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von Göler (Hrsg.) / / § 1609
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§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  • 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  • 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  • 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  • 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  • 6. Eltern,
  • 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten