Schliessen

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) Allgemeines

§ 1578b BGB wurde durch das UÄndG mit Wirkung zum 01.01.2008 in das BGB eingefügt. Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Der nacheheliche Unterhalt erhält damit zunehmend die Funktion, an die Stelle einer lebenslangen Absicherung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten den Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Ein Vertrauen auf eine dauerhafte Unterstützung durch den früheren Ehegatten ist nicht mehr berechtigt.
§ 1578b BGB stellt eine Einwendung dar. Zu prüfen ist die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1§ 1578b BGB wurde durch das UÄndG mit Wirkung zum 01.01.2008 in das BGB eingefügt. Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Der nacheheliche Unterhalt erhält damit zunehmend die Funktion, an die Stelle einer lebenslangen Absicherung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten den Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Ein Vertrauen auf eine dauerhafte Unterstützung durch den früheren Ehegatten ist nicht mehr berechtigt.
§ 1578b BGB stellt eine Einwendung dar. Zu prüfen ist die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.

2) Definitionen

a) Anwendungsbereich

2Die Norm erstreckt sich auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts. Bei § 1575 BGB folgt eine Befristung des Anspruchs schon aus dem Gesetzeszweck. Eine Sonderstellung nimmt gleichfalls § 1576 BGB ein, da dort eine Billigkeitsabwägung bereits tatbestandsmäßig eine Begrenzung/Befristung des Anspruchs ergeben kann. Die im Rahmen der für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus notwendige Billigkeitserwägung führt zu einem nur zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch und stellt damit eine Sonderregelung zu § 1578b Abs. 2 BGB dar, während eine höhenmäßige Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift gilt nicht für Ehen, die vor dem 01.07.1977 geschieden wurden.OLG Hamm FamRZ 2011, 1961; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1912 Die Norm gilt auch nicht im Rahmen des Trennungsunterhalts.OLG Bremen NJW-RR 2009, 1226; OLG Brandenburg NJW 2009, 1356

b) Billigkeitsabwägung

3Das abgestufte System einer Herabsetzung, einer zeitlichen Befristung sowie deren Kombination dient dazu, bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt ein größeres Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen.
Zunächst ist der ungekürzte Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festzustellen. Dieser Bedarf ist dahin zu überprüfen, ob eine dauerhafte Aufrechterhaltung nach der Höhe und / oder eine zeitlich unbegrenzte Leistung des Unterhalts unbillig ist. Wird dies bejaht, ermöglicht § 1578b Abs. 1 BGB eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf, § 1578b Abs. 2 BGB eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Zeitspanne. Nach § 1578b Abs. 3 BGB können Herabsetzung und Befristung auch miteinander verbunden werden, das heißt dem Berechtigten kann noch für einen vorübergehenden Zeitraum ein reduzierter Unterhalt zugesprochen werden.
Die für eine Begrenzung einschränkenden Billigkeitskriterien sind im Gesetz nur beispielhaft genannt.BGH FamRZ 2007, 793

aa) Ehebedingte Nachteile

4Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn der berechtigte Ehegatte geringere Einkünfte erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde.Zu Einzelheiten vgl. PWW/Soyka § 1578b BGB Rn. 3 ff.; Palandt/Brudermüller § 1578b BGB Rn. 3 ff.; NK-BGB/Schürmann, § 1578b BGB Rn. 13 ff

(1) Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig, muss geprüft werden, ob er ohne die Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit während der Ehe nach der Scheidung erzielen würde. Hier sind hypothetische berufliche Entwicklungen des Berechtigten, die mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, zu berücksichtigen. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte kann, etwa anhand von Tarifverträgen, geschätzt werden.BGH FamRZ 2010, 2059 Bei der Geltendmachung hypothetischer Karriereverläufe ist die gesamte Arbeitsbiografie des Ehegatten im Hinblick auf Neigungen, Talente und Leistungswillen zu beleuchten.BGH FamRZ 2012, 32 Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes vor der Ehe stellt keinen ehebdingten Nachteil dar, soweit eine Verknüpfung mit der Ehe nicht plausibel dargelegt wird.BGH FamRZ 2012, 767

Ein dauerhafter Erwerbsnachteil liegt jedoch nahe, wenn der Berechtigte im Interesse der Familie in eine geringer vergütete Tätigkeit gewechselt ist,BGH NJW 2013, 1738 eine feste Anstellung aufgegeben hat und nach langer Erwerbspause keine vergleichbare Erwerbstätigkeit mehr zu finden vermagOLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1187oder nur noch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig sein kann. Zu ehebdingten Nachteilen gehören verpasste Aufstiegschancen,BGH FamRZ 2012, 951 wenn die höhere berufliche Position mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erreichen gewesen wäre.BGH FamRZ 2007, 200
Zeiten vorehelichen Zusammenlebens sind nicht zu berücksichtigen, selbst dann nicht, wenn in dieser Zeit gemeinsame Kinder betreut wurden.BGH FamRZ 2012, 767; BGH FamRZ 2012, 192

