Schliessen

§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1a) Grundlagen

§ 1578 BGB bestimmt den Bedarf unterschiedslos für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf ist nicht nur auf die Kosten der laufenden Lebensführung begrenzt, sondern schließt die Kosten der Krankenvorsorge (§ 1578 Abs. 2 BGB) und der eigenständigen Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB) ein.

2) Definitionen

3Die für die Höhe eines Anspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse können durch verschiedene Einkünfte und Umstände bestimmt werden.BGH FamRZ 2012, 1040; FamRZ 2010, 1311

a) Berechnung des Elementarunterhalts

Bei unterdurchschnittlichen oder durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erfolgt die Berechnung des Unterhalts als Quote vom Einkommen anhand der Differenz- Additions- oder Quotenbedarfsmethode.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

4a) Kasuistik bedarfsprägender Faktoren:

  • Abfindungen haben grds. Lohnersatzfunktion und prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn sie werden zusätzlich zum laufenden Einkommen gezahltOLG Frankfurt a.M. FamRZ 2005, 36.
  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sofern sie nachhaltig erzielt werdenBGH FamRZ 1999, 367.
  • Erwerbstätigkeit nach Kinderbetreuung/Haushaltsführung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse. Eine derartige Tätigkeit ist als Surrogat der Kinderbetreuung/Haushaltsführung anzusehenBGH FamRZ 2001, 986; BVerfG FamRZ 2002, 527. Auf die Gründe der Nichterwerbstätigkeit während der Ehe oder auch die Dauer der Ehe kommt es nicht an.
  • Kapitalerträge sind maßgeblich, grundsätzlich unabhängig von der Art und der Herkunft des Vermögensstamms. Erzielen die beteiligten Eheleute nach Trennung/Scheidung geltwerte Nutzungsvorteile aus während intakter Ehe vorhandenem Kapital, surrogieren die Nutzungen die früheren Kapitalerträge und prägen die ehelichen LebensverhältnisseBGH FamRZ 2007, 1532.
  • Fiktives Einkommen prägt auf Seiten des PflichtigenBGH FamRZ 1993, 1304 und des Bedürftigen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit die ehelichen Lebensverhältnisse in Höhe des erzielbaren VerdienstesBGH FamRZ 2005, 1979.
  • Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit prägen auf Seiten des BedürftigenBGH FamRZ 2006, 683 und des PflichtigenBGH FamRZ 2003, 848. Nur hinsichtlich des anrechnungsfreien Teils der EinkünfteZu Einzelheiten vgl. Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil H Rn. 208 bleiben die Einkünfte unberücksichtigt.
  • Haushaltsführung für Dritte und Partner sind als prägend zu berücksichtigenBGH NJW 2012, 2190; FamRZ 2004, 1173.
  • Renteneinkünfte des während intakter Ehe erwerbstätigen Ehegatten prägen, da sie bei Fortführung der Ehe für die Lebensbedürfnisse der Eheleute zur Verfügung gestanden hätten. Sowohl vor der Ehe verdiente Renten als auch aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erlangte Renten prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, da diese Einkünfte Surrogat der Arbeitseinkünfte in der Ehe sindBGH FamRZ 2002, 88.
  • Freiwillige Leistungen Dritten kommen im Zweifel nur dem Zuwendungsempfänger zu Gute (vgl. Ziffer 8 der Leitlinien) und wirken sich auf das Unterhaltsrechtsverhältnis nicht aus, prägen mithin auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse.
  • Mietfreies Wohnen prägt. Zinsleistungen sind in Abzug zu bringen. Tilgungsleistungen sind zu berücksichtigen, solange über den Zugewinnausgleich beide Eheleute partizipieren oder es sich um Tilgungsleistungen auf eine im Miteigentum der Eheleute stehende Immobilie handelt. Wird das Eigenheim verkauft, tritt der Erlös als Surrogat anstelle des früheren WohnwertsBGH FamRZ 2006, 349, selbst wenn die Zinsen den früheren Wohnwert übersteigenBGH FamRZ 2008, 963. Wird mit dem Verkaufserlös neues Wohneigentum gebildet, ist der neue Wohnwert als Surrogat prägendBGH FamRZ 2014, 1098.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung prägen, wenn sie schon während intakter Ehe nachhaltig erzielt wurden oder die Immobilie als Surrogat an die Stelle eines während intakter Ehe vorhandenen Vermögenswerts getreten ist.
  • Vermögenserträge prägen, wenn sie auch bei Fortbestehen intakter Ehe zur Verfügung gestanden hätten. Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen prägen, wenn sie zuvor als Ertrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habenBGH FamRZ 2007, 1532.

