Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1381

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 1381 BGB bietet ein Billigkeitskorrektiv ausschließlich für den Fall an, dass die stark strukturierte und schematische Durchführung des Zugewinnausgleichs zur Abwendung einer groben Ungerechtigkeit durchbrochen werden muss. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Der Anwendungsbereich ist sehr eng und auf extrem gelagerte Fälle beschränkt. Die Vorschrift liefert insbesondere keine generalklauselartige Regelung, die jede Zugewinnausgleichsberechnung einer Angemessenheitsprüfung zugänglich macht. Es handelt sich um eine Einrede, die von dem Zugewinnausgleichspflichtigen ausdrücklich begründet geltend gemacht werden muss. Eine Prüfung von Amts wegen durch das Gericht findet nicht statt. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs schließt § 1381 BGB als Spezialvorschrift § 242 BGB (Treu und Glauben) aus.
  
Keine Höchstpersönlichkeit; Geltendmachung durch Rechtsnachfolger

Die Einrede der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB stellt kein höchstpersönliches Recht dar. Folglich können auch die Erben insbesondere bei Durchführung des Zugewinnausgleichs im Erbfall gemäß § 1371 BGB (sogenannte güterrechtliche Lösung) die Einrede erheben.
   
Fallgruppen

2§ 1381 Abs. 2 BGB definiert als exemplarischen, jedoch nicht ausschließlichen ("insbesondere dann") Anwendungsfall die Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen während der Ehezeit über einen längeren Zeitraum in schuldhafter Weise. Sowohl in dem definierten als auch in weiteren denkbaren Fällen der groben Unbilligkeit muss eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände erfolgen. Erst dann ist eine Prüfung möglich, ob der Ausschluss oder eine Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruchs ausnahmsweise erforderlich ist.

Ein typischer Anwendungsfall einer Pflichtverletzung im wirtschaftlichen Bereich stellt eine hartnäckige Unterhaltspflichtverletzung oder die bewusste Herbeiführung wirtschaftlicher Nachteile etwa durch Verrat von Geschäftsgeheimnissen dar. Auch die Überbürdung von Unterhaltspflichten für ein scheineheliches Kind kann eine Verletzung der aus der Ehe resultierenden wirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen.

Die Pflichtverletzung muss während der Dauer des Güterstandes über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt sein. Fehlverhalten nach Beendigung des Güterstandes bleibt grundsätzlich unbeachtlich, sodass auch eine Unterhaltspflichtverletzung nach der Scheidung regelmäßig keine Rolle spielt. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.

Die unzureichende, d.h. mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens unter Verletzung der hierauf gerichteten Verpflichtung gemäß § 1364 BGB wird für sich allein betrachtet regelmäßig den Anwendungsbereich von § 1381 BGB noch nicht eröffnen. Vorrangig ist hier zu prüfen, ob eine Verschwendung gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, die eine Hinzurechnung des verschwendeten Vermögens zum Endvermögen rechtfertigt.

Nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen wird der Anwendungsbereich von § 1381 BGB eröffnet sein, wenn sich das Fehlverhalten ausschließlich auf den persönlichen Lebensbereich ohne Ausstrahlung in die Vermögenssphäre beschränkt. § 1381 BGB stellt insbesondere keine Billigkeitsvorschrift dahingehend dar, dass überprüft werden könnte, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleich auch "verdient" hat. Ebenso wenig wie das stark strukturierte Verfahren für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1372 ff. BGB auf den jeweiligen persönlichen oder wirtschaftlichen Beitrag zur Vermögensbildung während der Ehe abstellt, kann das Fehlen eines solchen Beitrags Einschränkungen güterrechtlicher Ansprüche rechtfertigen. Nach der Abkehr vom Verschuldensprinzip können moralische Wertungen des Beitrags eines Ehegatten zum Scheitern der Ehe nicht über § 1381 BGB "durch die Hintertür" wieder eingeführt werden.

Auch wenn eine "Scheidungsstrafe"vgl. Johannsen/Hinrich-Jäger, § 1381 Rn. 15 BGB den Anwendungsbereich von § 1381 BGB nicht eröffnen kann, sind Fälle denkbar, in denen so gravierende Eheverfehlungen vorliegen, dass die Gewährung von Zugewinnausgleichsansprüchen an den das Fehlverhalten verwirklichenden Ehegatten ein nicht mehr zumutbares (Vermögens-) Opfer für den Ausgleichspflichtigen darstellen würde. Fehlt jedoch jeder wirtschaftliche Bezug des Fehlverhaltens, ist ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB nur im Extremfall anzunehmen. Bei den mehrfach entschiedenen Fällen zum Unterschieben scheinehelicher Kinder ("Kuckuckskinder") ergibt sich der wirtschaftliche Bezug jedoch bereits aus der Überbürdung von Unterhaltspflichten.
 
