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von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann, Elisabeta Schidowezki / § 2328

§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Idee des deutschen Pflichtteilsrechts ist einfach: Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe soll aus dem Nachlass mindestens die Hälfte des Wertes erhalten, den er auch als gesetzlicher Erbe bekommen würde (Achtung: Bei weitem nicht alle gesetzlichen Erben sind auch pflichtteilsberechtigt, siehe § 2303 BGB; nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. Geschwister des Erblassers, auch wenn sie gesetzliche Erben wären). Zusätzlich soll der Pflichtteilsberechtigte seinen „Pflichtteil“ auch von den lebzeitigen Schenkungen des Erblassers erhalten, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB, Einzelheiten hierzu siehe dort).

Kompliziert wird die Durchsetzung dieses Prinzips, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist, dem Erben aber selbst weniger zu verbleiben droht, als sein Pflichtteils- und Ergänzungsanspruch wäre (z.B. wegen zu erfüllender Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche). Das Gesetz sieht hierzu in den §§ 2305-2307, 2318-2323 BGB, 2326, 2328 und 2329 BGB ein für den Laien schwer zu durchschauendes Regelungsgeflecht vor, das nur ein Ziel hat: Gleichgültig, wer von den beteiligten Pflichtteilsberechtigten Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist oder enterbt wurde und gleichgültig, wie das Testament aufgebaut ist und wer ein Geschenk bekommen hat: Immer soll jedem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Wert in Höhe seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verbleiben. Problematisch ist dabei, dass dem pflichtteilsberechtigten Erben der Anspruch manchmal automatisch verbleibt, manchmal muss er hierzu eine Zuwendung ausschlagen; manchmal darf er gerade nicht ausschlagen und manchmal muss er ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Wählt er den falschen Ansatz, kann es ihm im schlimmsten Fall passieren, dass er die Zuwendung vom Erblasser verliert und gleichwohl keinen Pflichtteil verlangen kann.

§ 2328 BGB regelt nun folgenden Fall: Ein Pflichtteilsberechtigter ist Erbe geworden und wird wegen Geschenken des Erblassers nun auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Schuldner dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist zunächst immer der Erbe, auch wenn das Geschenk an einen Dritten ging. Der Erbe stellt also fest, dass, wenn er den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfüllen würde, ihm selbst weniger als sein Pflichtteil verbliebe. § 2328 erlaubt dem Erbe nun, dass er (ggf. teilweise) die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verweigern darf.

Beispiel: Die Erblasserin hat 15.000 € hinterlassen und hatte drei Töchter: Anne (A), Berta (B) und Christine (C). Anne hat sie als Alleinerbin eingesetzt, Berta hat sie wenige Montage vor ihrem Tod 45.000 € geschenkt (mit der Bestimmung, dass sie sich den Betrag auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss) und Christine hat nichts erhalten. Christine verlangt nun von der Alleinerbin ihren Pflichtteil 1/2 * 1/3 = 1/6 x 15.000 € = 2.500 €), den Anne auch tatsächlich bezahlen muss. Außerdem verlangt sie von der Erbin Anne (!) Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB wegen des Geschenks an Berta, d.h. nochmals 1/6 von 45.000 € = 7.500 €. Anne kann jetzt nach § 2328 BGB entgegenhalten: Würde ich die 7.500 € bezahlen, verbliebe mir selbst nicht mehr der Wert meines Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (insgesamt 10.000 €). Anne muss daher von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der C nur noch 2.500 € bezahlen, so dass ihr 15.000 € - 2.500 € Pflichtteil – 2.500 € Pflichtteilsergänzung = 10.000 € verbleiben. Den "fehlenden" Pflichtteilsergänzunganspruch kann C dann gegenüber der Beschenkten B nach § 2329 BGB geltend machen.

Zusammengefasst ergibt sich folgende Verteilung des ehemaligen Vermögens der Erblasserin (45.000 € Geschenk + 15.000 € Nachlass):

C erhält als Pflichtteilsberechtigte: 2.500 € Pflichtteil von A + 2.500 € Pflichtteilsergänzung von A + 5.000 € Pflichtteilsergänzung von B = 10.000 €
B verbleibt als Beschenkte: 45.000 € Geschenk -  5.000 € Pflichtteilsergänzung an C (nach § 2329 BGB) = 40.000 €
A verbleibt als Alleinerbin: 15.000 € Erbschaft - 2.500 Pflichtteil  an C - 2.500 € Pflichtteilsergänzung an C = 10.000 €

Auch wenn die Regelungen kompliziert sind, das Ergebnis folgt der Grundkonzeption, dass jeder Abkömmling auch unter Berücksichtigung der Geschenke mindestens seinen Pflichtteil erhalten soll, nämlich (45.000 € + 15.000 €) * 1/6 = 10.000 €.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

2a)     Bedeutung der Norm

§ 2328 BGB gewährt dem (Mit-)Erben ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Pflichtteilsergänzungsansprüchen, um zu erreichen, dass dem Erben der Nachlass zumindest in Höhe seines eigenen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Von dem Grundsatz, dass der Erbe auch dann Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen lebzeitiger Geschenke des Erblassers ist, wenn er gar nicht Empfänger des Geschenks ist (§ 2325 I BGB), macht das Gesetz für diesen Fall also eine Ausnahme und stellt damit einen der wichtigsten Fälle dar, in denen sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den (zuletzt) Beschenkten richtet (§ 2329 BGB).

