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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2218

§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 2218 BGB befasst sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Durch einen Erbfall und die personelle Entscheidung des Erblassers befinden sich – möglicherweise fremde – Personen plötzlich in einer Beziehung zueinander. Wenn der Erblasser die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht vorab mit den Erben besprochen hat oder diese den Testamentsvollstrecker persönlich nicht kennen, sind Komplikationen vorprogrammiert. 

Sowohl die Erben als auch der Testamentsvollstrecker haben die Möglichkeit, dieser Rechtsbeziehung zu entgehen, indem die Erbschaft ausgeschlagen wird oder der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annimt. Wird die Erbschaft und das Amt angenommen, gilt § 2218 BGB für das nun entstandene Rechtsverhältnis.

Gemäß § 2218 I BGB ist der Testamentsvollstrecker insbesondere zur persönlichen Amtsführung verpflichtet, § 664 BGB. Die Delegation einzelner Aufgaben dürfte noch im Sinne des Erblassers liegen. Es gilt jedoch grundsätzlich ein "Verbot der Substitution", also ein Verbot, die gesamte Geschäftsführung auf einen Dritten zu übertragen.Palandt/Weidlich zu § 2218, Rn. 2 

Gemäß §§ 2218 I, 666 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Information der Erben verpflichtet. Die Informationspflicht gliedert sich in 3 Teilbereiche:

a) Benachrichtigungspflicht:

2Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über drohende Schäden und die Ausführung von Anordnungen zu unterrichten, wenn eine Benachrichtigung im Hinblick auf wirtschaftliche Bedeutung einem umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker zweckmäßig erscheinen würde.Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 12, Rn. 10 

b) Auskunftspflicht:

3Der Erbe kann grundsätzlich jederzeit Auskunft über den Stand der Testamentsvollstreckung begehren.BGH Urteil vom 09.11.1994 -IV ZR 319/93, BGHZ 127, 360; DB 1995, 1025 (Volltext mit amtl. LS); FamRZ 1995, 158  (Volltext mit amtl. LS); JR 1996, 57-60; JuS 1995, 459-460 (Volltext mit amtl. LS); MDR 1995, 177-178 (Volltext mit amtl. LS); NJW 1995, 456-457 (Volltext mit amtl. LS); Rpfleger 1995, 298-300 (Volltext mit amtl. LS); WM 1995, 253-255 Allerdings darf der Erbe diesen Auskunftsanspruch nicht überstrapazieren. Er findet seine natürlichen Grenzen im allgemeinen Schikaneverbot und den Grenzen von Treu und Glauben. Weiter muss das Auskunftsverlangen zu dem Informationsbedürfnis des Erben in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Erbe muss auch nur so weit informiert werden, als dies erforderlich ist zur zuverlässigen Einschätzung seiner jeweiligen Rechtsposition.Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 12, Rn. 25 

c) Rechnungslegungspflicht:

4Bei Beendigung der Testamentsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker auf Verlangen eines Erben über seine Tätigkeit Rechnung zu legen. Diese Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass sie für den Erben nachvollziehbar ist. Insbesondere muss sie vollständig sein, mit größtmöglicher Sorgfallt erstellt werden, verständlich, übersichtlich und nachprüfbar sein.Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, Rn. 14 

5Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach § 2218 II BGB. Diese ist jährlich zu erfüllen bei länger dauernden Testamentsvollstreckungen.

