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von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585

§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Unterhalt soll grundsätzlich monatlich im Voraus als Geldrente gezahlt werden. Die geschiedenen Ehegatten können aber einvernehmlich eine anderweitige Leistungsform regeln, wonach Unterhalt durch Überlassung einer Wohnung oder durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden kann.

Ist der Unterhalt in Form einer Geldrente zu erbringen, ist diese grundsätzlich in bar zu erfüllen. Statt einer monatlichen Barübergabe kann auch eine Überweisung auf ein Konto des Berechtigen erfolgen. Hierzu ist aber das Einverständnis des Berechtigen erforderlich, welches in der Regel darin gesehen wird, dass dieser die für eine Überweisung erforderlichen Kontendaten mitteilt.

Der Unterhalt ist im Voraus jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monat zu entrichten. Da es sich – nach herrschender Meinung – um eine sog. Schickschuld handelt, ist es ausreichend, wenn der Unterhaltspflichtige die Überweisung zum 1. Kalendertag ausführen lässt. Auf den Tag der Gutschrift auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten kommt es nach dieser Auffassung nicht an. Da der Unterhaltsberechtigte aber in der Regel bereits zum Monatsanfang mit dem Unterhalt laufende Verbindlichkeiten wie Zahlung der Miete erfüllen muss, sollte aus Sicht des Berechtigten bereits bei Einforderung des Unterhaltsanspruches als Zahlungsziel der Eingang des Unterhaltsbetrages bei dem Unterhaltsberechtigten am 1. Kalendertag eines jeden Monats genannt werden.

Vorauszahlungen auf den geschuldeten Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte nicht fordern.

Der Unterhaltspflichtige seinerseits kann aber Vorauszahlungen leisten, wobei der höchstrichterliche Rechtsprechung den Zeitraum, für den ein Berechtigter ein Vorauszahlung akzeptieren muss, auf 6 Monate begrenzt hat.

Der Unterhaltspflichtige darf aber grundsätzlich nicht mit eigenen Forderungen gegen den Unterhaltsanspruch des Berechtigten aufrechnen. 

Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder stirbt er, erlischt der Unterhaltsanspruch. Der Verpflichtete schuldet in diesem Fall den vollen Monatsbetrag und kann nicht taggenau für diesen Monat seine Unterhaltsschuld berechnen, und daher auch nicht zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern.

Der Unterhaltsanspruch erlischt ferner durch eine wirksame und dem Verpflichteten zumutbare Zahlung eines Abfindungsbetrages, welchen der Berechtigte – nicht dagegen der Verpflichtete – jederzeit und damit auch schon nach Erhalt von Unterhaltsleistungen einfordern kann.

Ein wichtiger Grund auf Seiten des Bedürftigen liegt vor, wenn er das Geld z.B. für den Aufbau einer selbständigen Lebensstellung, zur Bestreitung von Ausbildung-, Fortbildungs- und Weiterbildungskosten oder zum Kauf einer Liegenschaft, mit der er seinen Wohnbedarf decken kann, benötigt oder wenn er auswandern will. Kriterium hier ist u.a., ob der Berechtigte die aufzubringenden Kosten nicht aus seinem laufenden Unterhalt leisten kann, sondern auf einen größeren Einmalbetrag angewiesen ist.

Die Abfindung kann aber auch verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige ständig in Verzug mit den Unterhaltszahlungen ist, ständig seinen Wohnsitz wechselt oder sogar ins Ausland ziehen will. Als wichtiger Grund wird auch angesehen, wenn der Pflichtige neu heiraten will und sich dadurch eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bzw. der Rangfolge aus Sicht des Berechtigten ergeben würde.  

Allein die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist aber kein wichtiger Grund, mit dem die Einforderung einer Abfindung gerechtfertigt werden kann.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach Höhe und voraussichtlicher Dauer der Unterhaltsleistungen, der Einpreisung der zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, und auch der Möglichkeit einer Wiederverheiratung des Berechtigten.

Da der Abfindungsanspruch kein Unterhaltsanspruch mehr ist, greifen die Vorschriften zum Pfändungsschutz und zum Pfändungsvorrecht nicht mehr. Der Anspruch ist pfändbar und abtretbar.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Normzweck

Der laufend geschuldete Unterhalt soll grundsätzlich monatlich im Voraus als Geldrente gezahlt werden, um dem Bedürftigen damit die Finanzierung seines laufenden Lebensbedarfes zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch eine Kapitalabfindung anstelle des laufenden Unterhalts verlangen.

Die Regelung des § 1585 BGB erfasst nur den nachehelichen und nachpartnerschaftlichen Elementarunterhalt und Mehrbedarf.

§ 1585 BGB erfasst nicht den Sonderbedarf. Dieser wird über § 1585 b Abs. 1 BGB geregelt.

§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB werden für die schuldrechtliche Ausgleichsrente und den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch analog angewendet gem. §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG.

2) Definitionen

2Regelungsinhalt

3a. Zahlung als Geldrente

Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu zahlen. Weder kann der Unterhaltspflichtige einseitig bestimmen, diesen in bar geschuldeten Unterhalt abweichend durch eine andere Form der Unterhaltsgewährung erfüllen zu dürfen, noch kann der Unterhaltsberechtigte eine Erfüllung in anderer Form fordern.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 -, FamRZ 1984, 874 = NJW 1984, 2350

BGH vom 16-06-1993 - XII ZR 6/92 -, NJW 1993, 2105

BGH vom 29.01.1997 – XII ZR 221/95 -, FamRZ 1997, 544

OLG Karlsruhe vom 15.12.1994 – 2 UF 102/94 -, NJW-RR 1995, 709

OLG Karlsruhe vom 27.03.2003 – 20 (16) WF 44/02 – NJW 2003, 2922

4) Literaturstimmen

Münchener Kommentar / Maurer § 1585 BGB, zitiert als MüKo/Maurer

Nomos-Kommentar zum BGB / Sanders § 1585 BGB, zitiert als NK-BGB/Sanders

Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB

Schulz/Hauß/Ganz, Kommentar zur Familienrecht, § 1585 BGB


Fußnoten