Der Verlust eines Unterhaltsanspruchs gegen den früheren Ehegatten ist zwar Konsequenz aus der Eheschließung, bedingt aber keinen Nachteil im Sinne des § 1578b BGB, weil die Vorschrift auf die aus der gemeinsamen Lebensführung resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit abstellt.BGH FamRZ 2012, 197
Außerhalb der Ehegestaltung liegende Gründe, etwa Arbeitslosigkeit nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder bei wegen der Pflege eigener Familienangehöriger unterbrochener Erwerbstätigkeit oder Aufgabe der Arbeitsstelle aufgrund persönlichen Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung stellen keine ehebedingten Nachteile dar.BGH FamRZ 2011, 628; FamRZ 2007, 2049 Auch liegt kein ehebedingter Nachteil vor, wenn sich eine Einkommensdifferenz aufgrund eines schon bei Heirat bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsniveaus realisiert.BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2010, 1971

5(2) Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsunfähig, scheidet ein ehebedingter Nachteil aus, wenn dies schon bei Eingehung der Ehe der Fall war. Wird er während der Ehe erwerbsunfähig können ehebedingte Nachteile nur gegeben sein, wenn es sich nicht um eine schicksalhafte Erkrankung handelt, sondern die Erwerbsbeeinträchtigung mit der Ehe zusammenhängt (Erkrankung durch die Geburt eines KindesBGH FamRZ 2011, 805; FamRZ 2010, 1059), schon nicht mehr jedoch bei etwa trennungsbedingter Depression oder einem schlechten Verlauf der Ehe.
Ein ehebedingter Nachteil kann auch vorliegen, wenn die Versorgungslage ohne die Ehe besser wäre als mit, etwa wenn die Mindestvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Ehe nicht erfüllt sind.BGH FamRZ 2011, 805; FamRZ 2009, 962 Voraussetzung ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass der Berechtigte in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt hat. War ihm dies wegen der Rollenverteilung in der Ehe nicht möglich, liegt in dem Verlust der Erwerbsunfähigkeitsrente ein ehebedingter Nachteil.

Ein ehebedingter Nachteil ist denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente infolge dessen geringer ist als bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls.BGH FamRZ 2013, 1291 Ein solcher Nachteil kann aber nicht mit geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und vollständig ausgeglichen.BGH FamRZ 2013, 1291; FamRZ 2013, 853; FamRZ 2010, 869 Eine Ausnahme wiederum gilt, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasstBGH FamRZ 2010, 1633 oder wenn die Voraussetzung für eine Rente wegen voller ErwerbsminderungBGH FamRZ 2011, 713 oder trotz Versorgungsausgleichs ehebedingt die Mindestbeitragszeiten für die ErwerbsunfähigkeitsrenteBGH FamRZ 2012, 772 nicht erfüllt sind oder wenn die Aufgabe der Berufstätigkeit zum Verlust eines Zusatzverdienstes führt.
Vermögenszuwendungen, etwa auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs, können ehebedingte Nachteile kompensieren.BGH FamRZ 2012, 951; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 363
Einen ehebedingten Nachteil stellt es nicht dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsrechte kapitalisiert auszahlen lässtBGH FamRZ 2014, 1276. Ein ehebedingter Nachteil, der hingegen darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können.BGH FamRZ 2014, 1276; FamRZ 2014, 823; FamRZ 2013, 109

Ist ein Ehegatte erwerbsgemindert und erfüllt nicht die Bezugsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil es an den notwendigen Beitragszeiten fehlt, begründet dies einen ehebedingten Nachteil.BGH FamRZ 2012, 517 Für eine Schätzung solcher Nachteile sind die aus einem realistischen Durchschnittsentgelt für den fraglichen Zeitraum erreichbaren Entgeltpunkte festzustellen.BGH FamRZ 2013, 195
Zeiten der Kinderbetreuung sind insoweit von Bedeutung als ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteileung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße resultiert.BGH FamRZ 2013, 864; FamRZ 2013, 860; FamRZ 2012, 776

6Voreheliche Kinderbetreuung stellt nach Auffassung des BGH keinen ehebedingten Nachteil dar, weil durch eine Eheschließung keine rückwirkende Haftung für Erwerbsnachteile begründet werden kann. Lässt ein Unterhaltsberechtigter die Chance zu einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung ungenutzt verstreichen, wirkt sich dies nicht zu Lasten des Verpflichteten aus. Eine trotz bestehender Erwerbspflicht unterbliebene Tätigkeit ist Zeiten der Kindesbetreuung nicht hinzuzurechnen. Vielmehr beurteilen sich Erwerbsmöglichkeiten und mögliche Nachteile nach dem Zeitpunkt der beginnenden Erwerbspflicht.

Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit begünstigt die Berufsfähigkeit des anderen Ehegatten und führt zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, die noch über das Ende der Ehezeit hinaus wirken kann. Damit beschreibt das Gesetz einen weiteren, von der Kindesbetreuung unabhängigen Grund für die Aufgabe oder Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen seine eigenen Berufs- und Erwerbsaussichten zurückgestellt hat, um dem anderen Ehegatten ein uneingeschränktes berufliches Fortkommen zu ermöglichen.Vgl. etwa BGH FamRZ 2012, 951; FamRZ 2011, 628; OLG Dresden FamRZ 2010, 649: Keine Begrenzung oder Befristung nach 32-jähriger Hausfrauenehe
Die Hervorhebung der Ehedauer in der seit 01.03.2013 geltenden Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB dient der Klarstellung, dass selbst bei Fehlen ehebedingter Nachteile der Unterhaltsanspruch nicht automatisch zu begrenzen oder zu befristen ist, vielmehr eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch einer langen Ehedauer geboten ist.Vgl. BGH FamRZ 2013, 853; FamRZ 2013, 864  Eine lange Ehedauer rechtfertigt für sich allein jedoch keinen fortdauernden Unterhalt nach den die eigene Lebensstellung übersteigende ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau wie zu Ehebeginn zurückzuführen ist.

Bei der Ehedauer (maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens) gilt keine feste Zeitgrenze. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Maß der wirtschaftlichen VerflechtungBGH FamRZ 2013, 1291; FamRZ 2013, 853. So hat der BGH eine Begrenzung unter anderem bei einer kinderlosen Ehe von 21 Jahren gebilligtBGH FamRZ 2007, 2052 und bei einer Ehe mit Kindern bei einer Ehedauer von 24 JahrenBGH FamRZ 2008, 1911. Das OLG Hamm hat bei einer Ehedauer von 28 Jahren mit auf unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen beruhender Einkommensdifferenz Aufstockungsunterhalt auf vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet.OLG Hamm FF 2009, 28

bb) Nacheheliche Solidarität

7§ 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebdingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch ohne ehebdingte Nachteile ist eine Herabsetzung / Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Anspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die Rollenverteilung wie die während der Ehe erbrachte Lebensleistung wesentliche Aspekte im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung.BGH FamRZ 2013, 1291; FamRZ 2013, 860; FamRZ 2013, 853; FamRZ 2013, 534 Der Aspekt der nachehelichen Solidarität gewinnt insbesondere beim AltersunterhaltBGH FamRZ 2012, 951 und beim KrankheitsunterhaltBGH FamRZ 2012, 772; FamRZ 2013, 1291 Bedeutung.

Die in der Ehe erbrachte LebensleistungBGH FamRZ 2012, 197; vgl. auch Palandt/Brudermüller § 1578b BGB Rn. 9 kann auch unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein inzwischen erzieltes Einkommen in einem besonderen Maß der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hatBGH FamRz 2011, 1851.

cc) Allgemeine Billigkeitsabwägung

8Im Rahmen der vorzunehmenden allgemeinen Billigkeitsabwägung ist auf alle objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen,BGH FamRZ 0213, 1366; FamRZ 2013, 1291 insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eheleute,BGH FamRZ 2013, 853; FamRZ 2013, 274 die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen,BGH FamRZ 2011, 875 die Gründung einer neuen Familie und die damit einhergehende Doppelbelastung durch Kindesbetreuung und Unterstützungsbedürftigkeit der neuen Familie,BGH FamRZ 2013, 853 das Ergebnis der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen,BGH FamRZ 2011, 1377 VertrauensschutzBGH FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2010, 1238; FamRZ 2012, 197; FamRZ 2012, 575 (Vertrauensschutz aufgrund titulierten bzw. vereinbarten Unterhalts und schließlich die Differenzierung nach dem Stellenwert des Anspruchs im System der nachehelichen Unterhaltstatbestände).

