sich um die Zentralnorm im Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht). Das zeigt sich bereits an der systematischen Stellung. Es ist die einleitende Norm, welche die Grundvoraussetzungen einer deliktischen Handlung festlegt. 

Normzweck ist die Sanktionierung von Handlungen, durch die fremde Rechtsgüter geschädigt werden. Zudem kommt der Norm in Verbindung mit den Grundsätzen des Schadensrechts Ausgleichs-, Genugtuungs- und Präventionswirkung zu.
Mit § 823 I BGB und § 823 II BGB sind in der Norm zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen enthalten. Die Norm umfasst eine verschuldensabhängige Deliktshaftung. Das Verschulden muss sich bei § 823 I BGB auf die Rechtsgutsverletzung beziehen und bei § 823 II BGB auf die Schutzgesetzverletzung. In beiden Fällen ist es aber nicht notwendig, dass sich das Verschulden auf den Eintritt des Schadens bezieht.

Anspruchsgrundlagen Schadensersatz <nobr>§ 823</nobr> BGB

Exkurs Verkehrsunfälle

Ob der Tatbestand des § 823 I oder II BGB erfüllt ist, spielt für die Abwicklung eines Verkehrsunfalles in der Regel keine hervorgehobene Rolle. Über § 823 I BGB sind jedoch nur die dort genannten absoluten Rechte abgedeckt. Das Vermögen als solches ist dabei nicht umfasst. § 823 II BGB erfordert die Verletzung eines Schutzgesetzes ohne die Begrenzung auf den Katalog des § 823 I BGB. Vermögensschäden können folglich ersatzfähig sein. Das Verschulden bezieht sich hier nicht auf die Rechtsgutsverletzung, sondern auf die Verletzung eines Schutzgesetzes.

Tatbestand des § 823 I BGB

§ 823 I BGB setzt eine Rechtsgutsverletzung voraus, die jemand anderer durch eine zurechenbare Handlung begangen und dadurch einen Schaden verursacht hat. Zur Veranschaulichung werden im Folgenden anhand eines Beispielfalles die einzelnen Voraussetzungen vorgestellt.

Beispielsfall:

Auf einer stark befahrenen Verkehrskreuzung in der Innenstadt ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Linienbus mit hohem Sach- und Personenschaden.

Rechtsgutsverletzung

§ 823 I BGB verlangt zunächst die Verletzung eines Rechts. Die geschützten Rechtsgüter sind, dies verrät bereits der Wortlaut, Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.

Leben

Bei dem Verkehrsunfall fuhr der Fahrer F des Pkw von links kommend in die vordere Seite des Busses (Fahrerseite). Der Busfahrer erlag seinen Verletzungen im Krankenhaus. Sein Recht auf Leben ist verletzt.

Körper und Gesundheit

Eine Körperverletzung erkennt man an der Schädigung der körperlichen Substanz, z.B. durch eine Wunde, während die Gesundheitsbeeinträchtigung den inneren Zustand betrifft, der vom Normalzustand abweicht. Häufig liegt in einer Verletzungshandlung sowohl eine Körperverletzung, als auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung.

Durch den Aufprall wurden auch viele Insassen des Busses verletzt. So wurde die A von einem durch die Luft fliegenden Glassplitter getroffen, der in ihrem Oberarm stecken blieb und starke Blutungen verursachte. In diesem Fall ist die körperliche Substanz verletzt und es liegt zumindest eine Körperverletzung vor.

Wenn es durch den Glassplitter zusätzlich zu einer Blutvergiftung der A kommen würde, könnte man zusätzlich von einer Gesundheitsbeeinträchtigung sprechen.

Der Passagier B stieß mit dem Kopf heftig gegen die Fensterscheibe und erlitt dabei eine Gehirnerschütterung. In diesem Fall liegt eine Gesundheitsschädigung vor, wobei sich nach allgemeiner Erfahrung wohl auch eine Schwellung und ein Hämatom zeigen wird und damit gleichzeitig eine Substanzverletzung bejaht werden kann.

Passagier C erleidet einen Schock. Auch er wurde in seiner Gesundheit verletzt. Es ist folglich unerheblich, ob der Betroffene physisch oder psychisch verletzt wurde. Beides ist von der Vorschrift umfasst.

