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von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 313

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Vorschrift des § 313 BGB erlaubt den Vertragsparteien nachträglich die Änderung oder Aufhebung des Vertrages, sofern eine wesentliche Grundlage ihres vormals abgeschlossenen Geschäftes gestört ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Parteien bei Vertragsabschluss regelmäßig gegebene bzw. das Eintreten bestimmter Umstände miteinbeziehen, ohne dass sie diese ausdrücklich vertraglich als Bedingung festhalten. Bei Nichtvorliegen eines solchen vertragswesentlichen und häufig auch für die Vertragserfüllung notwendigen Umstandes kann das Erfordernis einer Vertragsanpassung oder gar einer Aufhebung des Schuldverhältnisses entstehen.Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB Rn. 1 

§ 313 BGB unterscheidet zwischen dem Wegfall einer Geschäftsgrundlage (Abs. 1), also Fälle, in denen die Geschäftsgrundlage nachträglich komplett entfallen ist und dem Fehlen einer Geschäftsgrundlage (Abs. 2), wenn die Geschäftsgrundlage also bereits bei Vertragsschluss nicht vorlag, dies aber von einer oder beiden Parteien irrtümlich angenommen worden ist.

Liegt ein Wegfall oder Fehlen, mithin eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so besteht für die benachteiligte Partei zunächst gem. § 313 I BGB ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Grundsätzlich erfolgt diese Anpassung durch die Vertragsparteien, kann aber auch richterlich erfolgen.Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB, Rn. 1 Der Anspruch ist demnach einklagbar und durchsetzbar. Für besonders schwerwiegende Fälle der Störung sieht das Gesetz auch ein Rücktrittsrecht bzw. bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht vor, wenn eine Vertragsanpassung oder das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vgl. § 313 III BGB.

Bedingt durch die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19) kommt dieser Norm, die in der Vergangenheit eher restriktiv angewendet wurde, derzeit eine besondere Rolle in der Praxis zu. So führen beispielsweise abgesagte Großveranstaltungen, Reisebeschränkungen, Kurzarbeit oder Corona-bedingte Zahlungs- und Lieferengpässe zu nachhaltigen Störungen von z.T. seit Jahren funktionierenden Geschäftsbeziehungen. Anwälte und Gerichte beschäftigen sich in der Konsequenz zunehmend mit der Frage, ob auch COVID-19-bedingte Änderungen von Vertragsumständen über § 313 I BGB gelöst werden können (s. unten zum Corona-Exkurs). 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Bei § 313 BGB und der Lehre der Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um Ausprägungen der Grundsätze von clausula rebus sic stantibus sowie Treu und Glauben nach § 242 BGB.Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 313 BGB, Rn. 1 Der rechtshistorische Grundsatz von clausula rebus sic stantibus besagt, dass ein schuldrechtlicher Vertrag nur so lange für die Parteien

2) Definitionen

3Der Begriff Geschäftsgrundlage umfasst nach dem Wortlaut des § 313 BGB die Umstände, die zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden, allerdings nicht im Vertrag festgehalten worden bzw. nicht Vertragsinhalt geworden sind,Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 57 vgl. § 313 I Hs. 1, II BGB. Die Umstände müssen zumindest stillschweigend oder konkludent zur Vertragsgrundlage gemacht worden sein. Ein solcher Umstand ist beispielsweise regelmäßig in dem Zweck zu sehen, der durch den Vertragsschluss oder mit dem Vertragsgegenstand verfolgt wird.Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 10f. 

Eine Differenzierung verschiedener Umstände erfolgt in objektive und subjektive Geschäftsgrundlagen sowie in große und kleine Geschäftsgrundlagen.

4Objektive und subjektive Geschäftsgrundlage: Zur Geschäftsgrundlage können zunächst einmal objektive Umstände gehören, vgl. § 313 I BGB. Dazu gehören alle Umstände, die objektiv erkennbar zum Vertrag gehören und objektiv notwendig sind, damit das Fortbestehen des Vertrages für die Parteien auch weiterhin angemessen und sinnvoll ist.Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB, Rn. 8 Fälle der subjektiven Geschäftsgrundlage liegen vor, wenn beide Parteien zusammen davon ausgehen, dass bestimmte Umstände bereits existieren oder diese eintreten werden oder wenn nur eine Partei dies annimmt und die andere Partei die Vorstellungen erkannt und nicht beanstandet hat.BGH, Urteil vom 06.04.1995 – IX ZR 61/94 = DtZ 1995, 285 (289) Damit wurden die Vorstellungen der Partei/-en dem Vertragsschluss zugrunde gelegt und sind mithin eine subjektive Geschäftsgrundlage geworden, vgl. § 313 II BGB.