Verschulden

3Bei der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen setzt § 1381 Abs. 2 BGB Verschulden voraus. Nachdem der Anwendungsbereich von § 1381 Abs. 2 BGB jedoch lediglich exemplarischen und nicht ausschließlichen Charakter hat, sind grundsätzlich auch Fälle vorstellbar, bei denen eine verschuldensunabhängige grobe Unbilligkeit vorliegt. Soll ein Fehlverhalten im persönlichen Bereich zur Begründung der Leistungsverweigerung herangezogen werden, wird sich das Verschuldenserfordernis jedoch bereits daraus ergeben, dass persönliches Fehlverhalten nur im Ausnahmefall eine grobe Unbilligkeit begründen kann. Handelt also der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht schuldhaft, wird dem Ausgleichspflichtigen die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs regelmäßig eher zumutbar sein. Dabei ist der Fahrlässigkeitsmaßstab insbesondere im Bereich der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen an § 1359 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) zu orientieren.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

4§ 1381 BGB stellt wie § 1579 BGB und § 27 VersAusglG eine negative Billigkeitsklausel dar, die ein Korrektiv für die Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Einzelfall schafft, um dem Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widersprechende Ergebnisse zu verhindern.

Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht geeignet und bestimmt ist, jede sich aus der schematischen Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften ergebende systemimmanente subjektive Ungerechtigkeit zu hinterfragen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich, die eine allgemein gültige Definition der groben Unbilligkeit erschwert bzw. ausschließt. Folgerichtig ist die Kasuistik ebenso umfangreich wie vielgestaltig. Nachdem der Anwendungsbereich so eng ist, liegen insbesondere nicht so viele streitige Entscheidungen vor, dass sich eine eindeutige Linie der Behandlung in der Rechtsprechung ableiten ließe. Die Bewertung der Lebenssachverhalte weicht deshalb in den einzelnen Entscheidungen spürbar voneinander ab. Dies ist für die einzelfallbezogene Betrachtung typisch.

Der zeitliche Anwendungsbereich entspricht der Dauer des Güterstandes. Damit sind Entwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung insbesondere in unterhaltsrechtlicher Hinsicht regelmäßig bedeutungslos. Werden für die Beurteilung der groben Unbilligkeit relevante Umstände jedoch erst später bekannt, was insbesondere bei einer Vaterschaftsanfechtung bei Unterschieben eines scheinehelichen Kindes der Fall sein kann, kommt eine Rückforderung des geleisteten Zugewinns gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.

§ 1381 Abs. 2 BGB begrenzt den inhaltlichen Anwendungsbereich zwar nicht, belegt jedoch, dass regelmäßig eine Auswirkung des Fehlverhaltens auf die wirtschaftliche Sphäre und eine schuldhafte Verwirklichung Grundlage für die Annahme einer groben Unbilligkeit sind. Der Anwendungsbereich ist grundsätzlich eng auszulegen, was insbesondere bei der Heranziehung eines persönlichen Fehlverhaltens ohne wirtschaftlichen Bezug gelten muss.

Ist der Anwendungsbereich von § 1381 BGB eröffnet, kommt zur Beseitigung der groben Unbilligkeit nicht nur ein vollständiger Entzug des Anspruchs, sondern vielmehr auch eine Beschränkung bzw. Kürzung in Betracht.

Im Ergebnis handelt es sich bei § 1381 BGB um eine Ausnahmevorschrift. Entsprechender Vortrag bzw. die Geltendmachung der Einrede ist jedoch in extrem gelagerten Fällen ratsam, ggf. auch noch bei Aufdeckung einschlägiger Umstände (etwa einer Vaterschaftsanfechtung) nach der Ehescheidung und Erfüllung güterrechtlicher Ansprüche. Nachdem der Anwendungsbereich der negativen Billigkeitsklausel des § 1381 BGB jedoch wesentlich enger gefasst ist als etwa bei § 1579 BGB und 27 VersAusglG, sollten die dort eröffneten Korrektive ebenso wie ein Stundungsverlangen gemäß § 1382 BGB gleichzeitig oder vorrangig geltend gemacht werden.

2) Definitionen

a) Grobe Unbilligkeit

5Der Maßstab der groben Unbilligkeit wird eng ausgelegt. Eine grobe Unbilligkeit soll nur vorliegen, wenn die (vollständige) Gewährung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht".BGH FamRZ 80, 768 und 877; 92, 787 Die Anforderungen sind strenger als im allgemeinen Anwendungsbereich von § 242 BGB oder im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestände gemäß § 1579 BGB.

