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von Göler (Hrsg.) / / § 1353
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§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Der Gesetzgeber hat den personalen Geltungsbereich der Ehe auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgedehnt und folgt damit einem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel des allgemeinen Eheverständnisses. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist eher gering. Sie ist als eine Art Generalklausel den Vorschriften über die einzelnen allgemeinen Ehewirkungen in den §§ 1354 ff. BGB vorangestellt und verdeutlicht, dass die Ehe auf Lebenszeit angelegt ist (Lebenszeitprinzip) und zur ehelichen Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaftsprinzip) verpflichtet., was im Prinzip bedeutet, dem anderen Ehegatten die Nutzung der Ehewohnung und des Hausrates zu ermöglichen. Ein konkretes Ehemodell im Sinne eines einheitlichen Eheleitbildes schreibt der Gesetzgeber aber nicht vor, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben. So ist denn auch die räumliche Trennung lediglich ein Indiz für die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Scheidungsgrund.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Die Vorschrift ist eine Art Generalklausel des Eherechts. Sie leitet die §§ 1353 ff. BGB ein, in denen die personen-und vermögensbezogenen Wirkungen der Ehe allgemein geregelt sind.

Da das Gesetz den Begriff der Ehe nicht definiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungspotentials den personalen Anwendungsbereich in der zum 1.10.2017 geltenden Fassung um gleichgeschlechtliche Paare erweitert und entspricht damit einem europaweiten Trend.

Trotz des sich gesellschaftlich wandelnden Eheverständnisses ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt (Lebenszeitprinzip) und verpflichtet wechselseitig zur ehelichen Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaftsprinzip), ohne diese im Gesetz hinsichtlich ihrer Ausgestaltung näher zu definieren, sondern hieraus nur ein Prinzip zu formulieren, wonach die Ehegatten füreinander Verantwortung tragen.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Das Lebenszeitprinzip soll die Entstehung von Zeit- und Probeehen verhindern. Die Eheschließung ist bedingungsfeindlich. Ein Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip ist allerdings, wie sich aus § 1353 Abs. 2 BGB ergibt, sanktionslos.

Das Lebensgemeinschaftsprinzip verpflichtet nicht zur Geschlechtsgemeinschaft und auch nicht zur ehelichen Treue.

Aus dem Lebensgemeinschaftsprinzip werden allerdings folgende Pflichten abgeleitet:

 

-        Verpflichtung zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung während des Zusammenlebens (BGH FamRZ 2011, 210)

-        Vermögensrechtliche Auskunftspflichten, soweit diese nicht ohnehin gesondert normiert sind (§§ 1605, 1580, 1379 BGB).

-        Schutz der wechselseitigen vermögensrechtlichen Interessen auch nach Trennung und Scheidung  wie z.B. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (BGH FamRZ 1993, 1304), Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts. Eine Verletzung dieser Pflichten kann schadensersatzpflichtig aus § 826 BGB machen.

-        Die Weigerung zur Herstellung einer häuslichen Gemeinschaft kann unterhaltsrechtliche Folgen haben (BGH FamRZ 1990, 492)

Die Verletzung ehelicher Pflichten im persönlichen, intimen Bereich löst keine Schadensersatzansprüche aus (BGH FamRZ 2013, 939).  Dies gilt auch für das Verschweigen eines Ehebruchs und daraus resultierender Vaterschaft (BGH, a.a.O.).

3) Anmerkungen

Internationales

Unter die allgemeinen Ehewirkungen im internationalprivatrechtlichen Sinne fallen Fragestellungen wie z.B.  die Regeln für die eheliche Lebensgemeinschaft, die Schlüsselgewalt, Verfügungsbeschränkungen sowie Beschränkungen der Vertragsfreiheit, damit der Regelungsgehalt der §§ 1353 BGB

Die Qualifikation einer Morgengabe nach dem islamischen Recht, welche über viele Jahre hinweg umstritten war (einerseits wurde diese unterhaltsrechtlich, andererseits güterrechtlich qualifiziert), wird nach einer Entscheidung des BGH (BGH FamRZ 2010, 533) als allgemeine Wirkung dem vom Artikel 14 EGBGB berufene Sachrecht unterstellt.

Nach der alten kollisionsrechtlichen Quellenlage hatte Artikel 14 EGBGB als Grundlagennorm entscheidende Bedeutung. Diese dürfte weitestgehend beschnitten und der Anwendungsbereich des Artikel 14 EGBGB voraussichtlich nur noch von geringer Bedeutung bleiben.

Für ab dem 29.01.2019 geschlossene Ehen sowie für vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen, aber ab diesem Datum getroffene Rechtswahlvereinbarungen richten sich die vermögensrechtlichen Ehewirkungen nach der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. Artikel 69 Abs. 3, Artikel 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Weil folglich sämtliche vermögensrechtlichen Ehewirkungen güterrechtlich qualifiziert werden, verbleiben für Artikel 14 EGBGB als Restanwendungsbereich nur noch die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen.

Artikel 14 EGBGB wurde neu gefasst.

Die Neuregelung gilt ab dem 29.01.2019 für alle Ehen, unabhängig vom Datum der Eheschließung (Artikel 229 § 47 Abs. 1 EGBGB).


Fußnoten