Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast / § 2078

§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen weist im Vergleich zu den allgemeinen Anfechtungsvorschriften des BGB (siehe §§ 119 ff. BGB) zwei maßgebliche Unterschiede auf:

  1. Anfechtungsberechtigt beim einfachen Testament ist nicht der Erklärende, also der Erblasser, sondern ein Dritter, für den die Aufhebung der letztwilligen Verfügung vorteilhaft wäre. Der Anfechtungsberechtigte löst sich also nicht von einer eigenen Erklärung.

    Hinweis: Der Erblasser selbst benötigt kein Anfechtungsrecht, weil er seine letztwillige Verfügung ohnehin jederzeit widerrufen kann (s. hierzu §§ 2253 ff. BGB).

    Praktikerhinweis: Etwas anderes gilt für Erbverträge, deren Anfechtung das Gesetz besonders regelt (vgl. §§ 2281 ff. BGB). Dabei sind die Vorschriften auf in gemeinschaftlichen Testamenten getroffene wechselbezügliche Verfügungen entsprechend anwendbar. Terminologisch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Verfügung des Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrages nicht mehr als letztwillige Verfügung, sondern als spätere Verfügung von Todes wegen bezeichnet; eine solche Verfügung ist ohnehin unwirksam (vgl. zum terminologischen Unterschied § 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB „letztwillige Verfügung“ und § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB „spätere Verfügung von Todes wegen“).

  2. Irrtümer über den Grund für die Erklärung des letzten Willens (sog. Motivirrtümer) berechtigen sowohl beim Testament als auch über die Verweisung von §§ 2281 Abs. 1 BGB beim Erbvertrag als auch beim Ehegattentestament mit (wechselbezüglichen Verfügungen) zur Anfechtung.

Die Testamentsanfechtung dient daher in erster Linie dem Schutz der Interessen des Anfechtungsberechtigten vor einer fehlerhaften, für den Anfechtungsberechtigten nachteiligen Erklärung des Erblassers.

Zur Testamentsanfechtung kommt es häufig dann, wenn sich gesetzliche Erben, insbesondere Kinder, vom Erblasser übergangen fühlen, sei es durch einen Ausschluss von der Erbschaft oder eine ihrer Ansicht nach zu geringe Erbquote. Es stellt sich dann die Frage, inwiefern sich das Testament anfechten lässt.

Praktisch bedeutsam sind hier Fälle des Motivirrtums, etwa die Erwartung des Erblassers, dass er zum eingesetzten Erben ein harmonisches Verhältnis bis ans Lebensende hat oder dass dieser ihn bis ins hohe Lebensalter betreut und pflegt. Auch Täuschungen über vermeintliches Fehlverhalten von Kindern mit der Folge, dass diese testamentarisch ausgeschlossen werden, sind nicht selten.

Praktikerhinweis: In der Praxis wenden sich Mandanten häufig an den Rechtsanwalt und schildern, dass der Erblasser von seiner letztwilligen Verfügung im Laufe der Zeit Abstand genommen habe. Er habe die getroffene letztwillige Verfügung so nicht mehr gewollt, daher müsse das Testament anfechtbar sein. Hier wird häufig übersehen, dass der zur Anfechtung berechtigende Irrtum im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen muss. Erkennt der Erblasser später seinen Irrtum und nimmt er dennoch keine Änderungen an der letztwilligen Verfügung vor, können auch Dritte das Testament nicht mehr anfechten.

2Anwendbarkeit

Wie bei allen Anfechtungsvorschriften gilt der Vorrang der Auslegung der Erklärung. Das bedeutet, dass zunächst eine erläuternde Auslegung anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung vorzunehmen ist. Es ist ggf. zu ergründen, was der Erblasser bei Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten meinte (z.B. Umschreibung eines in den Nachlass fallenden Oldtimers mit „mein Schätzchen“). Ergänzend ist bei Lücken eine hypothetische Auslegung der Erklärung vorzunehmen (Was hätte der Erblasser bestimmt, wenn er sich dieser Lücke bewusst gewesen wäre?). Lässt sich im Wege der erläuternden und/oder ergänzenden Auslegung ausschließen, dass sich der Erblasser nicht in einem Irrtum befunden hat, scheidet eine Anfechtung aus.

