Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 768

§ 768 Einreden des Bürgen

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

a) Bedeutung und Anwendungsbereich der Norm, Abgrenzung

aa) Grundsatz

Das BGB setzt die rechtlichen Konsequenzen aus der Akzessorietät der Bürgschaft – recht unsystematisch – in § 767 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 768 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 770 und § 771 BGB um.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und in der Praxis letztlich auch ohne große Bedeutung.


Fußnoten