Die Bewertung der groben Unbilligkeit erschöpft sich nicht in einer Momentaufnahme, sondern muss dauerhaft bestehen. Folgerichtig geht der Anwendungsbereich der Stundungsvorschrift gemäß § 1382 BGB vor.BGH NJW 70, 1600

b) Einrede

6§ 1381 BGB gewährt dem Zugewinnausgleichspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung durch das Gericht von Amts wegen vergleichbar der Härtefallprüfung gemäß § 27 VersAusglG findet nicht statt. Leistet der Zugewinnausgleichspflichtige in Unkenntnis der groben Unbilligkeit, kann eine Rückforderung nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommen.

c) Verzicht

7Da es dem Ausgleichspflichtigen frei steht, sich auf die Einrede zu berufen, ist ein Verzicht auch im Rahmen einer einseitigen formlosen Erklärung möglich. Dies gilt jedoch erst nach Beendigung des Güterstandes. Bis dahin ist ein Verzicht lediglich gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB im Rahmen eines notariell formbedürftigen bzw. einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zulässig.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

8Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist vielschichtig und anders als bei anderen Korrektivvorschriften ist eine klare Struktur nicht ohne weiteres auszumachen. Überblicksartig lassen sich folgende Fallgestaltungen erkennen:

  • Vermögenszuwachs ohne Ehebezug

Bei Entschädigungen für erlittene Unfallschäden oder Schmerzensgeldansprüche sowie bei einem Vermögenszuwachs

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

OLG Zweibrücken: Keine Anwendung von § 1381 vor Prüfung zivilrechtlicher, insbesondere deliktsrechtlicher Ansprüche

Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB ist die Prüfung etwaiger aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig, weil andernfalls das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen würde und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bliebe, wenn der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsbetrachtung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.9.2018 – 2 UF 34/18, NJW 2019, 611

Kurz gefasst: § 1381 BGB kann nicht einfach pauschal zur Ablehnung von ZGA herangezogen werden, solange nicht die anderen zivilrechtliche Ansprüche umfassend geprüft werden. Von dem Prüfungsergebnis hängt ab, ob der ZGA unbillig ist.

BGH: Bei Unterhaltsüberzahlungen ist nach der Zeitspanne vor und nach dem Stichtag zu differenzieren: vor dem Stichtag haben die Zahlungen bereits das Endvermögen des Überzahlenden gemindert 

Ein Anwendungsbereich für § 1381 I BGB kann sich in den Fällen der deliktischen Unterhaltsrückforderung allenfalls im Zusammenhang mit der Behandlung des auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteten Schadensersatzanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz ergeben. Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlungen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§ 1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des Ausgleichspflichtigen und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen des Ausgleichsberechtigten bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückständen, die vor dem Berechnungsstichtag entstanden sind (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2011, 73 = FamRZ 2011, 25 Rn. 36 und BGHZ 156, 105 [109] = NJW 2003, 3339 = FamRZ 2003, 1544 [1545]; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 580 [581 f.]; OLG Celle, FamRZ 1991, 944 [945] = BeckRS 1990, 31166444). Die Einbeziehung der Forderung in die Ausgleichsbilanz kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Ausgleichspflichtigen durch die wertentsprechende Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wirtschaftlich vollständig entwertet wird. Dieses Ergebnis wird gerade bei deliktischen Ansprüchen zwischen den Ehegatten oftmals als grob unbillig angesehen und insoweit eine Korrektur über § 1381 BGB für möglich gehalten (vgl. dazu Staudinger/Thiele, § 1381 Rn. 17 mwN; Jaeger, FPR 2005, 352 [353 f.]). Andererseits ist allerdings zu bedenken, dass sich die Zahlung des überhöhten Unterhalts in vielen Fällen bereits auf die Zugewinnausgleichsberechnung ausgewirkt hat, weil der Ausgleichspflichtige sonst weitergehendes Vermögen hätte aufbauen können und der Ausgleichsberechtigte durch die Unterhaltszahlung in der Lage versetzt worden ist, eigenes Vermögen zu erhalten oder auch zu bilden (vgl. BeckOGK/Siede, § 1381 BGB Rn. 35).

BGH NJW 2018, 2871

Kurz gefasst: Für Unterhaltsüberzahlungen vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist § 1381 BGB nicht einschlägig.

OLG Brandenburg: Überzahlter Unterhalt ohne Rückforderungsmöglichkeit kann Herabsetzung des Zugewinnausgleichs gem. § 1381 BGB begründen, evtl. persönliches Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen in der Ehe bedeutungslos

1. Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB führen, insbesondere wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.

2. Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe - hier: behauptete sexuelle Übergriffe - sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.

OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1083

Kurz gefasst: Nur wenn Unterhaltsüberzahlungen (1) erst nach dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns entstanden sind und (2) ein Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar ist, kann ausnahmsweise § 1381 BGB herangezogen werden.  

OLG Düsseldorf: Bessere Vermögensverhältnisse des Ausgleichsberechtigten und Wertsteigerung erst nach der Trennung rechtfertigen Anwendung von § 1381 BGB noch nicht

1. Allein der Umstand, dass der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, über das wesentlich höhere Vermögen verfügt als der ausgleichspflichtige Ehegatte, begründet nicht die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 1381 BGB.

2. Ist die Wertsteigerung bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erst nach der Trennung eingetreten (hier: Grundstücke wurden zu Bauland), rechtfertigt dies allein nicht die Anwendung des § 1381 BGB.

3. Die Verschwendung von Vermögen durch den zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten bleibt im Rahmen des § 1381 BGB unberücksichtigt, wenn die entsprechenden Vermögenswerte keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichsforderung hatten (hier: das Endvermögen wäre auch bei Zurechnung niedriger als das Anfangsvermögen). (Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.11.2014 – II-5 UF 71/14, NJW 2015, 1535

Kurz gefasst: § 1381 BGB ist nicht schon dann anzuwenden, wenn der Ausgleichsberechtigte vermögender ist als der Ausgleichspflichtige.

OLG Hamburg: § 1381 BGB zur Meidung des Doppelverwertungsverbotes anwendbar, wenn Lebensversicherungsguthaben im Todesfall der Ausgleichspflichtigen an den Ausgleichsberechtigten ausbezahlt wurde 

3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gem. §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugute kommen.

OLG Hamburg NZFam 2015, 219

Kurz gefasst: Bezieht der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus einer Lebensversicherung des Ausgleichspflichtigen, ist deren Wert zum Stichtag nicht noch güterrechtlich zu berücksichtigen.  

BGH: Lottogewinn in der Trennungszeit begründet keine Anwendbarkeit von § 1381 BGB 

1. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = NJW 1977, 377 = FamRZ 1977, 124).

2. Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. von § 1381 I BGB.

BGH, Beschluss vom 16. 10. 2013 − XII ZB 277/12, NJW 2013, 3645

Kurz gefasst: Lebensschicksalhafte Entwicklungen sind grundsätzlich auch nach der Trennung zu berücksichtigen und rechtfertigen keine Ergebniskorrektur durch § 1381 BGB.

BGH: Lange Trennungsdauer allein begründet keine Unbillgkeit gem. § 1381 BGB  - Würdigung der Gesamtumstände liegt im tatrichterlichen Ermessen

Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2002, 865 = FamRZ 2002, 606).

BGH, Urteil vom 9. 10. 2013 − XII ZR 125/12, NJW 2013, 3642

OLG Bremen: Umstände nach der Trennung regelmäßig für § 1381 BGB nicht relevant

Umstände, die nach Zustellung des Scheidungsantrags liegen, sind in der Regel bei § 1381 BGB nicht heranzuziehen.

OLG Bremen v. 30. 1. 1997 5 WF 137/96, FamRZ 1998, 245

OLG Celle: kein Zugewinnausgleich wegen Vermögensentwicklung ohne jeden Ehebezug nach der Trennung

Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten kann ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 1381 I BGB zustehen, wenn sein höherer Zugewinn auf einem Rechtsgeschäft beruht, dem jeglicher Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt (hier: günstiger Kauf eines Hausgrundstücks mit der Freundin kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags).

OLG Celle, NJW-RR 1993, 903

Kurz gefasst: Lange Trennungsdauer führt nicht ohne weiteres zur Anwendung von § 1381 BGB.  

BGH: unverschuldeter Vermögensverlust nach Endvermögensstichtag zB durch Kursschwankungen begründen Unbilligkeit wegen eindeutiger Stichtagsregelung gem. § 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrages) noch nicht  

Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlegt worden. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.

BGH, Urteil vom 4. 7. 2012 - XII ZR 80/10, DNotZ 2012, 851

Kurz gefasst: Vermögensveränderungen nach dem Stichtag werden in der Regel nicht über § 1381 BGB korrigiert.

