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von Göler (Hrsg.) / Britta Schönborn / § 779

§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die Vorschrift erläutert zunächst, was genau unter einem "Vergleich" zu verstehen ist. Weiter enthält die Vorschrift Regelungen für die Unwirksamkeit des Vergleichs für einen Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage.

1a) Vergleich im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren

Vergleiche haben in der Rechtspraxis eine große Bedeutung. Sowohl in außergerichtlichen Auseinandersetzungen als auch im gerichtlichen Verfahren wird ein überwiegender Anteil von Streitigkeiten durch einen Vergleich beendet.

Die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Vergleich wird durch die Ausgestaltung von Verfahrensordnungen gefördert. So ist z.B. in Zivilverfahren, Familiensachen und arbeitsgerichtlichen Verfahren der eigentlichen streitigen Verhandlung eine Güteverhandlung vorgeschaltet, in der zunächst versucht werden soll, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Weiter enthalten verschiedene Verfahrensordnungen explizite Vorschriften, nach denen das Gericht "in jeder Lage des Verfahrens" auf eine Einigung oder ein Einvernehmen bzw. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken soll.

Das Gericht kann den Beteiligten in zivil- oder familiengerichtlichen Verfahren auch eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Weiter besteht die Möglichkeit, die Parteien mit ihrer Zustimmung für die Güteverhandlung an einen gesonderten Güterichter zu verweisen. Dieser Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt, sondern verhandelt mit den Beteiligten ausschließlich zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung. Gelingt die Einigung, endet das Güterichterverfahren mit einem Vergleich. Scheitert die Einigung, kehren die Beteiligten in das streitige Verfahren beim entscheidungsbefugten Richter zurück. 

Außergerichtlich kommt der Abschluss eines Vergleichs unmittelbar zwischen den Beteiligten in Betracht (ohne oder auch mit anwaltlicher Unterstützung / Vertretung) oder auch der Abschluss eines Anwaltsvergleichs.

2Zunehmend gewinnt auch die Mediation an Bedeutung und ist seit 2012 durch das Mediationsgesetz geregelt. Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zur Konfliktbeilegung, bei denen die Beteiligten mit Hilfe eines Mediators (oder auch mehrerer Mediatoren) versuchen, zu einer einvernehmlichen Regelung ihrer Streitigkeiten zu gelangen. Ziel der Mediation ist ebenfalls der Abschluss eines Vergleiches in Form einer rechtswirksamen Vereinbarung. Die Mediation ist freiwillig und hat die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten für ihren Konflikt sowie dessen Lösung im Fokus. Es ist die Aufgabe eines Mediators, der "allparteilich" mit den Konfliktparteien arbeitet, diese durch Strukturierung der Kommunikation und des Verfahrens beim Verhandeln und bei einer Einigung zu unterstützen. Ein Mediator ist dabei aber weder als "Schiedsrichter" noch als "gemeinsamer Anwalt" tätig, sondern es bleibt Aufgabe der Mediationsparteien, die Themen der Mediation zu bestimmen sowie individuelle Lösungen zu entwickeln.

3b) Definition des Vergleichs

Ein Vergleich ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragsparteien. Es können im Rahmen des Vergleichs einseitige oder wechselseitige Verpflichtungen geregelt werden. Ein Vergleich kann auch den Verzicht auf ein Recht oder einen Anspruch beinhalten.

Besondere Voraussetzung für einen Vergleich ist das Merkmal des "gegenseitigen Nachgebens" der Vertragsparteien mit dem Ziel, durch den Vergleich einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden (z.B. Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung (Arbeitsrecht), über Bestand und Höhe eines Unterhaltsanspruches (Familienrecht), über die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten (Zivilrecht)). Dabei müssen die Zugeständnisse der Vergleichsparteien nicht notwendigerweise gleichwertig sein.

c) Abschlusserfordernisse für einen Vergleich

aa) Abschlussbefugnis

Die Vertragsparteien müssen die Befugnis haben, über das Rechtsverhältnis zu verfügen, sie müssen also berechtigt sein, sich über die Vergleichsinhalte zu einigen. Nur der Inhaber eines Rechts oder eines Anspruches kann verfügen; so kann z.B. nur der Arbeitnehmer selbst über seinen Anspruch auf Zahlung von Entgelt mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen oder ein Ehegatte mit dem anderen eine Vereinbarung über Ehegattenunterhaltsansprüche abschließen. Die Verfügungsbefugnis darf nicht durch gesetzliche Ge- oder Verbote eingeschränkt sein. So darf z.B. auf bestimmte Unterhaltsansprüche nicht für die Zukunft verzichtet werden (gesetzliches Verbot für den Kindes- und Verwandtenunterhalt sowie Ehegattenunterhalt bis zu einer rechtskräftigen Scheidung).

bb) Vertretung

Eine Vertretung beim Abschluss eines Vergleichs z.B. durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist möglich, allerdings sind in Einzelfällen zusätzlich gerichtliche Genehmigungen erforderlich (z.B. familiengerichtliche Genehmigung für Grundstücksgeschäfte Minderjähriger).

cc) Form

Vergleiche sind formfrei möglich, soweit es keine bestimmten Formvorschriften für das jeweilige Rechtsgeschäft gibt.

Beispiele für Formerfordernisse:

- Erfordernis der Schriftform für Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB), Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB), Kündigung Mietverhältnis (§ 568 BGB)

- Erfordernis der notariellen Beurkundung für Kauf von Grundstücken (§ 311b BGB), Regelung von Ehegattenunterhaltsansprüchen für die Zeit nach Scheidung (§ 1585c BGB)

d) Unwirksamkeit des Vergleichs

Ein Vergleich kann zunächst nach den allgemeinen Regelungen für Verträge nichtig oder unwirksam sein, so z.B beim Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder bei Sittenwidrigkeit des Vergleichs (§ 138 BGB).

Wie jeder Vertrag unterliegt der Vergleich sodann den allgemeinen Regelungen zur Anfechtbarkeit wegen Irrtums und Drohung (§§ 119, 123 BGB) sowie zum Rücktritt und Widerruf. Letzteres kommt in Betracht, wenn entweder ein gesetzliches Widerrufsrecht gilt oder ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht vereinbart wurde.

Eine Unwirksamkeit nach § 779 BGB ist ein Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage. Danach ist der Vergleich unwirksam, wenn sich die Parteien über eine Vergleichsgrundlage geirrt haben und bei zutreffender Kenntnis der Sachlage der Streit oder die Ungewissheit, der bzw. die durch den Vergleich beendet werden sollten, gar nicht entstanden wäre.

Beispiel:

Zwei Geschwister einigen sich durch einen Vergleich über die Höhe eines Pflichtteilsanspruches in der irrigen Annahme, dass das Testament, durch das das eine Geschwister enterbt wurde, wirksam ist

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

4Die Vorschrift beinhaltet zunächst die Definition des Rechtsbegriffs "Vergleich". Weiter regelt die Vorschrift einen Sonderfall der Störung einer Geschäftsgrundlage.

Vergleiche haben in der Rechtspraxis eine große Bedeutung. Ein überwiegender Anteil von Rechtsstreitigkeiten wird durch Vergleiche geregelt, und zwar sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

Die Verbreitung alternativer Konfliktlösungsverfahren wie Schiedsgerichtsverfahren, Schlichtung und Mediation machen deutlich, dass das Herbeiführen von einvernehmlichen Regelungen auf einem vorhandenen Bedarf nach Streitbeilegung außerhalb des -von vielen Betroffenen z.T. auch als langwierig und teuer gefürchteten- gerichtlichen Verfahrens beruht.

2) Definitionen

a) Legaldefinition des Vergleichs

5Der Vergleich ist ein Vertrag, der zwischen mindestens zwei Vertragsparteien geschlossen wird.