3Was bedeutet letztwillige Verfügung?

Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testament (§ 1937 BGB; Sonderfall: gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, § 2265 ff. BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB). § 1937 BGB bezeichnet das Testament als letztwillige Verfügung, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt.Ellenberger in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 1937 Rn. 1 Jede letztwillige Verfügung ist damit eine Verfügung von Todes wegen. Umgekehrt ist aber nicht jeder Verfügung von Todes wegen eine letztwillige Verfügung (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Letztwillige Verfügung bedeutet dabei sprichwörtlich, dass der Erblasser bis zum letzten Atemzug eine neue letztwillige Verfügung unter Beachtung der Formvorschriften treffen kann. Der Begriff umfasst dabei aber auch die einzelnen Anordnungen (vgl. §§ 2253 BGB).

Im Sinne von § 2078 BGB bedeutet letztwillige Verfügung nur die jeweils einzelne Verfügung, die vom Anfechtungsgrund umfasst ist. So kann etwa der alleinige Erbe ein im Testament ausgesprochenes Vermächtnis anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund hierfür vorliegt, ohne dass hierdurch im Zweifel seine Erbenstellung entfallen würde (zu den Folgen der Anfechtung s. § 2085 BGB).

4Anfechtungsberechtigte Person

§ 2078 BGB findet erst nach dem Tod des Erblassers Anwendung. Zur Anfechtung berechtigt ist damit nicht der Erblasser selbst, sondern nur derjenige, der durch die Ungültigkeit der angefochtenen, einzelnen letztwilligen Verfügung einen Vorteil erfährt (zur Anfechtungsberechtigung im Einzelnen, s. § 2080 BGB). Nur beim Erbvertrag bzw. beim gemeinschaftlichen Testament ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt (s. § 2281 Abs. 1 BGB).

5Anfechtungsgründe

Zur Anfechtung berechtigen folgende Gründe:

  • Erklärungsirrtum, also ein Irrtum in der Erklärungshandlung, d.h. bei Abgabe der Erklärung (z.B. Verschreiben einer Zahl oder eines Namens; Verwechslung bei der Übergabe eines Testaments an den Notar, z.B. Übergabe der ersten Abfassung statt der korrigierten Fassung);
  • Inhaltsirrtum, ein Irrtum über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung (z.B. über die jederzeitige Möglichkeit zum Widerruf einer Erbeinsetzung in einem Erbvertrag; Verwechslung der Vor- und Nacherbschaft mit Schlusserbschaft);
  • Motivirrtum, ein Irrtum über den Beweggrund für die Anordnung einer letztwilligen Verfügung (z.B. irrige Annahme, es bestehe ein Verwandtschaftsverhältnis zum Bedachten; Annahme der baldigen Eheschließung; Vorstellung, jemand erfülle Pflegeverpflichtung gegenüber Erblasser; falsche Vorstellung über Wert eines Erbschaftsgegenstandes);
  • Drohung (z.B. eines Ehegatten, sich das Leben zu nehmen oder ihn zu verlassen, wenn ein gemeinschaftliches Testament nicht unterschrieben werde);
6Anfechtungsform

Die Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen.
Praktikerhinweis: Bei Erbvertrag und gemeinschaftlichten Testament nach Versterben des Ehegatten ist die strenge Form des § 2282 Abs. 3 BGB zu beachten.

7Anfechtungsfrist

Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, indem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat. 30 Jahre nach dem Erbfall ist einer Anfechtung ausgeschlossen (s. § 2082 BGB).

8Anfechtungsgegner

Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Dieses leitete dann die Erklärung an denjenigen weiter, der von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist (s. § 2081 BGB).