Freiheit

F war kurz vor dem Unfall bei seiner Ex-Freundin zu Besuch, die sich frisch von ihm getrennt hatte. F wollte mit ihr über den Verbleib des gemeinsamen Sohnes S reden. Die Diskussion eskalierte und F nahm S gegen seinen Willen mit ins Auto und fuhr davon. Da S aus dem fahrenden Auto nicht fliehen kann, ohne seinerseits schwer verletzt zu werden, ist er in seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit verletzt. In diesem Fall ist kein Vermögensschaden entstanden, es könnte aber ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 823 I BGB, § 253 II BGB bestehen. Effektiver ist es indessen, den F wegen seines Verhaltens strafrechtlich zu verfolgen. In Betracht käme eine Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB oder sogar ein erpresserischer Menschenraub gem. § 239a StGB.

Eigentum

Der Linienbus, der im Eigentum des städtischen Verkehrsunternehmens stand, trug durch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des F erhebliche Blechschäden an der vorderen linken Fahrzeugseite davon, mehrere Fensterscheiben sind zerborsten und die technischen Vorrichtungen der Fahrerkabine größtenteils nicht mehr zu gebrauchen. Wegen dieser Eigentumsverletzung kann die Stadt gegen F vorgehen.

Sonstiges Recht

Der Fahrgast C saß vor dem Aufprall auf einem 4-er Sitz im hinteren Busbereich. Er hatte ein hochmodernes Notebook auf dem Schoß und arbeitete damit. Das Notebook hatte er vor 3 Monaten unter Vereinbarung von 12 Monatsraten und einem Eigentumsvorbehalt von einem Elektro-Fachhändler gekauft. Gegenstand dieses Eigentumsvorbehaltskaufs war die Vereinbarung, dass das Eigentum an dem Notebook erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate auf C übergehen sollte. Er hat erst 3 Raten beglichen, sodass er noch kein Eigentümer geworden ist. Infolge des Aufpralls wurde das Notebook zur Seite geschleudert und prallte gegen eine Haltestange, sodass auf dem Display nichts mehr zu erkennen war. Für C besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Reparatur des Notebooks oder für die Ersetzung durch ein neues Gerät gem. § 823 I BGB geltend zu machen.

Verletzungshandlung

Die Verletzungshandlung kann in einem aktiven Tun oder auch in einem Unterlassen liegen. Die Unterscheidung richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Einzelfall. Für die Vorwerfbarkeit eines Unterlassens muss aber zumindest eine konkrete Handlungspflicht des Schädigers bestanden haben.

Eine solche Pflicht besteht dann, wenn der Schädiger für den Eintritt eines Schadens in besonderer Weise verantwortlich ist, etwa weil er die Gefahrenquelle selbst geschaffen hat. Herausragende Bedeutung kommt insofern den sogenannten Verkehrssicherungspflichten zu. Eine Handlungspflicht kann aber auch in Form einer sogenannten Garantenpflicht bestehen, wenn der Schädiger für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist, weil er zum Beispiel aufsichtspflichtig ist. Besondere Sorgfaltspflichten hat daher auch der Arzt gegenüber seinen Patienten.

Verletzung durch aktives Tun:

An der Unfallkreuzung befand sich eine Lichtzeichenanlage, die für F Rotlicht anzeigte. F fuhr gleichwohl auf die Kreuzung und es kam zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge. Es stellt sich nun die Frage, ob ihm ein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Für ein Unterlassen könnte sprechen, dass er es unterlassen hat, die Lichtzeichenanlage zu beachten. Als Verkehrsteilnehmer wäre er dazu jedoch nach den Regelungen der StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet gewesen. Gegen die Annahme eines Unterlassens spricht, dass es allein durch die Nichtbeachtung des Rotlichts noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung kam. Diese ist erst dadurch eingetreten, dass F sein Fahrzeug auf die Kreuzung steuerte und gegen den Bus fuhr. Somit liegt die Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun des F.

Verletzung durch Unterlassen:

Arzt A hat die Patientin P, die mit starken Rückenschmerzen in seine Sprechstunde kam, mit Schmerzmitteln nach Hause geschickt. Nachdem P sich zwei Wochen später eine zweite Meinung eingeholt hatte, stellte sich heraus, dass sie eine Rückenmarksverletzung hat, die operiert werden muss. A hat es unterlassen, P ordnungsgemäß und umfassend über ihr Krankheitsbild aufzuklären. Es handelt sich um einen Behandlungsfehler. P kann für die Schmerzen, welche sie in den 2 Wochen zwischen den Arztbesuchen erlitten hat, vor Gericht Schmerzensgeld gegen A geltend machen.

Rechtswidrigkeit

Die Rechtsgutsverletzung muss „widerrechtlich“ gewesen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die tatbestandmäßige Handlung, also das Herbeiführen einer Rechtsgutsverletzung, bereits ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Wenn also keine anerkannten Rechtfertigungsgründe wie z. B. Notwehr gem. § 227 BGB vorliegen, kann die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres festgestellt werden. In der Praxis fällt die Prüfung regelmäßig sehr kurz aus.
Bei dem Verkehrsunfall hat F durch das Einfahren in den Kreuzungsbereich tatbestandsmäßig gehandelt. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich, daher ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen.

