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von Göler (Hrsg.) / Benjamin Haßelbach / § 624

§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 624 BGB räumt dem Dienstverpflichteten, der ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf mehr als fünf Jahre abgeschlossen hat, die Möglichkeit ein, dieses nach dem Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zu beenden. Dadurch soll dieser vor einer übermäßigen Beschränkung seiner persönlichen und beruflichen Freiheit und Mobilität geschützt werden.BAG NZA 1992, 543; BAG NZA 1997, 597; Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 1 Neben der durch § 624 BGB normierten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht immer auch das nicht abdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Seit 2001 gilt § 624 BGB -aufgrund der insoweit vorrangigen Normierung in § 15 Abs. 4 TzBfG- nur noch für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind (zur Abgrenzung s. die Kommentierung zu § 621 BGB). Der Dienstberechtigte wird durch § 624 BGB hingegen nicht geschützt. Er ist an den auf Lebenszeit oder mehr als fünf Jahre abgeschlossenen Vertrag, ohne Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung -in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB- gebunden.Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 2; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 2 

§ 624 S. 1 BGB ist hinsichtlich des Kündigungsrechts zwingend und weder einzel-, noch tarifvertraglich abdingbar. Da es sich jedoch um eine Schutzvorschrift zugunsten des Dienstverpflichteten handelt, kann die Kündigungsfrist des § 624 S. 2 BGB verkürzt -nicht jedoch verlängert- werden.

 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

1§ 624 gilt -außerhalb von Arbeitsverhältnissen- für unabhängige Dienstverträge jeder Art. Erfasst werden grundsätzlich auch Handelsvertreterverträge (§§ 84 ff. HGB), jedenfalls sofern diese dienstvertraglichen Charakter haben und der Handelsvertreter im konkreten Einzelfall schutzbedürftig ist; was vor allem bei arbeitnehmerähnlichen Handelsvertretern aufgrund

2) Definitionen

a) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (1. Alt.)

3Eine Anstellung auf Lebenszeit ist vereinbart, wenn das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstberechtigten, des Dienstverpflichteten oder einer dritten Person -so etwa häufig bei der Pflege eines Kranken vereinbart- enden soll. In der Regel ist dies nur anzunehmen, wenn sich die lebenslange Bindung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

-       OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13 (analoge Anwendung des § 624 BGB auf typengemischte Verträge)

-       BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03 (keine Anwendung des § 15 Abs. 4 TzBfG zugunsten des Arbeitgebers)

4) Literaturstimmen

Laber/Santon, Kündigungsfristen gestalten – Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime, ArbRB 2018, 57

5) Prozessuales

6Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb hat diejenige Partei, die Ansprüche gestützt auf § 624 BGB geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen.Erman/Riesenhuber, BGB § 624 Rn. 9; Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 23 

Nach diesen Grundsätzen trägt der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast soweit er sich auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 624 BGB beruft. Streiten die Parteien darüber, ob sie ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre abgeschlossen haben, hat derjenige, der den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit für sich beansprucht, die Voraussetzungen der Norm darzulegen und zu beweisen.jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 14; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 16 

 

6) Anmerkungen

7Aus der Existenz des § 624 BGB folgt bereits, dass der Abschluss langfristiger Verträge weder verboten (§ 134 BGB), noch -ohne Hinzutreten weiterer Umstände- nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bleibt neben § 624 BGB jederzeit möglich.Henssler/Willemsen/Kalb/Bittner/Tiedemann ArbR, § 624 BGB Rn. 19; jurisPK-BGB/Weth, § 624 Rn. 13; MüKo/BGB/Henssler, § 624 Rn. 2. 


Fußnoten