5Große und kleine Geschäftsgrundlage: Unter einer großen Geschäftsgrundlage versteht man die Annahme der Parteien, dass sich während der Vertragslaufzeit die dem Vertrag zugrunde gelegten wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen nicht verändern werden und ferner auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse aufgrund von Krieg, Naturkatastrophen, Hyperinflation, RevolutionBGH, Urteil vom 08.02.1984 – VIII ZR 254/82 = NJW 1984, 1746 (1747) o.ä. sich nicht grundlegend verändern werden. Im Gegensatz dazu spricht man von kleinen Geschäftsgrundlagen, sofern es nur um Umstände geht, die sich spezifisch auf den konkreten Vertrag beziehen.Böttcher, in: Erman, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 9; Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 17 

6Störung der Geschäftsgrundlage: Die Störung der Geschäftsgrundlage umfasst gem. § 313 BGB den späteren Wegfall nach Abs. 1 sowie das von vorneherein bestehende Fehlen der Geschäftsgrundlage nach Abs. 2. Der Tatbestand beinhaltet einmal das reale Element, also das Eintreten eines Umstandes, der zum Wegfall einer Geschäftsgrundlage führt oder die Feststellung, dass Umstände irrig angenommen worden sind. Ferner ist der hypothetische Parteiwille umfasst. Bei diesem hypothetischen Element muss begutachtet werden, inwiefern die Parteien den Vertrag geschlossen hätten, wenn sie alle Umstände gekannt hätten bzw. ob dann ein Vertragsschluss zustande gekommen wäre. Das normative Element umfasst die Zumutbarkeit der gestörten Geschäftsgrundlage sowie die Risikoverteilung unter den Parteien.Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 56 

7Eine Veränderung der Vertragsrahmenbedingungen oder anderer grundlegenden Umstände, die nicht voraussehbar waren sowie eine irrige Annahme der Beteiligten stellen nicht immer direkt eine Störung i.S.d. § 313 BGB dar. Ein gewisses grundsätzliches Veränderungsrisiko ist von den Parteien zu tragenFinkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 58 und muss berücksichtigt werden, bevor direkt eine Anwendung von § 313 BGB angenommen wird. Vielmehr muss gem. § 313 I BGB eine schwerwiegende Veränderung der Umstände gegeben seinKrebs/Jung, in: NK-BGB, BGB, a.a.O., § 313, Rn. 58, Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn, 58 bzw. nach § 313 II BGB die (irrige) Vorstellung wesentlich gewesen sein.

Diese Begriffe werden als Synonyme verwendet.Lorenz, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 313 BGB Rn. 23 Ob sie vorliegen, ergibt sich aus einer Betrachtung eines verständigen Dritten, der alle Gesichtspunkte wertend miteinbezieht.

8Für eine Störung der Geschäftsgrundlage muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit überschrittet werden, welches sich v.a. daraus ergibt, dass § 313 BGB ein Ausnahmetatbestand ist. Bei der Abwägung muss zunächst die jeweilige Vertragsart und die Ausgestaltung des Vertrages miteinbezogen werden. Ferner kann auch Art und Dauer der Störung relevant sein. Das ausschlaggebende Kriterium ist schlussendlich das Ausmaß der Störung.Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 59 

9Weiter müsste das Festhalten am unveränderten Vertrag durch die Störung unzumutbar geworden sein.Pfeiffer in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 58 Mithin müsste ein Festhalten für mindestens eine Partei entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar sein. Für die Beurteilung, ob das Merkmal der Unzumutbarkeit vorliegt, müssen alle Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei ist vor allem die Risikoverteilung unter den Parteien relevant. Zum einen die gesetzliche, aber auch die vertraglich geregelte.

10Maßgeblich ist zunächst der Vertragsinhalt. Wurden hier Regelungen für den Fall des Wegfallens oder Fehlens einer Geschäftsgrundlage festgehalten, so liegt grundsätzliche keine Grundlagenstörung im Sinne des § 313 BGB vor.Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 62f. Häufig sind folgende Risiken von der vertraglich geregelten Risikoverteilung umfasst: das Risiko, dass die Erwartungen der Parteien nicht erfüllt wurden; die Risiken des Wirtschaftsmarktes und dass sich dieser entgegen der Erwartungen der Parteien entwickelt, die Auskömmlichkeit von Kalkulationen, Risiken der Entwicklung von Zinsen uvw.vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2002 – XII ZR 220/99 = BGHZ 151, 53, Rn. 17 

11Die gesetzliche Risikoverteilung umfasst hauptsächlich Regelungen aus dem Leistungsstörungs- und Vertragsrecht und der Mängelhaftung. Eine Korrektur der dort festgelegten Wertungen darf nicht durch eine Anwendung von § 313 BGB stattfinden. Grundsätzlich gilt dies für alle gesetzlichen Regelungen, in denen eine Risikoverteilung bestimmt wird. Sofern sich dieses Risiko dann verwirklicht, ist keine Geschäftsstörung vorliegend und eine Anwendung von § 313 BGB findet nicht statt.Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 65 So ist im Anwendungsbereich der Mängelhaftung § 313 BGB grundsätzlich nicht anwendbar.Grünewald, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 313, Rn. 12 § 313 BGB ist somit subsidiär und keine Bestimmung zur „Aushebelung“ gesetzlich intendierter Rechtswirkungen.