Verschulden

Unter Verschulden versteht man individuelle Zurechenbarkeit. Die Rechtsgutsverletzung muss dem Schädiger zuzurechnen sein. Der Wortlaut des § 823 I BGB verlangt als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Schädigers hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB definiert. Es handelt demnach fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von diesem Maßstab ausgehend, ist auf die jeweils gegebene konkrete Verkehrssituation einzugehen. Beispielsweise erfordert ein dichter Innenstadtverkehr unter ungünstigen Sicht- und Witterungsbedingungen eine höhere Aufmerksamkeit als geringer Verkehr auf der Landstraße unter idealen Witterungsbedingungen.

Im vorliegenden Ausgangsfall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass F den Verkehrsunfall herbeiführen wollte oder die Möglichkeit in Betracht zog, dass es zu dem Unfall kommen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Lichtzeichenanlage aus Unachtsamkeit übersehen hat. Der Straßenverkehr birgt besonders große Gefahren für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben. Daher ist eine erhöhte Sorgfalt aller Verkehrsteilnehmer erforderlich. Diese hat F missachtet und somit fahrlässig gehandelt.

Kausalität

Unter Kausalität versteht man die Ursächlichkeit des Handelns des Schädigers. Es muss sowohl für die Rechtsgutsverletzung, als auch für den Schaden ursächlich sein.

Erforderlich ist, dass die Handlung des Schädigers generell geeignet gewesen sein muss, die in Frage stehende Verletzung herbeizuführen. Strittig ist das beispielsweise häufig bei Personenschäden aufgrund von Verkehrsunfällen. Hier stellt sich die Frage, ob der Unfallmechanismus geeignet war, die Verletzung hervorzurufen.

Hätte F sein Fahrzeug nicht auf die Kreuzung und gegen den Linienbus gesteuert, wäre es nicht zu dem Verkehrsunfall gekommen und der Busfahrer wäre nicht verstorben, A und B wären nicht verletzt worden, usw. Für jeden einzelnen Unfallbeteiligten, der Ansprüche gegen F geltend macht, ist die Kausalität zu prüfen.

Verletzungshandlung - Rechtsgutverletzung - Schaden

Schaden

Über die Voraussetzung des Schadens wird die Verknüpfung mit dem Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB hergestellt. Siehe dazu auch unsere Ausführungen zu § 249 BGB. Ohne einen entstandenen Schaden kann über § 823 I BGB auch kein Schadensersatz erfolgen. Es ist zu differenzieren in materiellen und immateriellen Schaden.

Ein materieller Schaden kann in Geld ausgedrückt und gem. § 249 BGB ersetzt werden. Beim immateriellen Schaden geht es meist um Schmerzen und Leiden, die keinen finanziellen Wert haben. Sie können dennoch gem. § 253 BGB in Form von Schmerzensgeld entschädigt werden.

Passagierin A hat durch den Glassplitter in ihrem Oberarm starke Schmerzen erlitten. Außerdem ist ihre neue weiße Bluse im Wert von 200 € von dem Glassplitter durchtrennt worden und blutgetränkt. A kann vom Unfallverursacher F 200 € Schadensersatz für die Bluse gem. §§ 823 I, 249 II 1 BGB verlangen. Ihr steht ebenfalls Schmerzensgeld gem. § 823 I BGB, § 253 II BGB zu, dessen Höhe sich gem. § 287 ZPO nach der Einschätzung des Gerichts bemisst.

Der übliche Ablauf ist ein außergerichtliches Schadensregulierungsverfahren der Versicherungen von A und F, gegebenenfalls unter anwaltlicher Beteiligung, in dem man sich auf die Zahlung eines bestimmten Betrags einigt. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann A den F verklagen.

Tatbestand des § 823 II BGB

Die deliktische Haftung nach § 823 II BGB bildet im Verhältnis zu § 823 I BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Das bedeutet, dass der Geschädigte möglicherweise sowohl aus § 823 I BGB, als auch aus § 823 II BGB einen Schadensersatzanspruch herleiten kann. Die Rechtsfolge, also die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, ist die gleiche. Die Voraussetzungen sind jedoch unterschiedlich.

Erforderlich ist, dass der Schädiger gegen ein Gesetz verstößt, welches den Schutz des Geschädigten bezweckt.

