Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1572

§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  • 1.der Scheidung,
  • 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  • 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff. BGB geregelt. 

2§ 1572 BGB betrifft den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit. Unterhalt kann hiernach verlangt werden, wenn und soweit wegen Krankheit, Gebrechen oder anderen Schwächen der körperlichen der geistigen Gesundheit eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht erwartet werden kann.

Dabei muss die Erkrankung nicht wegen oder während der Ehe eingetreten sein. Auch eine bereits vor der Eheschließung vorhandene Krankheit kann den Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB begründen, solange die Erkrankung auch im Zeitpunkt der Scheidung noch vorliegt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Versorgung des krankheitsbedingt nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Ehegatten auch über die Scheidung hinaus.

3Die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit müssen im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, bei Beendigung einer Ausbildung oder Fortbildung oder bei Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) vorliegen. 

4Die Darlegungs-und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

5Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität und beruht auf der Verantwortung der Ehegatten füreinander auch über die Scheidung hinaus.

Der Unterhaltsanspruch besteht, soweit der Unterhaltsberechtigte infolge von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Gesundheit seinen Lebensbedarf nicht oder nur teilweise decken kann. Eine Ehebedingtheit der Krankheit ist nicht erforderlich.BGH FamRZ 2004, 779

6Als maßgebliche Einsatzzeitpunkte für den Unterhaltsanspruch gelten die Scheidung, die Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Beendigung der Ausbildung oder Fortbildung sowie der Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß § 1573 BGB.

Der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB kann sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt sowie durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

2) Definitionen

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.

a) Krankheit oder Gebrechen

aa) Begriff

7Die Begriffe „Krankheit“ und „Gebrechen“ sind gesetzlich nicht definiert, sodass diesbezüglich auf die Grundsätze des Sozialversicherungsrechtes zurückgegriffen wird.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

16Ist der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit vollumfänglich an einer Erwerbstätigkeit gehindert, hat er einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB auf Deckung seines Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen.BGH FamRZ 2014, 1276. Kann der Unterhaltsberechtigte trotz seiner Krankheit eine Teilzeittätigkeit ausüben, beschränkt sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem fiktiven Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit. 

Daneben kann möglicherweise ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, wenn die Teilerwerbseinkünfte zusammen mit dem Unterhalt wegen Krankheit nicht zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen.BGH FamRZ 2010, 869. 

17Gleichzeitig bestehende Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1571 oder 1575 BGB können einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit überlagern.

4) Prozessuales

18Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu den jeweiligen Einsatzzeitpunkten. Er muss vortragen, an welcher Krankheit er leidet sowie deren Art und Umfang und wie sich die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.BGH FamRZ 2001, 1291 

Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder wurde ihm die Dienstunfähigkeit bescheinigt (§ 42 BeamtVG), liegt darin i.d.R. eine Indizwirkung für das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 1572 BGB.OLG Brandenburg FamRZ 1996, 866 

Der Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen (§ 1579 BGB) oder begrenzt (§ 1578b BGB) werden. Für die Voraussetzungen dafür trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs-und Beweislast. 

19Das Gericht muss die Feststellungen zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit treffen.BGH FamRZ 1988, 265 Dies kann in Form eines Sachverständigengutachtens erfolgen, vor allem wenn privatärztliche Atteste oder Gutachten nicht aussagekräftig genug sind oder bereits zu lange zurückliegen. 

Der Unterhaltspflichtige hat gemäß § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über Umfang und Dauer der Krankheit gegen den Unterhaltsberechtigten. Diese Auskunft ist in regelmäßigen Abständen zu erteilen. 


Fußnoten