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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1923

§ 1923 Erbfähigkeit

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Die Erbfähigkeit: Ein Toter kann nicht erben. Wichtigste Voraussetzung, um die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu erlangen, ist die schlichte Existenz. Insoweit entspricht die Erbfähigkeit der allgemeinen Rechtsfähigkeit (§ 1). Für die natürlichen Personen bedeutet dies, den Erblasser, und wenn auch nur um eine Sekunde, zu überleben. Existent ist in diesem Sinne auch der Nasciturus, also das erzeugte, aber noch ungeborene Kind (§ 1923 Abs. 2), sofern es später lebend geboren wird. Demzufolge ist erbunfähig, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt oder bereits tot zur Welt kommt.

Natürliche Personen können auch relativ erbunfähig sein, wenn sie an der Beurkundung eines öffentlichen Testaments mitwirken (Notare, Dolmetscher, zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundende Verfügung (§§ 7, 16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG) oder Heimträger (§§ 7,16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG, 14 HeimG).

Erbfähig sind demnach auch die (rechtsfähigen) juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie existent sind, also zur Zeit des Erbfalls bestehen. Der Abs. 2 gilt nicht für juristische Personen. Eine Sonderregelung gilt für Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen (§ 84 BGB), wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers als rechtsfähig anerkannt werden. Sie gelten in diesem Fall bereits als vor dem Tod entstanden (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815). Für den Fall der Eizelleneinpflanzung gilt, dass diese vor dem Erbfall erfolgt sein muss.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) das Vermögen des Erblassers erlangen kann. Diese Fähigkeit erlangt nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (I 2), was nach § 1 BGB der Rechtsfähige ist, also derjenige, dessen Geburt vollendet ist. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ohne, dass die Nabelschnur gelöst sein muss (Palandt/Ellenberger, BGB, 79.


Fußnoten