Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1932

§ 1932 Voraus des Ehegatten

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Nach dieser Bestimmung des § 1932 BGB sollen dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich der gesamte Hausstand und alle Hochzeitsgeschenkte verbleiben. Damit soll eine Hausratsteilung vergleichbar mit einer Teilung im Rahmen einer Ehescheidung vermieden werden.

2Eine Einschränkung der Zuordnung des gesamten Hausrats an den überlebenden Ehegatten erfolgte nur dann, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. In diesem Fall soll dem überlebenden Ehegatten der Hausrat verbleiben, welchen er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich dabei nach den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalles. Eine Beschränkung auf unbedingt notwendige Gegenstände findet nicht statt. Es ist auch unmaßgeblich, ob der überlebende Ehegatte aus eigenem Vermögen und Einkommen die zur Fortführung seines Haushalts erforderlichen Gegenstände selbst erwerben könnte.
Es findet insoweit keine Abwägung mit den Interessen miterbender Abkömmlinge statt.

3Der Anspruch auf Erhalt des Hausstandes und Hochzeitsgeschenke ist ein zusätzlicher Anspruch in der Form eines Vorausvermächtnisses, welcher nicht auf die Erbquote angerechnet wird.
Dieser Anspruch ist von dem überlebenden Ehegatten gegenüber der Miterbengemeinschaft geltend zu machen.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein gesetzliches Erbrecht.

4Bei einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser dieses Vorausvermächtnis nach § 1932 BGB explizit anordnen, ansonsten fällt der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Hausrat in den Nachlass.

5Zum Hausrat gehören alle typischen Haushaltsgegenstände wie Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, aber auch wertvolle Bilder und ein gemeinschaftlich genutzter PKW.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

6Der Voraus soll dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen (Mot. V 372 f.).

Zu der sozialen Komponente tritt ein emotionaler Aspekt: Die Vorschrift soll, was sich in der Einbeziehung der Hochzeitsgeschenke zeigt, Eingriffe in den Gefühls- und Persönlichkeitsbereich des trauernden Ehegatten vermeiden.

Die Zuteilung des Hausrats/Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Eheleute.

Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die Vorschrift nicht analog anwendbar.

2) Definitionen

7Der Voraus nach § 1932 BGB ist ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB und ist nicht auf die Erbquote anzurechnen.BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546

Der Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil des Erblassers an den Haushaltsgegenständen fällt damit in den Nachlass. Der überlebende Ehegatte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des ihm zustehenden Voraus.

Der Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit, deren Erfüllung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweg verlangt werden kann, § 2046 BGB.

Der Anspruch ist vererblich.

8Der Voraus nach § 1932 BGB ist zudem anders als die „normalen“ Vermächtnisse nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern des Erblassers vorrangig zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

9a) Voraussetzungen

Der Voraus steht dem Ehegatten nur zu, wenn er durch gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen wurde. Daran fehlt es,

- wenn der Ehegatte durch eine letztwillige Verfügung zum Erben berufen wurde,

- wenn er enterbt wurde,

- wenn er nach § 1933 BGB ausgeschlagen hat oder

- wenn er einen Erbverzicht erklärt hat.

Der Erblasser kann aber durch testamentarische Verfügung explizit bestimmen, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil noch den Voraus erhält.

9Schlägt der testamentarisch eingesetzte Ehegatte die gewillkürte Erbfolge aus und nimmt er die Erbschaft als gesetzlicher Erbe an gem. § 1948 BGB, erhält er auch den Voraus.

Die Zuteilung des Voraus ist unabhängig von dem Güterstand der Eheleute.

10b) Umfang des Anspruches

Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände im Sinne der §§ 1361 a, 1369 BGB. Dazu gehören auch werthaltige Kunstwerke und Bilder, wenn diese als Dekoration und damit der Einrichtung der Ehewohnung und nicht ausschließlich der Wertanlage dienten. Wird ein Fahrzeug gemeinsam genutzt, zählt dieses zum Hausrat.

Nicht zum Hausrat gehören Sachen, welche der Erblasser zu beruflichen Zwecken oder für ein spezielles Hobby benötigt. Hierunter fällt z.B. Fachliteratur. Auch nicht unter diesen Begriff fallen persönliche Sachen wie Kleidung, Kosmetika, Schmuck.

Auch nicht zum Hausrat gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum, selbst wenn dieses als Ehewohnung diente.

11Ebenfalls sind die Hochzeitsgeschenke umfasst. Sollte den Eheleuten zur Hochzeit ein Grundstück oder eine Liegenschaft geschenkt worden sein, fällt der dem Erblasser geschenkte Eigentumsanteil unter den Voraus – unabhängig davon, ob der Erblasser Miteigentümer oder Alleineigentümer war.

Hat ein Ehegatte jedoch anlässlich der Hochzeit Ausstattungen nach § 1624 BGB erhalten, fallen diese Zuwendungen nicht unter den Voraus.

12In Einzelfällen kann es daher dazu kommen, dass der überlebende Ehegatte über § 1932 BGB praktisch den gesamten Nachlass erhält, ohne Alleinerbe zu sein.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546


Fußnoten