Bedeutung hat die Norm aber auch, wenn der Erbe selbst Empfänger des Geschenks war, da ihm auch in diesem Fall als Erbe das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zusteht und er als Beschenkter nur nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden kann.BGH vom 15.11.1988, IVa ZR 74/87, FamRZ 1989, 273 Der Unterschied zwischen der Inanspruchnahme als Erbe und der Inanspruchnahme als Beschenkter ist gravierend: Die Haftung nach § 2329 BGB ist ggf. subsidiär gegenüber der Haftung als später Beschenkter; sie unterliegt dem Entreicherungseinwand und einer kenntnisunabhängigen 3-jährigen Verjährung ab dem Todestag (§ 2332 BGB).

§ 2328 BGB bewirkt damit, dass der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe bessergestellt ist, als andere Pflichtteilsberechtigte, da er vorrangig Pflichtteil- und Ergänzungsanspruch aus dem Nachlass erhält und die anderen Miterben vollständig auf den Anspruch nach § 2329 BGB verweisen kann.

3b) Abgrenzung

Wie stets ist streng zwischen dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden. § 2328 BGB kann nur gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eingewandt werden, nicht jedoch gegenüber dem regulären Pflichtteilsanspruch (hier schützt § 2319 BGB).

Andererseits sichert § 2328 BGB den eigenen Ergänzungsanspruch nicht gegenüber Vermächtnissen und Auflagen; hier greift § 2318 BGB ein.

Neben § 2328 BGB kann sich der Erbe auch auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB stützen.BGH WM 1989, 384

2) Abgrenzungen, Kasuistik

4a) § 2328 ist analog anwendbar, wenn ein beschenkter Pflichtteilsberechtigter nach § 2329 BGB in Anspruch genommen wird.BGH vom 10.11.1982,  IV a ZR 29/81, NJW 1983, 1485 Dagegen soll bei Bestimmung der Haftungsgrenze des § 1586b I Nr. 3 BGB, in dessen Rahmen Schenkungen wie bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden, eine Berufung auf § 2328 BGB nicht möglich sein.BGH vom 18.07.2007, XII ZR 64/05 Umstritten ist, wie bei wertlosem realen Nachlass vorzugehen ist, wenn der Erbe selbst Empfänger des ergänzungspflichtigen Geschenks war.Für eine Anwendung von § 2328 OLG Koblenz vom 04.09.2009, Az. 10 U 1443/08, ZEV 2010, 194; dagegen Schindler ZEV 2010, 560; Lange in Münchner Kommentar § 2328 Rn. 10 

5b) Beispielsfall

Drei Töchter A, B, C. Nachlass 15.000 €, Alleinerbin A, Schenkung an B 45.000 €

  • Fiktiver Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch A (= Eingreifen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 2328): 10.000 €
  • Regulärer Pflichtteilsanspruch A und B: je 2.500 € (nie Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB; verbleibender Erbteil A: 15.000 € - (2 x 2.500 €) = 10.000 €
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch (nur C): 7.500 €. A kann Leistung nach § 2328 BGB verweigern. C muss B in Anspruch nehmen.

3) Häufige Paragraphenketten

Inanspruchnahme des zuletzt Beschenkten, da der Erbe als selbst Pflichtteilberechtigter nicht zur Ergänzung verpflichtet ist:  §§ 2325 I, 2328, 2329 BGB.

4) Prozessuales

6§ 2328 BGB gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, das nicht von Amts wegen zu berücksichtigen,OLG Koblenz vom 04.09.2009, Az. 10 U 1443/08, ZEV 2010, 194 sondern als Einrede geltend zu machen ist. Soweit es keines neuen Sachvortrages bedarf, kann die Einrede noch in der Berufungsinstanz erhoben werden.OLG Koblenz aaO Versäumt der Pflichtteilsberechtigte die Erhebung der Einrede, kann er sich ggf. nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag an den ergänzungspflichtigen Beschenkten halten,Staudinger/Olshausen, § 2328 BGB, Rn. 10 trägt insoweit dann aber natürlich das Insolvenzrisiko.

7Der Erbe ist für das Bestehen seines Leistungsverweigerungsrecht, d.h. seine eigenen Pflichtteilsansprüche darlegungs- und beweisbelastet, wird sich aber in der Regel auf die Darlegungen des Anspruchsstellers stützen können.

8Der als Reflex auf § 2328 BGB entstehende Anspruch nach § 2329 BGB verjährt gem. § 2332 BGB kenntnisunabhängig in drei Jahren, taggenau beginnend ab dem Todesfall (also nicht zum Jahresende). Ist nicht absehbar, ob der Erbe berechtigt ist, die Einrede nach § 2328 BGB zu erheben, ist eine Streitverkündung gegen den (ggf. zuletzt) Beschenkten schon zur Verjährungsunterbrechung ratsam.


Fußnoten