Diese Verpflichtung zur Rechnungslegung nach § 2218 II BGB darf weiter nicht verwechselt werden mit der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB. Hierbei handelt es sich um nebeneinander bestehende Verpflichtungen unterschiedlicher Rechtsnatur und unterschiedlichen Inhalts. Während das Nachlassverzeichnis bei jeder Testamentsvollstreckung zu errichten ist, eine Aufforderung des Erben nicht erforderlich ist und die Nachlassgegenstände im Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses wiedergibt, ist eine Rechnungslegung nur bei länger dauernder Testamentsvollstreckung (herrschende Meinung: mind. 1 Jahr) und nur auf Aufforderung eines Erben zu erstellen und umfasst richtigerweise nur die Nachlassveränderungen des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

Die Rechnungslegung erfolgt gemäß § 2218 II in Verbindung mit §§ 666, 259 I BGB.Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts v. 18.12.1997 -1 Z BR 97/97, BayObLGR 1998, 43-44; FamRZ 1998, 987-990; Rpfleger 1998, 246-249 

Beachtet der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht und kommt der Aufforderung eines Erben innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die gemäß § 2227 BGB zur Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht führen kann.BayObLG, 29.10.1987 -BReg. 1 Z 2/87- NJW 1988, 1270; NJW-RR 1988, 645 (Ls.); MDR 1988, 320; DNotZ 1988, 443; FamRZ 1988, 324; Rpfleger 1988, 107 

Wie lang diese "angemessene Frist" sein muss, die der Erbe dem Testamentsvollstrecker zu setzen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine Frist von 12 Tagen im Hinblick auf den Arbeitsaufwand und den Nachlassumfang im konkreten Fall für zu kurz bemessen erachtet.Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 18.12.1997 -1 Z BR 97/97, BayObLGR 1998, 43-44; FamRZ 1998, 987-990; Rpfleger 1998, 246-249

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

6§ 2218 BGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben.

Die gesetzlichen Vorschriften über das Auftragsverhältnis sind nicht direkt anwendbar auf das Verhältnis der Erben zum Testamentsvollstrecker, da dieser nicht von den Erben beauftragt ist. Über § 2218 BGB finden diese Regelungen daher entsprechende Anwendung.

Die Vorschrift des § 2218 BGB gehört zu den zwingenden Vorschriften des Testamentsvollstreckerrechts. Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker davon nicht befreien.

Der Regelungsgehalt des § 2218 BGB wird analog angewandt auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger im Amt. Dies mit dem Argument, dass der neue Testamentsvollstrecker schließlich die Rechte der Erben verwaltet.BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB 1972, 1072, JR 1973, 334, BauR 1972, 375 

Zur Frage der Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs des Erben hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2007 Stellung genommen und damit seine bisherige, in einem Urteil aus 2002 beiläufig geäußerte MeinungBGH-Urteil vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01- NJW 2002, 3773, Rn.2a bestätigt. Der Anspruch unterlag bis 31.12.2001 gemäß § 195 BGB a.F. der dreißigjährigen Verjährung. Diese Frist gilt nach dem Bundesgerichtshof auch weiter fort im Sinne des § 197 I Nr.2 BGB.BGH-Urteil vom 18.04.2007 -IV ZR 279/05- BGHR 2007, 756-757; BGHReport 2007, 756-757; BRAK-Mitt 2007, 258; DB 2007, IVVV Heft 23; EBE/BGH 2007, 186-187; EE 2007, 127; ErbBstg 2008, 12; ErbR 2007, 271-272; FamRB 2007, V Heft8; FamRZ 2007, 1097-1098; GuT 2007, 234; JR 2008, 337-338; JurBüro 2007, 553; JuS 2007, 1150; JZ Information 2007, 377; MDR 2007, 1136-1137; MittBayNot 2007, 411-412; NJW 2007, X Heft 26; NJW 2007, 2174-2175; NotBZ 2007, 250-251; RÜ 2007, 459-461; SJ 2007, 41-42; WM 2007, 1225-1227; WuM 2007, 346; ZErb 2007, 260-262; ZEV 2007, 322-323; ZFE 2007, 242; ZFE 2007, 318 

2) Definitionen

7Testamentsvollstrecker

Die Vorschrift gilt für alle Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amts gemäß § 2202 I BGB.

