Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast, René Wenzel / § 2039

§ 2039 Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Nachlassforderungen – das Gesetz spricht von Anspruch – stellen erhebliche geldwerte Vermögenspositionen dar. Sie gehören zum Aktivvermögen des Nachlasses. Nachlassforderungen können sein: der Rückzahlungsanspruch oder Zinsanspruch für ein Darlehen, das der Erblasser ausgereicht hatte, Mietzahlungsansprüche für eine vermietete Wohnung des Erblassers etc. Nachlassforderungen können auch Ansprüche gegen einen Miterben sein, etwa wegen Darlehens des Erblassers an diesen oder Nutzungsersatzansprüche gegen einen Miterben, der unter Ausschluss der anderen Miterben ein Nachlassgrundstück bewohnt und nutzt. Nachlassforderungen erhöhen den Nachlasswert und sind daher bei der Bemessung der ErbschaftssteuerVgl. exemplarisch BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 – II R 64/96 – dort sogar zum Fall der Konfusion: Die zivilrechtlich erloschene Forderung wird erbschaftssteuerrechtlich fingiert und erhöht die Bereicherung durch Erbanfall. oder bei der Berechnung von PflichtteilsansprüchenPalandt/Edenhofer, § 2311 Rn. 1, 6. zu berücksichtigen.

Wie Nachlassforderungen geltend gemacht werden können regelt § 2039 BGB.

21) Alleinerbenstellung

Gibt es nur einen Erben (Alleinerbe), ist die Rechtslage einfach. Wegen § 1922 BGB (sog. Universalsukzession) rückt der Erben in die Rechten- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Er wird mithin Inhaber, und bei Alleinerbschaft alleiniger Inhaber der Nachlassforderungen. Eine Nachlassforderung gehört also unmittelbar mit Anfall der Erbschaft nunmehr zum Vermögen des Erben. Dies gilt losgelöst davon, ob dem Erben bereits ein Erbschein erteilt ist – dieser hat lediglich Nachweis- bzw. LegitimationsfunktionVgl. hierzu § 2365 BGB und insbesondere § 2367 BGB. gegenüber Dritten (z.B. gegenüber Versicherungen und BankenNach gefestigter Rechtsprechung genügt für den Nachweis der Erbenstellung auch die Vorlage eines notariellen Testaments, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311/04 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2012 – 31 U 55/12 – bestätigt durch BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12. etc.) – oder das Erbrecht gerichtlich festgestellt ist (Erbenfeststellungsklage). Entscheidend für die Forderungsinhaberschaft ist zunächst allein die materielle Rechtslage. Der Erbe kann also nach Anfall der Erbschaft die Nachlassforderung als eigene Forderung für sich allein geltend machen und auch an sich einklagen; im Gerichtsprozess wird dann inzident die Erbenstellung als Voraussetzung der Forderungsinhaberschaft (sog. Aktivlegitimation) geprüft.

Schuldet der Erbe die Nachlassforderung selbst (also z.B. die Darlehensrückzahlung), geht die Nachlassforderung automatisch mit dem Erbanfall an ihn unter (sog. Konfusion). Der Erbe kann nicht zugleich Gläubiger und Schuldner des Anspruchs sein.Beachte aber: erbschaftssteuerrechtlich wird das Fortbestehen der Forderung fingiert; vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 – II R 64/96.

32) Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft)