12Ferner muss bei Beurteilung der Unzumutbarkeit beachtet werden, dass gegebenenfalls die Vorhersehbarkeit des Risikos ein Festhalten am Vertrag zumutbar macht.Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 66 Auch der Umstand, in wessen Risikosphäre die Änderung der Umstände liegt, kann unter Umstände zu der Annahme einer Zumutbarkeit führen und eine Anwendung der Grundsätze der Geschäftsgrundlage ausschließen. Fälle höherer Gewalt (Naturkatastrophen, grundlegende politische Veränderungen u.ä.) sind keinem Risikobereich zuzuordnen. Deshalb spielt § 313 BGB in Fällen, in denen die Parteien gerade vertraglich keine – primär zu beachtende – Klausel zu dem Umgang mit höherer Gewalt (force majeure) getroffen haben, eine Rolle (bei Corona-bedingten Vertragsstörungen derzeit oft, hierzu unten).

3) Abgrenzungen, Kasuistik

13Der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist nur anwendbar, soweit dazu keine Regelungen im Vertrag zu finden sind und auch keine spezielleren gesetzlichen Sonderregelungen greifen.Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 16. Wird von einer speziellen gesetzlichen Regelung nicht der gesamte Tatbestand erfasst (und eine abschließende Regelung getroffen), kann § 313 BGB ausnahmsweise eingreifen.

4) Literaturstimmen

Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB

Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, in: JZ 2001, Heft 10, 499-524

Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 275 BGB

Feldhahn, Die Störung der Geschäftsgrundlage im System des reformierten Schuldrechts, in: NJW 2005, Heft 47, S. 3381-3383

Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB

Grüneberg, in: Palandt, 78. Auflage 2019

Gröne, Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Arbeit im Home Office, in: NZA-RR 2019, 287

Hirsch in: Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage, 1. Aufl. 2011

Krebs/Jung, in: NK-BGB, Aufl. 2016, § 313 BGB

Lorenz in: BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 313

Looschelders in: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2017

Pfeiffer in: JurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 03.04.2020, § 313 BGB

Reiner in: Schulze BGB, 10. Aufl. 2019, § 313 BGB

Römermann, Mietrechtliche ,,Blitzgesetzgebung“ in Pandemiezeiten, in: NJW 2021, 265-269

Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, in: JuS 2004, 1058-1062

Sittner, Mietrechtspraxis unter Covid-19, in: NJW 2020, 1169-1174

Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 313 BGB

Staudinger/ Achilles-Pujol, Auswirkungen der Corona-Pandemie im Reiserecht, in: RRa 2020, 154-164

Streyl, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 3.

Bacher, Die Corona-Pandemie und allgemeine Regeln über Leistungsstörungen – Höhere Gewalt, Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, in: MDR 2020, 514-519

Tonner, Corona-Pandemie und Reiserecht – Die kostenlose Kündigung und ihre Rechtsfolgen bei Pauschal- und Individualreisen, in: MDR 2020, 519-526

Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen – Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, in: NJW 2020, 1017-1022

Zimmer, Das neue Recht der Leistungsstörungen, in: NJW 2002, 1-12

5) Prozessuales

45Die Vorschrift des § 313 BGB wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur angewendet, wenn die benachteiligte Partei diesbezüglich eine Einrede erhebt,Lorenz, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 313 BGB Rn. 92 also den Umstand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aktiv vorträgt.

Wird der Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 I BGB geltend gemacht, so ist die Klage auf Leistung aus dem veränderten und angepassten Vertrag zu richten. Dafür ist eine vorherige Erhebung einer Klage auf Zustimmung zur Anpassung des Vertrages nicht notwendig.Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 81 

46Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.BGH, Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 398/01 = NJW 2003, 510 Etwas anderes gilt, wenn nur die andere Partei die notwendigen, für die Darlegungs- und Beweislast maßgeblichen, Informationen besitzt und es ihr auch zugemutet werden kann, diese anzugeben.BGH, Urteil vom 27. 3. 2002 - XII ZR 143/00 = NJW-RR 2002, 1297 (1298) 

47Für die Rechte aus § 313 BGB gibt es keine besondere Ausübungsfrist. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung kann allerdings ein unangemessenes Abwarten angerechnet bzw. berücksichtigt werden. Ansonsten gelten für Ansprüche aus § 313 BGB die normalen Verjährungsregelungen gem. §§ 195 f., 199 BGB und der Verwirkungsgrundsatz aus § 242 BGB, welcher dazu führen kann, dass die Ansprüche aufgrund von Unzumutbarkeit bereits vor Eintritt der Verjährung verwirkt sind,Lorenz, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 313 BGB Rn. 93; Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 72 weil der Vertragsgegner angesichts der Zeitablaufes darauf vertrauen konnte und darauf vertraut hat, eine Störung der Geschäftsgrundlage würde nicht mehr geltend gemacht.

6) Anmerkungen

48Gem. Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB findet § 313 auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnissen keine Anwendung, anwendbar ist § 242 BGB. Nach § 5 S. 2 EGBGB gilt dies für Dauerschuldverhältnisse, die vor 01.01.2003 entstanden sind.


Fußnoten