d) Rechtsfolgen

9Nach Scheidung schuldet der Pflichtige für eine Übergangszeit Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen um es dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, seinen Lebensstil an die Einkünfte anzupassen, die er aus eigener Kraft erzielen kann. Sind ehebedingte Nachteile nicht eingetreten, endet der Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Übergangsfrist. Liegen ehebedingte Nachteile vor, ist eine Befristung regelmäßig ausgeschlossen. Der Unterhalt ist vielmehr auf den Nachteilsausgleich beschränkt, mithin auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten oder erzielbaren und demjenigen Einkommen, das der Berechtigte ohne die Rollenverteilung in der Ehe hätte erzielen können. Eine Begrenzung ohne Übergangszeit dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen.BGH FamRZ 2010, 1633; vgl. auch PWW/Soyka § 1578b BGB Rn. 14 ff. und Palandt/Brudermüller § 1578b BGB Rn. 12 Eine Beschränkung kommt umso weniger in Betracht, je mehr die Bedürftigkeit auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist. Andererseits kann insbesondere beim Aufstockungsunterhalt oder bei kinderlosen Ehen der Unterhalt beschränkt werden, jedenfalls wenn es an ehebedingten Nachteilen fehlt.BGH FamRZ 2007, 793 Der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität (vgl. Sub C. II.) kann einer Befristung und einer Herabsetzung entgegenstehen.BGH FamRZ 2013, 534; FamRZ 2012, 517

10§ 1578b Abs. 1 BGB sieht eine Herabsetzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den nach allgemeinen Maßstäben angemessenen Unterhalt vor. Der angemessene Lebensbedarf einschließlich AltersvorsorgeunterhaltBGH FamRZ 2013, 109stellt die Grenze für die Herabsetzung dar und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kinderziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätteBGH FamRZ 2013, 109. Der angemessene Lebensbedarf darf nicht unter das Existenzminimum sinken.BGH FamRZ 2013, 534 Der angemessene Lebensbedarf eines ausländischen Ehegatten, der ohne Ehe sein Heimatland nicht verlassen hätte, bestimmt sich nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.BGH FamRZ 2013, 534
§ 1578b Abs. 2 BGB ermöglicht eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs (Befristung).

Die zeitliche Begrenzung und Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB können miteinander kombiniert werden. Der Unterhalt kann für eine Übergangszeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und nach einer weiteren Übergangszeit völlig versagt werden. Regelmäßig kommen stufenweise Herabsetzungen oder Befristungen jedoch nur im Rahmen der jeweiligen Begrenzungalternative nach § 1578b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, jedoch nicht in den Kombinationsvarianten zum Tragen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

  • OLG DresdenFamRZ 2010, 649: Keine Begrenzung nach 32-jähriger Haushaltsführungsehe
  • OLG StuttgartFamRZ 2012: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG KralsruheFamRZ 2008, 1187: Keine Begrenzung nach Ehedauer von 20 Jahren
  • OLG NürnbergFamRZ 2009, 345: Keine Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG HammFamRZ 2011, 1656: Keine Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 30 Jahren
  • OLG KarlsruheFamRZ 2010, 1083: Begrenzung zugelassen bei Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG ZweibrückenFamRZ 2008, 1958: Begrenzung zugelassen bei Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG KoblenzFamRZ 2007, 833: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG OldenburgFamRZ 2009, 1159: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG SchleswigFamRZ 2010, 651: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 30 Jahren

4) Prozessuales

a) Darlegungs- und Beweislast

11Die Begrenzungsvorschrift ist eine Einwendung. Der Verpflichtete hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Billigkeitsgründe, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen. Er muss beweisen, dass der Berechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Allerdings obliegt es dem Berechtigten, die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Pflichtigen widerlegt werdenBGH FamRZ 2011, 701; FamRZ 2010, 875; FamRZ 2013, 935; FamRZ 2013, 864; FamRZ 2013, 860.

b) Abänderung und Präklusion

12Nach erstmaliger Unterhaltsfeststellung ist eine Begrenzung des Anspruchs später ausschließlich durch einen Abänderungsantrag (§§ 238, 239 FamFG), nicht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 95 FamFG, 767 ZPO) geltend zu machen. Voraussetzung ist eine Änderung der für die Zuerkennung eines unbegrenzten Anspruchs maßgeblichen Umstände. Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, über die im Ausgangsverfahren noch nicht befunden werden konnte.

Bleibt hingegen eine Begrenzung des Unterhalts offen, obwohl die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorlagen bzw. hinreichend sicher prognostiziert werden konnten, kann dies später nicht nachgeholt werden. Auch bindet die Beurteilung der Erwerbspflicht im AusgangsverfahrenBGH FamRZ 2013, 274. Bei unveränderter Sachlage steht § 238 Abs. 2 FamFG einer späteren Abänderung entgegen. Mit im Ausgangsverfahren versäumten Tatsachenvortrag ist der Unterhaltspflichtige später präkludiert (§ 238 Abs. 2 FamFG)BGH FamRZ 2010, 1884.


Fußnoten