Erst im Falle einer Miterbengemeinschaft wird § 2039 relevant. Denn in diesem Fall gehören die Nachlassforderungen nicht jedem der Miterben einzeln, etwa nach ihrer jeweiligen Quote. Es ist entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung in der Bevölkerung gerade nicht so, dass ein Erbe mit einer Erbquote von z.B. ¼ am Nachlass von einem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 100.000,- jetzt Rückzahlung in Höhe € 25.000,- direkt an sich verlangen kann. Dies verbietet das Gesetz in § 2039 S. 1 BGB. Die Nachlassforderungen stehen den Erben nur gemeinschaftlich zu. Das Nachlassvermögen, einschließlich der Nachlassforderungen, fällt den Erben „zur gesamten Hand“ an. Das Gesetz geht davon aus, dass erst zum Schluss der Nachlassabwicklung (vgl. § 2047 BGB) – dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn sämtliche Nachlasswerte versilbert, die Nachlassforderungen eingeholt und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten bedient sind (sogenannte Teilungsreife)Palandt/Edenhofer, § 2042 Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 1973 – 4 U 209/72. –  eine Teilung des Nachlasses erfolgt und erst dann entsprechend der jeweiligen Erbquoten jeder Erbe seinen Anteil für sich beanspruchen kann.Palandt/Edenhofer, § 2047 Rn. 2. Zwar können die Erben durch gemeinschaftliche Beschlussfassung – eine Mehrheit genügt nicht – hiervon abweichen, etwa einvernehmlich eine Teilauseinandersetzung beschließen, und in diesem Zusammenhang auch einzelnen Miterben einzelne Nachlassforderungen zuweisen und diesen abtreten. Auch bleibt es den Erben belassen, eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung zu treffen, mit der Folge, dass einer oder mehrere Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 – IV ZR 346/96 – sowie OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2013 – 15 W 43/13. Insbesondere bedarf die Abschichtung danach auch keiner notariellen Beurkundung; dies gilt selbst dann, wenn Grundstücke im Nachlass vorhanden sind. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, steht eine Nachlassforderung allen Erben nur gemeinschaftlich zu und die Rückzahlung z.B. eines Darlehens hat an alle Erben gemeinschaftlich zu erfolgen. Dies kann dann durch Überweisung auf ein Nachlasskonto geschehen, das die Erben gemeinschaftlich eingerichtet haben oder das noch auf den  Erblasser lautet. Eine Zahlung an nur einen der Miterben hat für den Schuldner der Nachlassforderung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 10; Jauernig/Stürner, § 2039, Rn. 4; Ausnahme bei Einziehungsermächtigung des einzelnen Miterben durch die Erbengemeinschaft, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – VI ZB 47/03 –, in dem der BGH die materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis des einzelnen Miterben verneint – bzw. die Verneinung durch das Amtsgericht billigt –, da keine Einziehungsermächtigung durch die Erbengemeinschaft vorlag. Der Schuldner läuft also Gefahr, ein weiteres Mal zahlen zu müssen, wenn er nicht an alle Erben gemeinschaftlich zahlt. Das heißt aber nicht – jedenfalls nicht nach dem derzeitigen gefestigten Standpunkt der RechtsprechungVgl. hierzu die Kommentierung von § 2038, dort Rn. 28; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05; Urteil vom 11. September 2002 – XII ZR 187/00; Beschluss vom 16. März 2004 – VIII ZB 114/03. –, dass die Miterben in Erbengemeinschaft eine Gesellschaft bilden, oder dass die Erbengemeinschaft selbst als Personenmehrheit Rechtsfähigkeit hätte. Vermögensträger sind allein die Miterben „zur gesamten Hand“, eine Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft entsprechend der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde vom Bundesgerichtshof  jedenfalls bisher verneint.wie vor.

4Sind die einzelnen Miterben danach „zur gesamten Hand“ die Vermögens- und Rechtsträger, obliegt es grundsätzlich auch den Miterben, die Nachlassforderungen geltend zu machen. Nicht selten besteht in der Erbengemeinschaft jedoch Streit. Eine Erbengemeinschaft kann viele Konfliktherde bergen, bis hin zu Familienstreitigkeiten aus der Kindheit der Erben. Bedürfte es nunmehr für die Geltendmachung von Nachlassforderungen immer der Mitwirkung sämtlicher Miterben oder auch nur der Mehrheit der Miterben, wäre die Geltendmachung von Nachlassforderung in erheblichem Maß gelähmt, bis hin zu einem drohenden Rechtsverlust infolge Verjährung. Die anderen Miterben hätten es in der Hand, zumindest vorübergehend die Einforderung von Nachlassansprüchen zu boykottieren.Schütte, juris PK, § 2039, Rn. 1, 10. Um daher nicht erst zeitintensiv – ggf. im Klagewege – die Zustimmung der Miterben einholen zu müssen, räumt der Gesetzgeber in § 2039 S. 1 BGB jedem einzelnen Miterben die Berechtigung ein, allein die Nachlassforderungen geltend zu machen und einzuklagen, jedoch nur auf Leistung an alle Miterben oder Hinterlegung bzw. Verwahrung für alle Miterben (vgl. § 2039 S. 2 BGB). Es handelt sich um eine gesetzliche ProzessstandschaftBGH, Beschluss vom 19. April 2005 – VI ZB 47/03; MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 20; Palandt/Weidlich, § 2039, Rn. 6. und VollstreckungsstandschaftMüKo/Gergen, § 2039, Rn. 28.. Hierdurch ist sichergestellt, dass auf der einen Seite ein Rechtsverlust von Nachlassansprüchen infolge Boykottierung nicht eintreten kann und andererseits der einzelne Miterbe noch nicht bekommt, was ihm vor Teilungsreife oder vor (einvernehmlicher) Teilauseinandersetzung auch noch nicht zusteht. 

