Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Hans-Jürgen Ruhl / § 12

§ 12 Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) § 12 BGB regelt die Rechte, insbesondere den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch, eines Namensträgers in den Fällen der Namensleugnung und der Namensanmaßung durch Dritte.

b) Anwendungsfälle

(1) Häufige Anwendungsfälle des § 12 BGB sind Konflikte um Namen, Adelsprädikate, Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme), geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere Unternehmenskennzeichen, sowie – gerade in letzter Zeit – Domainnamen im Internet.

(2) Voraussetzung für den Schutz des Namensträgers vor dem unbefugten Gebrauch seines Namens ist eine Verletzung eines schutzwürdigen Interesses. Eine solche Interessenverletzung kann bei einer Verwechslungsgefahr oder einer Verwässerungsgefahr vorliegen. Das schutzwürdige Interesse ist bei der Namensführung außerhalb des Geschäftsverkehrs weit auszulegen. Bei Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, ist grundsätzlich nur ein Interesse schutzwürdig, das geschäftlich ist. Hierzu gehören etwa das Interesse eines Unternehmens mit einem anderen Unternehmen nicht verwechselt zu werden sowie das Interesse eines Unternehmens an der Aufrechterhaltung seines guten Rufs. Ein in diesem Zusammenhang heute immer noch sehr bedeutendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung „shell.de“ aus dem Jahr 2001.BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de, http://openjur.de/u/64890.htmlhttp://lexetius.com/2001,2886  In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Privatperson, die den Namen „Andreas Shell“ trug, die Internet-Domain „shell.de“ erworben, weshalb sie sich Ansprüchen des Wirtschaftsunternehmens „Deutsche Shell GmbH“, eines Tochterunternehmens des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, ausgesetzt sah. Der BGH, a.a.O., entschied, dass dem genannten Wirtschaftsunternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Privatperson zustünden, da dessen Interessen an der Domain „shell.de“ trotz der (teilweisen) Gleichnamigkeit der Prozessparteien und trotz der Priorität des Erwerbs der Domain „shell.de“ durch die Privatperson um ein Vielfaches höher zu gewichten seien.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)

1Der Name i. S. von § 12 BGB dient der Identifikation einer Person (Namensträger) und ihrer Unterscheidung von anderen Personen. Namensträger, deren Rechte von § 12 BGB geschützt werden, sind natürliche Personen und – in analoger Anwendung von § 12 BGB – auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.Vgl. I. Saenger, in: Erman (Hrsg.), BGB, Bd. 1, 14. Auflage 2014, § 12 Rn. 10 ff.

2) Definitionen

a)

11Ein Name ist eine aus Buchstaben bestehende, sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen.Ellenberger, (Fn. 5), § 12 Rn. 1 u.a. mit Hinweis auf BGH Urteil vom 05.12.1958, NJW 1959, 525

b)

12Eine Namensleugnung, d.h. das Bestreiten des Rechts des Berechtigten zum Gebrauch eines Namens durch einen Dritten (vgl.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)

17Der Namensschutz gemäß § 12 BGB ist von dem Kennzeichenschutz durch andere Gesetze, insbesondere von dem kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß dem Markengesetz und von dem Schutz der Firma gemäß dem Handelsgesetzbuch, abzugrenzen.

aa)

18Das Markengesetz regelt den Schutz für Marken, geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Nachfolgend werden in zeitlicher Reihenfolge instanzgerichtliche, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zum Namensrecht ggf. unter Wiedergabe wichtiger Leit- oder Orientierungssätze zitiert und teilweise kurz erläutert:

 a)

24Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017 – 3 O 19/15:http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/lg-berlin-urt-v-27022017-az-3-o-1915.html 

5) Literaturstimmen

49Heine, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 12 Rn. 248, vertritt entgegen der oben wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 12 BGB zusätzlich auch dann Raum bestehen sollte, wenn ein Anspruch aus § 15 MarkenG grundsätzlich gegeben ist, der Domain-Inhaber die Domain also im geschäftlichen Verkehr verwendet und auch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Heine, a.a.O., begründet seine Auffassung damit, dass das Markenrecht – im Unterschied zu § 12 BGB – regelmäßig keinen Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung vermittele, sondern lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verwendung der Domain für bestimmte, eine Verwechslungsgefahr begründende Inhalte. Insoweit bestehe eine Schutzlücke, die durch die Anwendung von § 12 BGB zu schließen sei.

Dieser Forderung von Heine, a.a.O., hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 150/09 – GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, http://lexetius.com/2011,6904, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-11-09/I-ZR-150_09, nur ansatzweise entsprochen. Insoweit hat der BGH, a.a.O., festgestellt, dass der Namensschutz aus § 12 BGB neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar bleibt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.

6) Häufige Paragraphenketten

  • § 12 BGB, § 1004 BGB
  • § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG
  • § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB
  • § 12 BGB, § 15 Abs. 5 MarkenG, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB
  • § 12 BGB, §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG
  • § 12 BGB, § 4 Nr. 10 UWG
  • § 12 BGB, § 3 UWG; § 2 Abs. 2 PartGG, § 24 Abs. 2 HGB
  • § 12 BGB, § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG
  • § 12 BGB, § 4 Abs. 1 und 2 PartGG
  • § 12 BGB, §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 823 Abs. 1 BGB

7) Prozessuales

a)

25Für Klagen aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

b)

26Die richtige Klageart für sämtliche Ansprüche aus dem Namensrecht i. S. von § 12 BGB ist die Leistungsklage, die der Feststellungsklage vorgeht.

c)

27Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 12 BGB stehen dem Verletzten zu.


Fußnoten