Erbe

Erbe im Sinne der Vorschrift ist sowohl der gesetzliche Erbe gemäß §§ 1924 ff. BGB als auch der testamentarisch bestimmte Erbe. 

Länger dauernde Verwaltung

Eine "länger dauernde Verwaltung" im Sinne des § 2218 II BGB wird angenommen, wenn diese länger als 1 Jahr dauert. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Verwaltungsvollstreckung oder um eine bloße Abwicklungsvollstreckung handelt.Staudinger/Reimann, § 2218, Rn. 36; Klingelhöffer, § 2218, Rn. 288

Für eine Dauerbetreuung in Fällen des sogenannten Behindertentestaments ist nach Nr. 11101 KV GNotKG eine Jahresgebühr zugrunde zu legen. Hierbei ist die obergerichtliche Rechtsprechung noch uneinig, ob bei der Bemessung dieser Jahresgebühr auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen ist, das dieser im Wege eines sogenannten Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt. Dies wurde in letzter Zeit von vielen Oberlandesgerichten mit Blick auf den Umfang der Vermögenssorge durch den Betreuer bejaht.OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021 – 8 W 1738/21, BeckRS 2021, 22274 Rn. 28 ff. m.w.N.

8 Jährliche Rechnungslegung

In die jährliche Rechnungslegung ist insbesondere mit aufzunehmen:

  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben des zurückliegenden Jahres mit entsprechendem Datum und Belegen
    (es genügt, wenn die Änderungen zur Vorjahres-Rechnungslegung dargelegt werden; Wiederholungen müssen nicht vorgenommen werden)
  • Zuflüsse und Abflüsse von Vermögen

Die Rechnungslegung ist als Anspruch des Erben ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Erbe diese zunächst gegenüber dem Testamentsvollstrecker anfordern muss. Tut er dies, so hat die Rechnungslegung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.BayObLG ZEV 1998, 348 

Fraglich und häufiger Streitpunkt in der Praxis ist, ob die jährliche Rechnungslegung auch eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers mit sich bringt, für alle Verfügungspositionen Belege vorzulegen. Dies hat der BGH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1963 positiv beantwortet.BGH-Urteil vom 31.01.1963 -VII ZR 284/61- BGHZ 39, 87, 94 

Anspruchsinhaber

Den Anspruch auf Rechnungslegung kann grundsätzlich jeder Miterbe geltend machen. Er hat die Rechnungslegung an alle zu verlangen.Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rn. 483 

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB 1972, 1072, JR 1973, 334, BauR 1972, 375
(zu: analoge Anwendung der Norm auf das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt)

BayObLG ZEV 1998, 348
(jährliche Rechnungslegung kann jederzeit mit angemessener Frist gefordert werden)

BGH-Urteil vom 31.01.1963 -VII ZR 284/61- BGHZ 39, 87, 94
(zur Vorlage von Belegen bei der Rechnungslegung; zum Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn Rechenschaft über Jahre nicht gefordert wurde;

BGH-Urteil vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01- NJW 2002, 3773
(beiläufige Ansicht zur Frage der Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs)

BGH-Urteil vom 18.04.2007 -IV ZR 279/05- BGHR 2007, 756-757; BGHReport 2007, 756-757; BRAK-Mitt 2007, 258; DB 2007, IVVV Heft 23; EBE/BGH 2007, 186-187; EE 2007, 127; ErbBstg 2008, 12; ErbR 2007, 271-272; FamRB 2007, V Heft8; FamRZ 2007, 1097-1098; GuT 2007, 234; JR 2008, 337-338; JurBüro 2007, 553; JuS 2007, 1150; JZ Information 2007, 377; MDR 2007, 1136-1137; MittBayNot 2007, 411-412; NJW 2007, X Heft 26; NJW 2007, 2174-2175; NotBZ 2007, 250-251; RÜ 2007, 459-461; SJ 2007, 41-42; WM 2007, 1225-1227; WuM 2007, 346; ZErb 2007, 260-262; ZEV 2007, 322-323; ZFE 2007, 242; ZFE 2007, 318
(zu: 30-jährige Verjährungsfrist des Rechnungslegungsanspruchs auch nach neuer Gesetzeslage 2002)

Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts v. 18.12.1997 -1 Z BR 97/97, BayObLGR 1998, 43-44; FamRZ 1998, 987-990; Rpfleger 1998, 246-249
(zu: Art und Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers)

BayObLG, 29.10.1987 -BReg. 1 Z 2/87- NJW 1988, 1270; NJW-RR 1988, 645 (Ls.); MDR 1988, 320; DNotZ 1988, 443; FamRZ 1988, 324; Rpfleger 1988, 107
(zu: Verstoß gegen die Rechnungslegungsverpflichtung als grobe Pflichtverletzung und Grund für die Entlassung)

BGH-Urteil vom 09.11.1994 -IV ZR 319/93, BGHZ 127, 360; DB 1995, 1025 (Volltext mit amtl. LS); FamRZ 1995, 158  (Volltext mit amtl. LS); JR 1996, 57-60; JuS 1995, 459-460 (Volltext mit amtl. LS); MDR 1995, 177-178 (Volltext mit amtl. LS); NJW 1995, 456-457 (Volltext mit amtl. LS); Rpfleger 1995, 298-300 (Volltext mit amtl. LS); WM 1995, 253-255
(zu: Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers zum Stand der Testamentsvollstreckung)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021 – 8 W 1738/21, BeckRS 2021, 22274 Rn. 28; OLG Hamm FGPrax 2020, 293; OLG Celle NJOZ 2021, 680; OLG Stuttgart FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe ZEV 2021, 186; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095 (zu: bei Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen zu berücksichtigen, das der Betroffene im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt). A.A.: OLG München FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg BeckRS 2019, 44347, OLG Köln ZEV 2019, 704; OLG Zweibrücken ZEV 2021, 184

4) Literaturstimmen

Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014

Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011

Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4.Aufl. 2013

jurisPK-BGB/Heilmann, Kommentar zum BGB, 6.Aufl. 2012

Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014

Klaus Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21.Aufl. 2013

Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010

5) Häufige Paragraphenketten

§§ 246, 259, 260, 664, 666, 667, 668, 670, 671, 673 S.2, 674, 2199, 2219, 2220, 2221, 2226, 2227 BGB

§ 149 II AO

§ 264 HGB

6) Prozessuales

Der Rechnungslegungsanspruch ist gerichtlich gemäß § 2039 BGB nur an alle Miterben geltend zu machen.

7) Anmerkungen

Wer das Amt eines Testamentsvollstreckers annimmt, sollte sich vorab kundig machen über die Verpflichtungen, die er hiermit eingeht. Eine oft unterschätzte Verpflichtung findet sich in § 2218 II BGB. Wird der Nachlass nicht innerhalb des ersten Jahres abgewickelt, können die Erben Rechnungslegung fordern und diese Forderung mit der Drohung begleiten, bei Nichterfüllung dieser Pflicht des Testamentsvollstreckers die Entlassung beim Nachlassgericht zu beantragen.

Dem Testamentsvollstrecker ist daher zu raten, von Anfang an jede Tätigkeit zeitnah zu notieren und mit entsprechenden Belegen zu versehen (TätigkeitsübersichtMayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, Rn.612 f.). In dieser Übersicht sind alle Einnahmen und Ausgaben für den Nachlass aufzulisten.

Dem Testamentsvollstrecker ist weiter zu raten, hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber dem Erben nach §§ 2218 I, 666 BGB in stetem Kontakt zum Erben zu stehen. Wer die Erben stets über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet, beugt Konflikten vor und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Testamentsvollstreckung, ohne ständige Entlassungsdrohungen und ein böses Nachspiel in Form von Regressprozessen.


Fußnoten