Bedarfsprägend ist nur das real verfügbare Einkommen. Von den eheprägenden Einkünften sind daher die eheprägenden Ausgaben in Abzug zu bringenBGH FamRZ 1997, 806; FamRZ 1999, 367.

5b) Kasuistik eheprägender Ausgaben:

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Gesetzliche Abgaben (Steuern, Sozialabgaben) oder in Lohn-, Besoldungs- und Versorgungssystemen vorgesehene Zuschläge, auch wenn sie auf einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Einkommensbeziehers beruhen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht der neuen Ehe zuzuordnen sind. Bei Wiederheirat darf der einkommenserhöhende Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting nicht der neuen Ehe dadurch entzogen werden, dass er der früheren Ehe zugeordnet wird. Surrogat aus der früheren Ehe ist nur der Realsplittingvorteil, nicht der Splittingvorteil nach WiederverheiratungBGH FamRZ 2012, 281. Bei der Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten muss die sich bei getrennter Veranlagung ergebende Steuerbelastung ermittelt werden. Der auf diese Weise ermittelte Anspruch bildet die Obergrenze des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarfs, sofern im Fall der Wiederverheiratung auch Ansprüche und Einkommen des neuen Ehegatten zu berücksichtigen sindFamRZ 2013, 1563; FamRZ 2012, 281.
  • Eheprägende Aufwendungen zur Kranken- und Pflegevorsorge sowie angemessene Beiträge zur Altersvorsorge (im Rahmen des Ehegattenunterhalts bis zu 24 % des Bruttoeinkommens) berücksichtigungsfähigBGH FamRZ 2012, 281; FamRZ 2006, 1514.
  • Berufsbedingte Aufwendungen (vgl. auch Ziffer 10.2 der Leitlinien)
  • Schulden, jedenfalls wenn sie berücksichtigungsfähig sind und es sich um unumgängliche Ausgaben handeltBGH FamRZ 2011, 437; FamRZ 2007, 791; FamRZ 2006, 683. Erforderlich ist eine umfassende Billigkeitsabwägung. Zu prüfen ist, ob die Verbindlichkeiten unter objektiven Maßstäben noch angemessen sind und nicht etwa durch Umschuldungsverhandlungen gesenkt werden können.

Als bedarfsprägende Schulden anerkannt werden können:

  • Voreheliche Schulden, die auch während der Ehe weiter abbezahlt werden mussten
  • Bis zur Trennung begründete eheliche Schulden (Konsumkredite, Überziehungskredite, Annuitätszahlungen für ein Eigenheim)
  • Verbindlichkeiten, welche die ehelichen Schulden surrogieren
  • Kredite, die nach der Trennung zur Deckung von Ausgaben aus der Zeit des Zusammenlebens aufgenommen wurden
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhalt anderer Berechtigter, sofern die Unterhaltsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Scheidung entstnanden ist. Nach diesem Zeitpunkt entstehende Unterhaltspflichten, etwa aufgrund nachehelich geborener Kinder einschließlich daraus resultierender Ansprüche aus § 1615l BGB, beeinflussen den Bedarf nicht (mehr)BGH FamRZ 2012, 525. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten beeinflusst jedoch den Bedarf des neuen EhegattenBGH FamRZ 2012, 281. Beim Kindesunterhalt ist der Zahl-, nicht der Tabellenbetrag maßgeblichBGH FamRZ 2010, 802; FamRZ 2009, 1300; FamRZ 2008, 961. Elternunterhalt bei nach Scheidung eintretender Pflegebedürftigkeit der Eltern prägt, sofern die Pflegebedürftigkeit und die Elternunterhaltslast bei Scheidung latent vorhanden war oder ein Vorwegabzug des Elternunterhalts nicht zu einem Missverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs aller Beteiligten führtBGH FamRZ 2003, 860.
  • Wegfall von Verbindlichkeiten ist zu berücksichtigen und erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen

 

4) Prozessuales

6a) Darlegungs- und Beweislast

aa) Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
  • Die Höhe des prägenden Erwerbseinkommens
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
  • Die Höhe eines prägenden Wohnvorteils
  • Bei konkreter Bedarfsbemessung für die Notwendigkeit und Angemessenheit aller Einzelpositionen
  • Die Voraussetzungen für die Bemessung des Bedarfs auf Grundlage eines fiktiven Einkommens
  • Für einen etwaigen Mehrbedarf
  • Für die Höhe des Kranken- und Altersvorsorgeunterhalts
bb) Der Pflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
  • Die Höhe seiner berufsbedingten Aufwendungen
  • Die Höhe berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Verwendungen eines Teils der Einkünfte zur Vermögensbildung
  • Die Einkommensverhältnisse eines neuen Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn er diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Fußnoten