Der Vergleich hat den Zweck, einen Rechtskonflikt beizulegen und den Vergleichsparteien damit eine gerichtliche Rechtsfeststellung zu ersparen.MüKo/Habersack, BGB, 7. Aufl. (2017), § 779 Rn. 31; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl. (2018), § 779 Rn 1 und 2

3) Abgrenzungen, Kasuistik

15§ 779 regelt einen besonderen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage und ist daher lex specialis zu § 313 BGB.BeckOGK/Martens, BGB, 1.7.2020, § 313 Rn. 195 

Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze des § 313, wenn z.B. die Vergleichsparteien von falschen Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, der gemeinsame Irrtum sich aber nicht auf streitausschließende Umstände bezogen hat.Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. (2020), § 313 Rn. 64 m.w.N. 

Ansonsten findet § 313 Anwendung, wenn sich der Irrtum auf eine künftige Entwicklung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen bezieht, die Geschäftsgrundlage sich also später ändert oder wegfällt, so z.B. bei späterer Änderung der gesetzlichen Situation oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung.BeckOGK/Martens, BGB, 1.7.2020, § 313 Rn. 195.1 m.w.N. 

Die Rechtsfolge des § 313 sieht anders als § 779 keine Unwirksamkeit vor, sondern einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, oder ein Rücktrittsrecht oder Recht zur Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen), soweit eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

16BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11, NJW 2013, 1530
(Keine Unwirksam des Vergleichs wegen Irrtums nach § 779, sondern Anpassung Unterhaltsvereinbarung nach Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung)

BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZR 9/04, NZA 2005, 691
(Keine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779, da die Unwirksamkeitsregel keine Anwendung auf Irrtum über ungewisse Umstände findet, die der Vergleich gerade beheben will, seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Art; ebenfalls Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt)

BGH, Urteil vom 8.7.2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342 (352)
(Unwirksamkeit eines Vergleichs zwischen Haftpflichtversicherung und Krankenversicherung in der irrigen Annahme, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, aufgrund dessen Ersatzansprüche des Verletzten auf die Berufsgenossenschaft und nicht auf die Krankenversicherung übergegangen waren)

5) Literaturstimmen

Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann: Beck-Online.Grosskommentar/Martens, BGB, 01.07.2020, § 313

Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl. (2018), § 779

Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. (2020), § 779

Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl. (2020), § 313

Münchener Kommentar (MüKo) / Habersack, BGB, 7. Aufl. (2017), § 779

Baumbach / Lauterbach / Hartmann / Anders / Gehle, ZPO, 78. Aufl. (2020), § 28, 794, 796 a und b, Anhang nach § 307 (Vergleich), §§ 1025 ff.

Zöller, ZPO, 33. Aufl. (2020), §§ 278, 794, 1025 ff.

Kloweit /Gläßer, Mediationsgesetz, 2. Aufl. (2018)

Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. (2020), Kapitel 39 Vergleich

Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, JuS 2004, 1058 ff.

6) Prozessuales

a) Förderung von Vergleichen durch prozessuale Regelungen

aa) Konfliktbeilegung im gerichtlichen Verfahren

17Der Abschluss von Vergleichen wird durch besondere Verfahrensvorschriften gefördert:

§ 15 a EGZPO eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, für bestimmte Fälle (z.B. vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis zum Wert von € 750,00, Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, Streitigkeiten über Ansprüche wegen persönlicher Ehrverletzung außerhalb von Presse oder Rundfunk) ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Erhebung einer Klage vorzuschreiben. Hiervon haben eine Reihe von Bundesländern Gebrauch gemacht.

Im eigentlichen streitigen Verfahren ist eine Güteverhandlung vorgeschaltet (§ 278 II ZPO für das Zivilverfahren; gilt über § 113 FamFG auch für Familienstreitsachen; § 54 I ArbGG für arbeitsgerichtliche Verfahren).

