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§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Bezieht der Unterhaltsschuldner für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen, wird bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Der Gegner des Geschädigten kann diese Vermutung widerlegen. Er muss sodann darlegen und beweisen, dass die Sozialleistungen den tatsächlichen schadensbedingten Mehraufwand übersteigenBGH FamRZ 1994, 21; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1482.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Bezieht der Unterhaltsschuldner für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen, wird bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Der Gegner des Geschädigten kann diese Vermutung widerlegen. Er muss sodann darlegen und beweisen, dass die Sozialleistungen den tatsächlichen schadensbedingten Mehraufwand übersteigenBGH FamRZ 1994, 21; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1482.

2) Definitionen

3§ 1578a BGB ist eine reine Verweisungsvorschrift auf § 1610a BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

§ 1578a BGB gilt auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft analog (§ 16 Abs. 1 S. 2 LPartG).


Fußnoten