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von Göler (Hrsg.) / / § 651a
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§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

  • 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
  • 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. die Beförderung von Personen,
  • 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • 3. die Vermietung a)von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, undb)von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
  • 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

  • 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
  • 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

  • 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
  • 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
  • 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 651a BGB regelt die vertragstypischen Pflichten beim Reisevertrag. Nach Schätzungen haben die Bundesbürger im Jahr 2012 eine Reisebudget von ca. 82 Millionen $ ausgegeben. Dadurch wird sowohl die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Reiserechts als auch die individuelle Bedeutung von Reisen deutlich.

2Durch § 651a BGB wird die Anwendbarkeit des Reiserechts im Sinne der §§ 651a ff BGB geregelt. Eine solche ist nur bei Pauschalreisen gegeben. Eine Pauschalreise im rechtlichen Sinne ist eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefasste und als solche angebotene und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erbringende Gesamtleistung.

3§ 651a BGB regelt unter anderem sowohl das Verhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter als auch die vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisenden. Auch die Rolle eines Reisevermittlers (z.B. Reisebüro) wird durch diese Norm von einem Reiseveranstalter abgegrenzt. Des Weiteren werden Informationspflichten des Reiseveranstalters normiert. Letztlich wird auch gesetzlich vorgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Preisänderungen und Leistungsänderungen oder die Absage einer Reise durch den Reiseveranstalter möglich sind und welche Rechtsfolgen dadurch entstehen. Für den Reisenden entstehen hierdurch unter Umständen weitreichende Rechte, wie die Berechtigung zum Rücktritt vom Reisevertrag oder zur Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des Reiseveranstalters.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

4Erstmals wurden reiserechtliche Regelungen 1979 mit vermehrtem Aufkommen von Pauschalreisen in das BGB eingefügt.Reisevertragsgesetz, BGBl I 1979, 509 Absicht des Gesetzgebungsverfahrens war die Stärkung des Verbraucherschutzes. Vor der Einführung spezieller Regelungen zum Reiserecht wurde auf Reiseverträge Werkvertragsrecht angewendet.

Auch nach der Einführung der §§ 651a-m BGB wird der Reisevertrag als besonderer Werkvertrag qualifiziert, weshalb bei Regelungslücken auf Werkvertragsrecht zurückgegriffen wird.BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php 
 

5Mit der Umsetzung der europäischen Pauschalreise-Richtlinie90/314/EWG 1995 wurden insbesondere die Beschränkung nachträglicher Preis- und Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter§ 651a IV, V BGB , die Absicherung des Reisenden vor der Insolvenz des Reiseveranstalters§ 651k BGB und weitreichende Informationspflichten in das BGB eingeführtArt. 238 EGBGB, §§ 4-11 BGB InfoV , wiederum mit dem Ziel, Verbraucherrechte zu stärken und Mindestanforderungen zum Schutz der Reisenden einzuführen. Die Vorschriften der PauschR-Richtlinie und der §§ 651a BGB unterscheiden sich jedoch erheblich. Das BGB trifft beispielsweise zu Gastschulaufenthalten oder bei der Anwendung des Reisevertragsrechts divergierende Regelungen, weshalb auf die PauschalR-RL nur am Rande hinzuweisen ist. Letztmals wurde die Anwendbarkeit der reisevertraglichen Regelungen, § 651l BGB und geänderte Bestimmungen zur Insolvenzsicherung ins BGB aufgenommen.2.ReiseRÄndG, BGBl I 2001, 1658 

2) Definitionen

6a) Vertragspflichten beim Reisevertrag, Abs. 1 

aa) Pauschalreise 

Im BGB wird der Begriff der Reise nicht definiert. Mit einer Reise meint der Gesetzgeber Pauschalreisen. Art. 2 I der Pauschalreise-Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

47Typische Anwendung findet § 651a BGB bei Reiseverträgen (Pauschalreisen).

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php

BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877

BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 171/97, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1700.php

BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://juris.bundesgerichtshof.

5) Literaturstimmen

48Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
BGB Band 4, 6. Auflage, 2012

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014

Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009

Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014

6) Häufige Paragraphenketten

49§ 4 BGB-InfoV

§ 6 BGB-InfoV

§ 651c BGB

§ 651d BGB

§ 651e BGB

§ 651f BGB

§ 651g BGB

7) Prozessuales

50§ 651a BGB unterliegt keinen prozessualen Besonderheiten.


Fußnoten