Das Gericht kann den Parteien in zivilgerichtlichen oder arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278 ZPO; § 54 a ArbGG). Weiter besteht die Möglichkeit, die Parteien mit ihrer Zustimmung für die Güteverhandlung sowie weitere Güteversuche an einen gesonderten Güterichter zu verweisen (§ 278 Abs. V ZPO; § 54 Abs. VI ArbGG). Dieser Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt. Das Güterichterverfahren endet entweder mit einer Einigung oder die Beteiligten kehren beim Scheitern des Güterichterverfahrens in das streitige Verfahren zurück.

Weiter finden sich explizite Vorschriften, nach denen das Gericht "in jeder Lage des Verfahrens" auf eine Einigung oder ein Einvernehmen bzw. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken soll (§ 278 I ZPO, gilt über § 113 FamFG für Familienstreitsachen; § 156 FamFG für Kindschaftsverfahren).

bb) Mediation

18Durch das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21.07.2012 wurde die Mediation gesetzlich geregelt und damit in ihrer Bedeutung als eigenständiges Verfahren zur Konfliktbeilegung erheblich aufgewertet.

Im Rahmen der Mediation arbeiten die Konfliktbeteiligten mit einem oder mehreren Mediatoren, die unabhängig und ohne Entscheidungsbefugnis sowie neutral und allparteilich arbeiten (§§ 1 und 2 MediationsG). 

Die Mediation ist ein freiwilliges, vertrauliches und strukturiertes Verfahren, das auf die Eigenverantwortlichkeit und die Expertise der Beteiligten für ihren Konflikt und dessen Lösung setzt. Der Mediator unterstützt die Beteiligten darin, miteinander zu verhandeln, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (wie z.B. der Austausch notwendiger Informationen und Unterlagen, Einhaltung von Gesprächsregeln, Strukturierung der Gespräche und des Verhandlungsprozesses) und so eine Einigung zu erzielen.

Ziel der Mediation ist der Abschluss einer Vereinbarung, mit dem die Konflikte beendet werden, also der Abschluss eines Vergleichs.

cc) Kostenrechtliche Regelungen

19Auch die gesetzlichen Kostenregelungen für Gerichts- und Anwaltskosten zeigen, dass die Erledigung von Streitigkeiten durch Einigungen rechtspolitisch erwünscht ist. Die an einem Vergleich beteiligten Rechtsanwälte erhalten eine Einigungsgebühr, die Gerichtskosten verringern sich in der Regel beim Abschluss eines Verfahrens durch einen Vergleich.

b) Abschluss eines Vergleichs

aa) im gerichtlichen Verfahren

20Gerichtliche Vergleiche können zu Protokoll des Gerichts erklärt werden (§§ 127 a BGB, 160 ZPO) oder als schriftliche Vergleiche abgeschlossen werden (§ 278 VI ZPO).

Sofern der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist er Vollstreckungstitel i.S. des § 794 I Nr. 1 ZPO.

bb) im außergerichtlichen Verfahren

21Vergleiche können, soweit sie nicht besonderen Formvorschriften unterliegen, unmittelbar zwischen den Vergleichsparteien selbst abgeschlossen werden, z.B. als privatschriftliche Vereinbarung. Derartige Vereinbarungen sind allerdings kein Vollstreckungstitel.

Vergleiche können sodann notariell beurkundet werden. Enthält der Vergleich vollstreckungsfähige Verpflichtungen (z.B. Zahlungspflichten) stellt der notariell beurkundete Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, wenn sich der Schuldner im Rahmen der notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Vollstreckungsklausel), § 794 Abs. I Nr. 5 ZPO.

Schließlich kommt der Abschluss eines Anwaltsvergleichs bei jeweiliger anwaltlicher Vertretung der Vergleichsparteien in Betracht, § 796 a ZPO. Aus Anwaltsvergleichen findet die Vollstreckung erst nach einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung statt, §§ 796 b, 794 Abs. I Nr. 4b ZPO. 

c) Prozessuale Wirkung

22Bei einem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren entfaltet ein außergerichtlich geschlossener Vergleich keine unmittelbare Wirkung, das Verfahren wird also nicht durch den Vergleich beendet.MüKo/Habersack, BGB, 7. Aufl. (2017), § 779 Rn. 38 mwN. Es bedarf gesonderter prozessualer Erklärungen (z.B. Erledigungserklärungen, Rücknahme Klage/Antrag) oder eines Berufens auf den geschlossenen Vergleich, der bei wirksamem Abschluss vom Gericht dann bei der Endentscheidung zu berücksichtigen ist.

