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von Göler (Hrsg.) / Andreas Gerhardinger / § 613

§ 613 Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Nach den Auslegungsregeln des § 613 BGB hat der Dienstverpflichtete die Dienstleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen und kann diese Verpflichtung nicht durch Dritte erbringen lassen (sog. Grundsatz der „Höchstpersönlichkeit“). Auch der Dienstberechtigte ist nicht befugt, seinen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung an Dritte abzutreten. Dies gilt aber nur „im Zweifel“, d.h. sofern keine abweichenden Vereinbarungen feststellbar sind oder sich aus besonderen Umständen anderes ergibt. Typischer Anwendungsfall des § 613 S. 1 BGB ist die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Hilfspersonal.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Die Vorschrift des § 613 BGB enthält abdingbare Auslegungsregeln und gilt sowohl für freie Dienstverhältnisse als auch Arbeitsverhältnisse.BAG, Urteil v. 11.03.1992 – Gz. 7 AZR 130/91, https://www.jurion.de/de/document/show/0:448947,0/ 
Im Zweifel ist die Delegation der Dienstleistung an Dritte aber unzulässig. Individualvertragliche Abweichungen sind in engen Grenzen möglich, über Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur in Fällen der nicht vorhergesehenen Verhinderung des Dienstverpflichteten. Bloß unterstützende Dienste von Hilfspersonen, wie z.B. vor- und nachsorgende Routinetätigkeiten des ärztlichen Hilfspersonals,OLG Hamm, Urteil v. 26.04.1995 – Gz. 3 U 97/94 (= NJW 1995, 2420 f.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/49177 ; vgl. ferner Hahn, NJW 1981, 1977 ff sind dagegen grundsätzlich zulässig.

2) Definitionen

3a) § 613 S. 1 BGB, Pflicht zur Dienstleistung in Person

Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Dienstvertrages, § 611 BGB. Dies kann sowohl ein freies Dienstverhältnis als auch ein Arbeitsverhältnis sein. Nach dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit muss die Leistung in Person erbracht werden. Auch bei Verhinderung darf dem Dienstberechtigten gegen seinen Willen keine Ersatzperson aufgedrängt werden.LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.06.1986 – Gz. 4 (5) Sa 684/85 (= NZA 1987, 669) https://www.jurion.de/de/document/show/0:8660,0/ (Leitsatz) Da § 613 S. 1 BGB abdingbar ist, kann sich aus den Vertragsvereinbarungen ausdrücklich oder schlüssig ergeben, ob der Dienstverpflichtete berechtigt ist, zur Ausführung der Dienste Dritte heranzuziehen.

4b) § 613 S. 2 BGB, Nichtübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs

Der Dienstberechtigte hat seinerseits ohne Zustimmung des Dienstverpflichteten kein Recht auf Weiterübertragung des Dienstleistungsanspruches auf Dritte, z.B. durch Abtretung. Der Dienstverpflichtete kann dem Dienstberechtigten gegen dessen Willen keinen neuen Dienstherrn aufzwingen. Allerdings ist der Anspruch vererblich,BAG, Urteil v. 28.01.1966 – Gz. 3 AZR 374/65 (= BB 1967, 958) https://www.jurion.de/de/document/show/ 0:97194,0/ sofern die Dienstleistung nicht spezifisch an eine bestimmte Person als Dienstberechtigter gebunden ist, wie z.B. bei Pflege eines Kranken. In solchen Fällen wird angenommen, dass das Dienstverhältnis auflösend bedingt geschlossen ist und durch den Tod des Dienstberechtigten erlischt.BAG, Urteil v. 28.01.1966 – Gz. 3 AZR 374/65 (= BB 1967, 958) https://www.jurion.de/de/document/show/ 0:97194,0/ 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

5Im Arbeitsverhältnis ist die höchstpersönliche Leistung der Dienste durch den Arbeitnehmer nahezu konstituierendes Wesensmerkmal. Auch bei Verhinderung des Arbeitnehmers darf die Arbeitsleistung nicht durch andere Personen erbracht werden. Können nach den dem Dienstvertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen die Dienste in zulässiger Weise auch durch Dritte ausgeführt werden, spricht dies eher gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

6BGH, Urteil v. 20.12.2007 – Gz. III ZR 144/07NJW 2008, 987, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561 &pos=0&anz=1:  Heranziehung von Hilfspersonen eines Wahlarztes bei unvorhergesehener Verhinderung für einfache medizinische Aufgaben. 

BAG, Urteil v. 20.09.2011 – Gz. 9 AZR 416/10NJW 2012, 634 ff., http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2011&anz=74&pos=2&nr=15626&linked=urt : „Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG um.“ (amtl. Leitsatz)

5) Literaturstimmen

7Zur Zulässigkeit der Vertretung von Chefärzten durch andere Ärzte oder nichtärztliches Personal s. den Aufsatz von Ittenbach, „Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen“, online abrufbar.http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/ Bibliothek/text.php?id =153 

6) Häufige Paragraphenketten

8§§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Art. 1 und 2 GG: Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung.

7) Prozessuales

9Besagter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung kann mittels Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.


Fußnoten