9Wirkung der Anfechtung

Wenn die Anfechtung vom Anfechtungsberechtigten rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärt worden ist und der Anfechtungsgrund vorliegt, dann gilt die Verfügung als von Anfang nicht getroffen; sie ist unwirksam. Die erbrechtliche Situation ist dann so zu beurteilen, als hätte es die angefochtene einzelne Verfügung nie gegeben. Hat jemand auf Grund der angefochtenen letztwilligen Verfügung etwas erlangt (z.B. einen Gegenstand), dann ist dieser an den/die Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben bzw. ggf. Wertersatz zu leisten.

Die Anfechtung erfasst damit grundsätzlich nicht das gesamte Testament oder den gesamten Erbvertrag, sondern nur die einzelne Verfügung, die angefochten wurde und auf die sich der Anfechtungsgrund bezieht. Ob das Testament bzw. der Erbvertrag im Übrigen weiterhin wirksam ist, bestimmt sich nach § 2085 BGB (s. dort).

Die Anfechtung berechtigt die betroffene Person (z.B. den Begünstigten eines Vermächtnisses nach Anfechtung desselbigen) nicht zum Schadensersatz; der Anfechtende ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Normzweck

10In §§ 2078 f. BGB sind die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen in Testamenten abschließend geregelt (zur analogen Anwendung s. Rn. 19, 20). Für den Erbvertrag verweist § 2281 Abs. 1 BGB auf beide Vorschriften; anfechtungsberechtigt ist hier allerdings der Erblasser selbst, weil er anders als beim Testament nicht einfach durch Widerruf die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung widerrufen kann.

2) Definitionen

14a) Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügung ist jede einzelne Verfügung von Todes wegen, also jede Verfügung innerhalb eines Testaments. Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB), also Schenkungen, die nicht unter Lebenden vollzogen worden sind, stehen den Verfügungen von Todes gleich und unterliegen damit ebenso den erbrechtlichen Anfechtungsregeln.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

25Als typischer Fall eines Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind Irrtümer über die Bindungswirkung eines Erbvertrages, also die irrige Vorstellung des Erblassers, er könne die vertragsmäßige Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und anderweitig über den Nachlass verfügen, anzuführen.OLG Hamm, FamRZ 1967, 697; BayObLG, FamRZ 1997, 143 Nicht zur Anfechtung berechtigen soll hingegen ein Irrtum über die vergleichbar einem Erbvertrag einsetzende Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Versterben eines Ehegatten.OLG München, NJW-RR 2011, 1020 Ebenso wenig der Irrtum eines Ehegatten darüber, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten nicht durch ein einfaches Testament widerrufen werden kann.BayObLG München, FamRZ 2003, 259, 261 Erbeinsetzungen mit dem Passus „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsrechte“, die in dem Glauben vorgenommen werden, hierdurch werde eine Anfechtung nach § 2079 BGB ausgeschlossen, können zur Anfechtung nach § 2078 Abs. 1 BGB berechtigen.BayObLG München, FamRZ 1997, 1430, 1433

26Auch inhaltliche Irrtümer über erbrechtliche Begrifflichkeiten wie „Vor- und Nacherbe“, „Schlusserbe“, „Ersatzerbe“ sind häufiger anzutreffenRG Recht 1919 Nr. 2135; OLG Frankfurt ZEV 1997, 422..

27Ein Motivirrtum liegt bei Täuschungen über die Vergangenheit oder Betreuungs-/Pflegeleistungen des Begünstigten vor.BayObLG, FamRZ 2003, 708 (Täuschung über kriminelle Vergangenheit und erbrachte Betreuungsleistungen); OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.1.2010 – 12 U 67/09; zitiert nach juris.de (Pflege und Betreuung) Bei enttäuschter Pflegeerwartung scheidet ein Motivirrtum allerdings dann aus, wenn der Testierende im Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der Entwicklung getroffen hat.OLG Jena, Beschluss v. 14.01.2015 – 6 W 76/14, jurisPR-FamR 9/2015 Anm. 2 (Erbeinsetzungsrecht für überlebenden Ehegatten bei enttäuschter Pflegeerwartung); BayObLG, Beschluss v. 19.10.2000 – 1Z BR 116/99, FamRZ 2001, 873 Fehlerhafte Annahmen zum Bestehen eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses zum Bedachten begründen ebenfalls einen Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 BGB.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