Schutzgesetz

Der Wortlaut des § 823 II 1 BGB verlangt ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“. Ein Gesetz in diesem Sinne ist gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Das Gesetz muss dem Schutz Einzelner oder auch bestimmter Personengruppen dienen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der im Einzelfall in Betracht kommenden Norm ermittelt werden.

Bei dem Verkehrsunfall kommt für den F unter anderem der Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Busfahrers gem. § 222 StGB in Betracht. Anhand des Wortlauts „eines Menschen“ wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Individualschutz gewollt hat. § 222 StGB stellt somit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar.

Auch die Missachtung des Rotlichts durch F könnte durch ein Schutzgesetz abgedeckt sein. Sie stellt einen Verstoß gegen § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO dar. Die StVO als solche schützt sowohl allgemeine Vermögensinteressen, als auch Individualinteressen. Die Regelung, bei Rotlicht vor der Kreuzung halten zu müssen, dient der geordneten Verkehrsführung und der Vermeidung von Unfällen. Sie schützt alle durch Grünlicht bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und damit eine bestimmte und abgrenzbare Personengruppe. § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO ist somit ebenfalls ein Schutzgesetz.

Ein vor einem privaten Wohnhaus vom Hauseigentümer aufgestelltes Schild mit der Aufschrift „Achtung spielende Kinder!“ soll die Kinder, die in der Nähe des Schildes in Straßennähe spielen, vor verkehrstypischen Gefahren schützen. Das Schild ist zwar ein gut gemeinter Hinweis, entfaltet aber keine Verbindlichkeit für vorbeifahrende Fahrzeuge. Ein Gesetz kann nur hoheitlich, also vom Staat erlassen werden. Da das Schild hier von einer Privatperson aufgestellt wurde, handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.

Schutzgesetzverletzung

Das Schutzgesetz muss durch den Schädiger verletzt worden sein.

F hat durch das Fahren gegen den Bus den Tod des Busfahrers herbeigeführt. Er handelte dabei fahrlässig (s.o.). Der Tatbestand des § 222 StGB ist verwirklicht. Daher liegt eine Schutzgesetzverletzung vor.

F ist ohne Beachtung der Lichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren. Da die Anlage „Rot“ anzeigte, hat er gegen § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO verstoßen. Auch diesbezüglich ist die Schutzgesetzverletzung zu bejahen.

Rechtswidrigkeit

Die Verletzungshandlung muss auch rechtswidrig gewesen sein, was durch die Schutzgesetzverletzung indiziert wird. Diesbezüglich ergeben sich keine Unterschiede zu § 823 I BGB (s.o.).

Verschulden

Auch § 823 II BGB erfordert ein Verschulden des Schädigers. Dies lässt sich aus § 823 II 2 BGB schlussfolgern. Es handelt sich gegenüber § 823 I BGB um eine Besonderheit, denn ein Verschulden ist selbst dann erforderlich, wenn nach dem verletzten Schutzgesetz ein solches nicht gefordert ist.

F hat als Halter seines Fahrzeugs durch die Herbeiführung des Unfalls gegenüber A zugleich den Tatbestand des § 7 I StVG verwirklicht. Als Anspruchsgrundlage des A kommt somit § 823 II BGB in Verbindung mit § 7 I StVG in Betracht. Es handelt sich bei § 7 I StVG um einen Haftungstatbestand mit verschuldensunabhängiger Haftung, das heißt, es muss weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des F nachgewiesen werden, sondern es genügt allein die Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betrieb seines Fahrzeugs zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn. Geschützt werden unter anderem Körper und Gesundheit des Geschädigten. Eine Schutzgesetzverletzung kann also bejaht werden. § 823 II 2 BGB bewirkt aber, dass das Verschulden in dem Fall gesondert zusätzlich geprüft werden muss. Da F fahrlässig handelte (s. o.), kann das Verschulden hier unproblematisch bejaht werden.

Schaden

Auch § 823 II BGB setzt einen Schaden voraus. Zum Schaden gilt das oben zu § 823 I BGB Gesagte.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 823 BGB ist Grundpfeiler und Auftaktnorm des Rechts der unerlaubten Handlungen. Dieses ist geregelt im Titel 27 des 2. Kapitels im BGB.

Das Deliktsrecht hat im Allgemeinen die Einstandspflicht für schuldhaftes Unrecht zum Gegenstand. Die §§ 823 BGB sind die wichtigsten Grundlagen für außervertraglichen Schadensersatz. Während § 823 I BGB die fundamentalen Rechte und Rechtsgüter des Menschen schützt, befasst § 823 II BGB sich mit der Ausgestaltung verschiedenster Gesetze durch den Gesetzgeber.Canaris in VersR 2005, 577 ff. 