Ein Widerspruch der anderen Miterben gegen die gerichtliche Geltendmachung hindert diese nicht. Dies ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt.vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13. Sinn und Zweck von § 2039 BGB ist es gerade, eine Einziehung auch gegen den Widerspruch der anderen Miterben zu ermöglichenvgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13; MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 14; Schütte, NJW 2012, 2596..

Denkbar ist es auch, dass die Miterben – insoweit soll ein Mehrheitsbeschluss genügenVgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 151/10. – einen der Miterben ermächtigen und bevollmächtigen, die Nachlassforderung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB für die Miterben einzuziehen (z.B. auf sein Konto, das nicht zwingend Nachlasskonto sein muss, überweisen zu lassen)in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2012 - XII ZR 151/10 - legte der Senat jedoch Wert auf die Feststellung, dass der Mehrheitserbe in seiner Kontobezeichnung deutlich gemacht habe, dass er das eingezogene Geld treuhänderisch für die Erbengemeinschaft halte. .

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

5§ 2039 BGB ergänzt § 2038 BGB und bringt das Verhältnis des in Personenmehrheit der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenem Sondervermögens und den hiermit verbundenen Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung auf der einen Seite, und dem Bedürfnis einer effektiven und zügigen Rechtsverfolgung zugunsten des Nachlasses auf der anderen Seite, zueinander in Einklang.

2) Definitionen

8Inhaltlich erfasst § 2039 ausschließlich Nachlassforderungen.

9a) Begriff Nachlassforderung

Gemeint sind Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, gleich ob schuldrechtlicher, dinglicher oder öffentlich-rechtlicher Natur.Vgl. MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 5 ff.; Palandt/Weidlich, § 2039, Rn. 1. Die Ansprüche müssen dem Nachlass zugehören.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

19Der Anwendungsbereich des § 2039 BGB als Vorschrift, die gerade auch die Prozessführungsbefugnis der Miterben regelt, ist naturgemäß umfangreich.

20a) Überblick

aa) Klagen auf Leistung

  • Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe aus § 2018 BGB und Auskunft aus § 2027 BGBVgl. Olzen, JuS 1989, 374, 375; Soergel/Wolf, § 2039 Rn. 4; Müko/Gergen, § 2039 Rn. 7.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

1. Bundesverfassungsgericht

- BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvR 103/60

2. Ordentliche Gerichte

a)  Reichsgericht

- RGZ 158, 40 ff.

b)  Bundesgerichtshof

- Teilurteil vom 13. Juli 1954 – V ZR 56/50

- Urteil vom 13. Juli 1956 – I ZR 75/54

- Urteil vom 24. Oktober 1962 – V ZR 1/61

- Urteil vom 13. März 1963 – V ZR 208/61

- Urteil vom 17. Dezember 1964 - III ZR 79/63

- Urteil vom 11.

5) Literaturstimmen

a) Kommentare

  • Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht, 5. Auflage, 2010
  • Soergel, Kommentar zum BGB, Band 21, Erbrecht 1, 2002
  • Jauernig, Kommentar zum BGB, 14.Auflage, 2011
  • Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, 2015
  • Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris Praxiskommentar BGB, Band 5, Erbrecht, 7. Auflage, 2014

 

b) Lehr- und Fachbücher

  • Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 2. Auflage, 2014
  • Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 4. Auflage, 2012

 

c) Zeitschriften

  • Rupp, DÖV 1957, 144 ff.
  • Bachof, JZ 1957, 374 ff.
  • Olzen, JuS 1989, 374 ff.
  • Schütte, NJW 2012, 2596 ff.

Fußnoten