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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Für die seltenen Fälle, dass ein Erbe in den ersten drei Ordnungen verschiedenen Stämmen angehört, soll dieser auch mehrfach erben können. Dies ist der Fall, wenn der Erbe aus einer Ehe von Geschwisterkindern abstammt (Cousin und Cousine) oder von einem Verwandten als Kind angenommen wurde. Der "doppelte Erbfall" kommt auch bei Erwachsenenadoptionen (1770 II) zustande, wo das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Da jeder Erbfall nach 1927 S. 2 gesondert zählt, kann auch jeder Erbteil isoliert ausgeschlagen werden (1951). Es gelten daher auch die §§ 2033 ("Mit"-Verfügungsrecht), 2007 ("Mit"-Haftung) und 2161, 2187, 2095 für Vermächtnisse und Auflagen sowie §§ 2051, 2056 für Ausgleichspflichten (können auf den Anteil beschränkt sein), entsprechend.  

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1In den ersten drei Ordnungen ist es möglich, dass aufgrund mehrfacher Verwandtschaft mit dem Erblasser auch mehrfach geerbt werden kann. Der Erbe ist in mehreren Stämmen vertreten und erhält in jedem dieser Stämme seinen "ihm zufallenden Anteil". Dies tritt bei der sog. Verwandtenehe auf, wenn z.B. Cousin und Cousine geheiratet haben, oder eine Verwandtenadoption stattgefunden hat und weitere Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben.

2Aufgrund der Eigenständigkeit der Erbanteile (II) kann jeder Erbanteil für sich ausgeschlagen (§ 1951 I) und über diesen allein verfügt (§ 2033) werden. Für jeden Erbanteil besteht eine gesonderte Haftung (§ 2007). Vermächtnisse und Auflagen gelten ebenfalls für jeden Erbanteil gesondert (§§ 2161, 2187, 2095), so wie auch die entsprechenden Ausgleichspflichten (§§ 2051, 2056) punktuell für jeden Erbteil gelten.  


Fußnoten