28

  • BGH, 03.05.1961 – V ZR 154/59                
  • BGH, 08.05.1985 – IVa ZR 230/83           
  • BGH, 22.01.1986 – IVa ZR 90/84             
  • BGH, 27.05.1987 – IVa ZR 30/86               
  • BGH 22.11.1995 – XII ZR 227/94                
  • BGH, 26.11.2003 – IV ZR 438/02                
  • BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06    
  • BayObLG, 07.06.1994 – 1Z BR 69/93 
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 – 20 W 606/94
  • BayObLG, 19.10.2000 – 1Z BR 116/99
  • BayObLG, 02.05.2002 – 1Z BR 24/01
  • BayObLG, 14.08.2002 – 1Z BR 58/02
  • OLG Köln, 03.11.2003 – 2 Wx 26/03
  • BayObLG 02.08.2004 – 1Z BR 56/04
  • OLG Oldenburg, 20.01.2010 – 12 U 67/09 
  • OLG München, 28.03.2011 – 31 Wx 93/10  
  • OLG Koblenz, 06.05.2014 – 3 U 1272/13         
  • OLG Jena, 14.01.2015 – 6 W 76/14             

         

5) Literaturstimmen

  • 29Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2015
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9: Erbrecht, §§ 1922 – 2385, §§ 27 – 35 BeurkG, 6. Auflage 2013
  • Dirk Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984

6) Häufige Paragraphenketten

7) Prozessuales

31Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. Bei einem Motivirrtum gelten erhöhte Anforderungen. Für die Ursächlichkeit/Kausalität gibt es keinen Beweis „des ersten Anscheins“. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben. Der Nachweis des Anfechtungsgrundes kann auch durch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, geführt werden. Die bei der Auslegung von Testamenten geltende „Andeutungstheorie“ gilt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht.

8) Anmerkungen

32Die Vorschrift stellt über den Verweis des § 2281 Abs. 1 BGB eine wichtige Abschwächung der Bindungswirkung beim Erbvertrag dar, weil der Erblasser hiernach zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist und seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Hervorzuheben ist hierbei als Anfechtungsgrund der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung des Erbvertrages. Dies überrascht, denn der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Dabei hat der Notar auch die Wirkungen des Vertrages zu erläutern. Dem Erblasser wird also gerade die Bindungswirkung vor Augen geführt. Wie es in der Praxis – jedenfalls bei einem deutschen Notar – noch zu einem Irrtum über die Bindungswirkung kommen kann, ist schwer nachvollziehbar. Zur „Verteidigung“ des Erbvertrages gegen eine Anfechtung lässt sich im Rechtstreit jedenfalls die Belehrungspflicht des Notars anführen.

Konsequenterweise müsste § 2078 BGB i.V.m. § 2281 Abs. 1 BGB analog auch dem überlebenden Ehegatten bei einem gemeinschaftlichen Testament nach Versterben des ersten Ehegatten ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums über die nunmehr eingetretene Bindungswirkung geben. Dies wird aber von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. Das leuchtet im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht des Erblassers beim Erbvertrag nicht ein. Denn anders als beim Erbvertrag unterliegt das gemeinschaftliche Testament nicht der strengen notariellen Form. Das bedeutet auch, dass die testierenden Ehegatten nicht von einem Notar über die Bindungswirkung belehrt werden. Hier besteht anders als beim Erbvertrag vielmehr die Gefahr eines Inhaltsirrtums. Ferner hat der juristische Laie – anders als beim Erbvertrag – nicht die Möglichkeit, durch bloße Gesetzeslektüre seinen Irrtum zu vermeiden.

Dem weiten Anwendungsbereich des Anfechtungsgrundes nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist in der Praxis durch eine sehr tiefgreifende Prüfung der Vorstellungen des Erblassers hinsichtlich der Annahme/Erwartung eines Umstandes und der Ursächlichkeit für die getroffene letztwillige Verfügung zu begegnen.


Fußnoten