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von Göler (Hrsg.) / Carsten Seeger / § 641
Versionen

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

  • 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  • 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
  • 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Der Werklohn des Auftragnehmers ist fällig mit der Abnahme. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann; also kann der Auftragnehmer mit der Abnahme seinen Werklohn verlangen. Er ist Schuldner der Werkleistung und Gläubiger des Werklohns.

2Der Grundsatz ist: Fälligkeit der Vergütung nur bei Abnahme.

Hiervon gibt es Ausnahmen: Fälligkeit der Vergütung ohne Abnahme und Fälligkeit der Vergütung bei Durchgriffsfälligkeit.

a) Fälligkeit der Vergütung ohne Abnahme

3Dies ist der Fall, wenn nach der Rechtsprechung ein Abrechnungsverhältnis zustande gekommen ist. Dies ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Auf die Abnahme soll es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs dann nicht ankommen, wenn der Auftraggeber wegen Mängeln nur noch Mängelansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet sind, und keine Erfüllung mehr verlangt. Dann wird der Werklohn ausnahmsweise ohne Abnahme fällig.

b) Fälligkeit der Vergütung bei Durchgriffsfälligkeit

4Der Sachverhalt der Durchgriffsfälligkeit ist durch den Gesetzgeber bei Leistungsketten in § 641 Abs. 2 BGB implementiert worden. Damit sind sachlich und wirtschaftlich zusammenhängende Schuldverhältnisse gemeint, an denen mindestens drei Beteiligte (Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer) mitwirken. Hier liegen unterschiedliche Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten vor. Sinn und Zweck ist, dass es zu keinen abweichenden rechtlichen Würdigungen in den einzelnen Vertragsverhältnissen kommt, da es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt. Das bedeutet, wenn der Auftraggeber als Bauherr die Leistungen des Auftragnehmers als Hauptunternehmer abnimmt, so soll dies auch im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer gelten, da kein Grund ersichtlich ist, warum der Auftragnehmer sich auf fehlende Abnahme berufen soll, obwohl er selbst die Abnahme erhalten hat und der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß billigt.

Die Vorschrift des § 641 Abs. 2 BGB sieht 3 Alternativen vor.

Die Vergütung des Nachunternehmers wird fällig, (1) soweit der Auftragnehmer von dem Auftraggeber für das versprochene Werk seine Vergütung erhalten hat, (2) soweit das Werk von dem Auftraggeber abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder (3) soweit der Nachunternehmer dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Umstände gesetzt hat.

Weiter ist in § 641 Abs. 3 BGB durch den Gesetzgeber geändert worden, dass dem Auftraggeber wegen Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, das auf das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten beschränkt ist. Früher war noch ein Leistungsverweigerungsrecht auf das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten zulässig. Das ist heute nicht mehr möglich.

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten