Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1940

§ 1940 Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

11.    Normzweck

Mit der Auflage wird es dem Erblasser ermöglicht, auf das Verhalten der von ihm bedachter Personen in rechtsverbindlicher Weise Einfluss zu nehmen und dadurch bestimmte Ziele zu fördern. Auch ist die Auflage zur Unterstützung überpersönlicher Zwecke, nicht selten über einen längeren Zeitraum hinweg, geeignet.
In der Praxis werden Auflagen oftmals zur Bestimmung der Art des Begräbnisses und der Grabpflege, oder auch als flankierendes Mittel zu bestimmten Regelungszielen angeordnet. Da es keinen Anspruch auf Durchsetzung einer Auflage gibt, wird in der Regel Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker als explizite Aufgabe die Erfüllung bzw. die Durchsetzung der Auflage erteilt.

22.    Begriff

Die Auflage ist eine besondere Verfügung von Todes wegen, welche dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person ein korrespondierendes materielles Recht auf Leistung erhält. Sie ist abzugrenzen von der Erbeinsetzung, vom Vermächtnis und vom rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Erblassers.

33.    Inhalt der Auflage

Die Auflage setzt zwingend einen Beschwerten voraus. Gegenstand der ihm auferlegten Verpflichtung kann ein Tun oder Unterlassen sein; um eine vermögenswerte Leistung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Es muss auch nicht erforderlich sein, dass überhaupt jemand begünstigt wird. Vielmehr kann die Auflage Leistungen zum Inhalt haben, welche der Allgemeinheit oder einem bestimmen Zweck zugutekommen.
Typische Auflagen sind die Vorgaben der Art und Weise des Begräbnisses, der Grabpflege sowie der Versorgung der Haustiere des Erblassers.
Es können aber auch Auflagen erteilt werden, dass die Miterbengemeinschaft während eines vom Erblasser bestimmten Zeitraumes nicht auseinandergesetzt werden soll, dass Nachlassgegenstände nicht belastet oder veräußert werden dürfen.
Mit einer Auflage kann aber nicht die Verfügungsmacht als solche entzogen oder beschränkt werden. Es kann auch kein Recht an einem Nachlassgegenstand begründet, aufgehoben oder belastet werden.
Sollte aber der Wille des Erblassers erkennbar auf eine solche Beschränkung der Verfügungsmacht gerichtet gewesen sein, ist der Wille des Erblassers auszulegen. Die Auslegung kann dazu führen, dass von dem Erblasser tatsächlich eine Testamentsvollstreckung gewollt war.
Die Durchsetzung der Auflage kann nur der Vollziehungsberechtigte erzwingen, § 2194 BGB.

44.    Unwirksamkeitsgründe

Eine Auflage kann wegen Sittenwidrigkeit, wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung unwirksam sein. Allein eine unsinnige Auflage führt nicht zu deren Unwirksamkeit.

Sollte eine Auflage unwirksam sein, ist aber durch Auslegung des Erblasserwillens festzustellen, ob die Auflage in eine wirksame Anordnung des Erblassers umgedeutet werden kann oder sogar muss.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

5Normzweck

Neben der Erbeinsetzung und der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Auflage bestimmen. In § 1940 BGB wird nur der Begriff der Auflage bestimmt. Die näheren gesetzlichen Regelungen der Auflage enthalten die §§ 2192 bis 2196 BGB.

Wegen der Ähnlichkeit der Auflage zum Vermächtnis sind zahlreiche Bestimmungen des Vermächtnisrechts entsprechend anwendbar, § 2192 BGB.

In der Praxis werden Auflagen oftmals zur Bestimmung der Art des Begräbnisses und der Grabpflege, oder auch als flankierendes Mittel zu bestimmten Regelungsziele angeordnet. Da es keinen Anspruch auf Durchsetzung einer Auflage gibt, wird in der Regel Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker als explizite Aufgabe die Erfüllung bzw. die Durchsetzung der Auflage erteilt.

2) Definitionen

6Die Auflage ist eine besondere Verfügung von Todes wegen, welche dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person ein korrespondierendes materielles Recht auf Leistung erhält. Sie ist abzugrenzen von der Erbeinsetzung, vom Vermächtnis und vom rechtlich nicht verbindlichen Wunsch des Erblassers.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

7 a) Inhalt der Auflage

Die Auflage setzt zwingend einen Beschwerten voraus.

Gegenstand der ihm auferlegten Verpflichtung kann ein Tun oder Unterlassen sein; um eine vermögenswerte Leistung braucht es sich dabei nicht zu handeln. Es muss auch nicht erforderlich sein, dass überhaupt jemand begünstigt wird. Vielmehr kann die Auflage Leistungen zum Inhalt haben, welche der Allgemeinheit oder einem bestimmen Zweck zugutekommen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BayObLG von 21.01.1983 – BReg. 1 Z 109/82, FamRZ 1983, 839

BayObLG vom 30.12.1985 – BReg. 1 Z 96/5, FamRZ 608

BayObLG vom 28.09.1995 – iZ BR 98/65, FamRZ 1996, 636

OLG Köln Beschluß vom 22-08-1990 - 2 Wx 31/90, FamRZ 1990, 1402

OLG Schleswig v. 23.01.2015 – 3 Wx 110/14, ZEV 2015, 471


Fußnoten