2) Definitionen

a) Tatbestand des § 823 I BGB

aa) Rechtsgutsverletzung
(1) Leben

3Das Leben ist das höchste Rechtsgut in unserer Rechtsordnung. Es wird durch Art. 2 II 1 GG geschützt. Dieser grundrechtliche Schutz wird durch den Ersatzanspruch aus § 823 I BGB näher ausgestaltet. Eine Verletzung des Rechtsguts Leben hat die Herbeiführung des Todes eines Menschen durch den Schädiger zum Gegenstand.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

36Besteht zwischen Geschädigtem und Schädiger ein vertragliches Verhältnis, so begründet sich ein Schadensersatzanspruch vorrangig daraus. § 823 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn über das Vertragsverhältnis hinaus eine weitergehende allgemeine Pflichtverletzung vorliegt.BGH NJW 1992, 1511, 1512

Eine deliktsrechtliche Haftung kann sich aus verschuldetem Unrecht ergeben, dies vorrangig aus § 823 I, II BGB. In Betracht kommen aber z.B. auch Ansprüche aus § 826 BGB oder § 839 BGB.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, etwa aus § 831 BGB oder § 834 BGB aus widerleglich vermutetem Verschulden deliktisch haften zu müssen.
Zuletzt kann die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus Anspruchsgrundlagen folgen, denen eine Gefährdungshaftung zugrunde liegt, z. B. § 833 S. 1 BGB oder § 7 I StVG (s. o.).

Darüber hinaus können neben § 823 BGB auch öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen.OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 962, 964 

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zum Verkehrsunfall:

  • BGH NJW 2013, 3634, 3635
  • BGH NJW 1978, 2154, 2156
  • BGH NJW 2014, 2493
  • OLG Köln, NZV 2017, 33
  • OLG Saarbrücken NZV 2018, 218
  • OLG Brandenburg NJOZ 2019, 1572, 1573

Zur Arzthaftung:

  • BGH NJW 2005, 2614, 2615 und 1716, 1717
  • BGH Urt. v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74
  • BGH NJW 2000, 2741, 2742
  • BGH NJW-RR 2007, 310 f.
  • BGH NJW 2011, 1088, 1089
  • OLG Bamberg, VersR 2012, 725

5) Literaturstimmen

  • Born in NZV 2016, 545 ff.: Frankenstein oder Pretty Woman: gleiches Recht für alle? Die Auswirkungen von Geschlecht und Alter auf die Höhe des Schmerzensgeldes
  • Canaris in VersR 2005, 577 ff.: Grundstrukturen des deutschen Deliktsrechts
  • Förster in: Hau/Poseck BeckOK BGB, 56. Edition, 01.11.2020
  • Hausch in VersR 2007, 167 ff.: Beweisprobleme bei der therapeutischen Aufklärung
  • Mäsch in NJW 2013, 1354 ff.: Demokratisches Schamanentum in Wahlkampfzeiten, Risiken und Nebenwirkungen des Patientenrechtegesetzes
  • Musielak in JA 2013, 241 ff.: Kausalität und Schadenszurechnung im Zivilrecht
  • Neumann in JA 2016, 167 ff.: Die Haftung bei Verkehrsunfällen – eine Einführung
  • Raab in JuS 2002, 1041 ff.: Die Bedeutung der Verkehrspflichten und ihre systematische Stellung im Deliktsrecht
  • Rädler in NJW 1998, 1621 ff.: Art. 3 III GG als Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB? Zur Renaissance der unmittelbaren Drittwirkung in der Gestalt des Schutzgesetzes
  • Roßner in NJW 1990, 2291 ff.: Verzicht des Patienten auf eine Aufklärung durch den Arzt
  • Reinkenhof in JuS 2002, 645 ff.: Parteivernehmung und „Vier-Augen-Gespräche“ – BVerfG, NJW 2001, 2531 -
  • Schwab in JuS 2016, 1030 ff.: Schuldrecht BT: Kein hypothetisches Einverständnis mit anderem als dem vorgesehenen Operateur

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

a) Arzthaftungsrecht

37In § 630h V BGB ist für das Arzthaftungsrecht im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten geregelt. Diese gilt zwar nicht für das Deliktsrecht (vgl.oben), jedoch besteht in der Rechtsprechung aufgrund des Informationsgefälles die Tendenz, dem Patienten Beweiserleichterungen zuzubilligen.BVerfG, Beschl. v. 25.06.1979 – 2 BvR 878/74 Rn. 73 ff.; BGH NJW-RR 2020, 720, 721; vgl. Mäsch in NJW 2013, 1354 ff.


Fußnoten