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von Göler (Hrsg.) / / § 1774
Versionen

§ 1774 Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  • 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  • 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  • 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  • 4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  • 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  • 2. das Jugendamt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

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Fußnoten