LG Nürnberg-Fürth: kein Zugewinnausgleich im Todesfall wegen § 1381 BGB bei Tötung der Ausgleichspflichtigen

Ist der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Sachverhalts grob unbillig, kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden.

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 29.2.2012 – 7 O 8624/11, BeckRS 2012, 8169

OLG Düsseldorf: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten (schwere Misshandlung und Ehebruch) kann Ausschluss des ZGA rechtfertigen, es sei denn Vermögensbildung des Ausgleichspflichtigen wurde maßgeblich vom Ausgleichsberechtigten ermöglicht

Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB rechtfertigen.

Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beide Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.

OLG Düsseldorf FD-FamR 2009, 278203

OLG Bamberg: Herabsetzung des Zugewinnausgleichs um über 40% wegen jahrzehntelanger Misshandlung durch den Ausgleichsberechtigten

Zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehemannes wegen grober Unbilligkeit infolge jahrzehntelanger Unterdrückung und Mißhandlung der Ehefrau.

OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.1996 - 2 UF 181/96, NJW-RR 1997, 1435

BGH: keine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs gem. § 1381 BGB bei lebensschicksalhaft und absehbar geringerem Beitrag des Ausgleichspflichtigen zu Vermögensbildung und Familienunterhalt

Zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen wirtschaftlichen Fehlverhaltens des Ausgleichsberechtigten. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Urteil vom 18-03-1992 - XII ZR 262/90 (KG), NJW-RR 1992, 900

Kurz gefasst: schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten kann Anwendungsbereich von § 1381 BGB eröffnen. Dabei ist jedoch stets das Gesamtergebnis zu würdigen.

OLG Köln: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit bei Erwerb des Grundstücks durch den Ausgleichsberechtigten in Teilungsversteigerung weit unter Wert

Erwirbt ein Ehegatte ein im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehendes Grundstück im Rahmen einer Teilungsversteigerung nach Beendigung des Güterstands weit unter Wert, steht dem anderen Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit zu.

OLG Köln, NJW-Spezial 2009, 534

OLG Brandenburg: Einrede gem. § 1381 BGB schließt nicht schon Auskunftsanspruch aus

Die Einrede des § 1381 BGB schließt das Bestehen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 BGB grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft im Wege der Stufenklage begehrt wird. Etwas anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1067

Kurz gefasst: Der güterrechtliche Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch wenn § 1381 BGB einschlägig sein kann.

AG Hersbruck: nach der Trennung zugeflossenes Schmerzensgeld kann gem. § 1381 BGB unberücksichtigt bleiben

1. Schmerzensgeld, das einem der Ehepartner durch ein Ereignis während intakter Ehe zufließt, ist in die Bilanz für die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen.

 2. Ist der Schmerzensgeldanspruch erst Jahre nach der Trennung der Eheleute entstanden, so ist - zumindest bei Hinzutreten weiterer Umstände (hier: Verlust des Arbeitsplatzes durch das das Schmerzensgeld auslösende Ereignis mit der Folge, dass das Schmerzensgeld zumindest teilweise zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Berechtigten verwendet wurde) - das Schmerzensgeld aus dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit nicht dem Endvermögen des Schmerzensgeldberechtigten hinzuzurechnen

AG - FamG - Hersbruck, Urteil vom 23. 1. 2002 - 2 F 1082/01, JuS 2003, 94

OLG Stuttgart: Ausgleich von Abfindung für Schadensersatzansprüche kann unbillig iSv § 1381 BGB sein

Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, so kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gem. § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.

OLG Stuttgart Urt. v. 29.3.2001 – 11 UF 331/00, BeckRS 2001, 12947

Kurz gefasst: Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche können wegen § 1381 BGB uU unberücksichtigt bleiben.

OLG Schleswig: Unbilligkeit bei Zugewinnausgleich allein wegen Wertsteigerung an Anfangsvermögen denkbar bei psychisch erkrankter Ausgleichspflichtiger, die Lebensunterhalt durch Substanzabbau bestreiten muss   

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Berufsausbildung und besteht sein Zugewinn allein in der Wertsteigerung der im Wege vorweggenommener Erbfolge erworbenen ideellen Haushälfte, kommt gem. § 1381 BGB ein Ausschluß des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Schleswig, Urteil vom 30. 5. 1997 - 10 UF 56–96, NJW-RR 1998, 1225

5) Häufige Paragraphenketten

§§ 1381, 1372 BGB  

6) Prozessuales

10Die negative Billigkeitsklausel gem. § 1381 BGB muss als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Ausgleichspflichtige. Eine Berücksichtigung von Amts wegen ist ausgeschlossen.  


Fußnoten