Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1574

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 1574 BGB regelt die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.  

Was genau einer angemessenen Erwerbstätigkeit entspricht, wird in Absatz 2 der Vorschrift definiert. Demnach handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. 

2Nach früherer Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse garantiert. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte war nach einer langjährigen Ehe und bei gehobenen Einkommensverhältnissen nach der Scheidung nicht verpflichtet, in einem niederqualifizierten Beruf zu arbeiten, um seinen Unterhalt sicherzustellen.

Dies wurde mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 geändert. Der nun aufgestellte Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) verlangt von den geschiedenen Ehegatten, nach der Scheidung selbst für ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Die Obliegenheit der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB bilden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Ausnahmen des vorgenannten Grundsatzes.

Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wurde in § 1574 Abs. 2 BGB legal definiert und dient somit als Auslegungshilfe bei der jeweiligen Unterhaltsnorm. Ist eine Erwerbstätigkeit angemessen im Sinne des § 1574 BGB, ist dem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zumutbar. 

4Der geschiedene Ehegatte ist darüber hinaus nach § 1574 Abs. 3 BGB auch verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies für die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Regelungen des § 1574 BGB treffen nicht nur den unterhaltsberechtigten, sondern auch den unterhaltspflichtigen Ehegatten. 

5Die Prüfung der Angemessenheit obliegt dem Tatrichter und erfolgt in zwei Stufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit als angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB zu sehen ist. Dabei wird anhand aller aufgelisteter Kriterien geprüft, in welchem Umfang dem geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit ausreicht, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken.BGH FamRZ 1985, 782. 

6In einer zweiten Prüfungsebene obliegt es dem Tatrichter, eine Billigkeitsabwägung gemäß § 1574 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB vorzunehmen. Dieser Schritt dient vor allem dem Zweck, den geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten vor einem unangemessenen sozialen Abstieg nach der Scheidung zu bewahren. 

2) Definitionen

7Die Prüfung des § 1574 BGB erfolgt in den vorgenannten zwei Stufen: Der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und der Billigkeitsabwägung.

1. Angemessenheitsprüfung (1. Stufe)

In dieser Stufe sind die in § 1574 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB definierten Kriterien zu prüfen. 

a) Ausbildung

8Beachtlich sind nur berufliche Ausbildungen, die vor oder während der Ehezeit abgeschlossen wurden. Abgebrochene Ausbildungen sind unbeachtlich, ebenso wie berufliche Ausbildungen, die aufgrund geänderter Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeübt werden können. In einem solchen Fall kann ggf. die Obliegenheit für eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen. 

Auf die abgeschlossene Ausbildung darf jedoch nur dann abgestellt werden, wenn es dem Unterhaltsberechtigten objektiv und subjektiv möglich ist, eine darauf aufbauende Erwerbstätigkeit auszuüben. So kann eine approbierte Ärztin, die jedoch nie in ihrem Beruf tätig war, nach der Scheidung nicht einfach als Ärztin tätig sein.OLG Hamm FamRZ 1998, 243. 

b) Fähigkeiten

9Fähigkeiten entsprechen persönlichen Eigenschaften, die der jeweilige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits erworben hat und die beruflich verwertbar sind, z.B. Fremdsprachenkenntnisse. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen, kann angenommen werden, dass während dieser Zeit Fähigkeiten erworben wurden, die u.a. in Pflegeberufen eingesetzt werden könnten.BGH FamRZ 1987, 691. 

c) frühere Erwerbstätigkeit

10Grundsätzlich gilt, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die vor der Ehe ausgeübt wurde, auch nach der Scheidung regelmäßig als angemessene Erwerbstätigkeit zu sehen ist.OLG Celle FamRZ 2010, 1673. Es muss jedoch ggf. im Rahmen der Billigkeit geprüft werden, ob die Tätigkeit im Vergleich zu den ehelichen Verhältnissen als unterqualifiziert erscheint. 

d) Alter

11Eine allgemein gültige Altersgrenze ist nicht vorgesehen. Die Grenze dürfte regelmäßig die gesetzliche Regelaltersgrenze der Rentenversicherung bilden. Die Voraussetzungen entsprechen demnach denen des § 1571 BGB. Für bestimmte Berufe muss die Angemessenheit des Alters im Einzelfall beurteilt werden, so u.a. bei Berufssportlern. 

e) Gesundheitszustand

12Anhand der Gesundheit des geschiedenen Ehegatten ist zu prüfen, ob grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und wenn ja, in welchem Rahmen. So kann im Einzelfall ein Wechsel der Arbeitsstelle oder die Reduzierung auf eine Teilzeittätigkeit in Betracht kommen. Die Kriterien entsprechen hierbei denen des § 1572 BGB.

2. Billigkeitsprüfung (2. Stufe)

13In der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwiefern eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse für den geschiedenen Ehegatten angemessen erscheint. Ausschlaggebend sind hierbei die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung, sodass Veränderungen während der Trennungszeit beachtlich sind.BGH FamRZ 1984, 561. 

Entscheidend in der Billigkeitsprüfung sind zudem die Dauer der Ehe sowie Kindererziehungszeiten. Je länger die Ehe andauert, desto mehr sind die Ehegatten sowohl wirtschaftlich als auch allgemein miteinander verflochten und ggf. voneinander abhängig.BGH FamRZ 1981, 140. Haben die Ehegatten zudem in wirtschaftlich oder sozial gehobenen Verhältnissen gelebt, ist dem geschiedenen Ehegatten mitunter die Ausübung einer niederqualifizierten Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. 


Fußnoten