Wird dagegen ein Vergleich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu dessen Erledigung geschlossen (Prozessvergleich), wird das Verfahren durch den Vergleichsabschluss beendet. Es kommt allenfalls noch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in Betracht, soweit die Beteiligten über diese keine Einigung im Vergleich erzielen.

7) Anmerkungen

Vorstellung und Abgrenzung einzelner außergerichtlicher Konfliktlösungsverfahren

a) Schiedsverfahren

23Das Schiedsverfahren wird im Gesetz als Schiedsrichterliches Verfahren bezeichnet und ist in §§ 1025 bis 1066 ZPO detailliert geregelt. Es ist vom Grundsatz her ein freiwilliges Verfahren. Allerdings kann die Durchführung eines Schiedsverfahrens anstelle eines gerichtlichen Verfahrens bereits verbindlich im Rahmen eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, sollte es zu Streitigkeiten nach Vertragsschluss oder aus dem Vertrag kommen (Schiedsvereinbarung, § 1029 ZPO).

Das Schiedsrichterliche Verfahren ähnelt letztlich dem gerichtlichen Verfahren in seiner Verfahrensgestaltung. Der Streit kann auch im schiedsrichterlichen Verfahren durch einen Vergleich beendet werden (§ 1053 ZPO). Einigen sich die Parteien nicht, ergeht ein Schiedsspruch, der die Wirkungen eines gerichtlichen Urteils hat, § 1055 ZPO.

b) Schlichtungsverfahren

24Schlichtungsverfahren können bei verschiedenen Schlichtungseinrichtungen / Gütestellen erfolgen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren kann nicht erzwungen werden. Lediglich dann, wenn im jeweiligen Bundesland für bestimmte Verfahren eine Schlichtung obligatorisch vorgeschaltet ist, ergibt sich für den Antragsteller / Kläger u.U. eine Notwendigkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn nicht auf den Anspruch verzichtet werden soll. Der Antragsgegner / Beklagte kann in dem einem gerichtlichen Verfahren obligatorisch vorgeschalteten Schlichtungsverfahren ein Ordnungsgeld riskieren, wenn er trotz Ladung nicht zum Schlichtungstermin erscheint.

Erzielen die Parteien eine Einigung, kann diese bei den anerkannten Gütestellen protokolliert werden und stellt dann auch einen Vollstreckungstitel dar, soweit die Einigung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Schlichter kann -anders als der Schiedsrichter im schiedsrichterlichen Verfahren- jedoch keine Entscheidung treffen. Er kann den Parteien nur einen Einigungsvorschlag unterbreiten, den diese annehmen können.

c) Mediation

25Die Mediation ist ein vollständig freiwilliges Verfahren, für das die Regelungen des Mediationsgesetzes gelten. Die Mediation wird bei einem Mediator, den die Parteien selbst auswählen, durchgeführt. Der Mediator ist -wie der Schlichter- nicht entscheidungsbefugt, sondern er unterstützt die Beteiligten im Rahmen eines strukturierten Mediationsverfahrens unter Zuhilfenahme von Gesprächsführungs- und Konfliktlösungstechniken darin, eine Einigung zu erarbeiten. Kommt es zu einer Einigung, wird eine Abschlussvereinbarung abgeschlossen. Je nach dem Inhalt der Vereinbarung ist diese formfrei möglich und dann auch wirksam oder sie muss schriftlich abgeschlossen werden oder notariell beurkundet werden, sofern es formbedürftige Regelungsinhalte gibt. Letzteres ist z.B. häufig bei Scheidungsfolgevereinbarungen der Fall, bei denen die Beteiligten die Vereinbarung auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens protokollieren können, sofern beide anwaltlich vertreten sind.


Fußnoten