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§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Allgemeines

1§ 1922 BGB enthält mehrere zentrale Begriffsbestimmungen, die für das Erbrecht maßgebend sind. Nach dieser Vorschrift werden der oder die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Universalsukzession).

b) Erbfall

2Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann.

2) Definitionen

a) Erbfall

Als Erbfall ist der Tod des Erblassers definiert, wobei nur eine natürliche Person, nicht eine juristische sterben kann. In Anlehnung an die Regelungen im Transplantationsgesetz ist für den Tod der Eintritt des Gehirntods anzusehen, also der vollständige, irreversible Ausfall aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm.Vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 3099


Fußnoten