Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2080

§ 2080 Anfechtungsberechtigte

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

 

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1)    1Allgemeines 

a)   Normzweck/Anwendungsbereich

§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären.  

Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen. 

b)  Rechtsnatur des Anfechtungsrechts

Aus dem vorgenannten Schutzzweck der Vorschrift folgt ferner, dass das Anfechtungsrecht ein höchstpersönliches Recht ist und nicht auf Dritte übertragbar.

Es ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sofern die Anfechtung allerdings von dem Anfechtungsberechtigten erklärt wurde, sind die damit entstandenen Ansprüche pfändbar.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 Dritte, etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlass- oder Insolvenzverwalter können das Anfechtungsrecht daher weder erzwingen, noch gerichtlich durchsetzen.MüKoBGB/Leipold Rn. 3

Das Anfechtungsrecht ist vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist, ohne dass er die Verfügung angefochten hat, und das Anfechtungsrecht bereits entstanden ist. Das Anfechtungsrecht geht auf die Erben über, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Anfechtungsberechtigten noch nicht erloschen war. Das Anfechtungsrecht muss erst entstanden und darf nicht erloschen sein, um vererblich zu sein. 

Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen, und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf.  

2)   Definitionen 

a)   Unmittelbares Zustattenkommen

Die Anfechtungsberechtigung setzt für den Anfechtenden voraus, dass dieser unmittelbar betroffen ist und er durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt.

Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht bestehen. Klassische Beispiele hierfür sind die Anfechtung des Enterbten oder der Erbeinsetzung eines anderen durch den gesetzlichen Erben oder aber Anfechtung des Widerrufs einer Erbeinsetzung durch den im früheren Testament eingesetzten Erben.m.w.Hinweisen und Bespielen MüKoBGB/Leipold Rn. 6

Der Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs z.B. durch die Anfechtung eines Vermächtniswiderrufs durch den Vermächtnisnehmer oder im Wegfall einer Beschwerung etwa durch Anfechtung eines Vermächtnisses oder einer Auflage durch den Beschwerten können einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 2080 BGB darstellen. 

Der rein tatsächliche Vorteil ist nicht ausreichend, sodass bei Widerruf einer Auflage durch denjenigen angefochten werden kann, der nach § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen könnte, da diese Rechtsmacht durch die Anfechtung des Widerrufs erlangt wird.So auch MüKoBGB/Leipold Rn. 6

Zudem ist als unmittelbarer rechtlicher Vorteil auch die Erlangung eines Gestaltungsrechts anzusehen, z.B. eines Anfechtungsrechts.BGH NJW 1991, 169 (171)

Die Unmittelbarkeit ist geben, wenn der rechtliche Vorteil ohne Dazwischentreten oder der Wegfall anderer Personen dem Begünstigten zugute kommt. Als Ausnahme dieser Regel ist nur anzusehen, dass der nach §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB vorrangige Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, da mit der Ausschlagung der unmittelbar zur Erbfolge Berufene an seine Stelle tritt, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III BGB.

Der unmittelbare rechtliche Vorteil muss ferner festgestellt werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Rechtslage bei Wirksamkeit der Verfügung mit der Rechtslage nach wirksamer Anfechtung zu vergleichen.BGH NJW 1985, 2025 (2026)

b)  Einschränkungen der Anfechtungsberechtigung 

Die Einschränkungen der Anfechtungsberechtigten haben den Zweck, dass ausschließlich der Betroffene selbst über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung entscheiden können soll.

Bezieht sich nämlich in den Fällen des § 2078 II BGB der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt, § 2080 Abs. 2 BGB

Nach § 2080 Abs. 3 BGB kann bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nur der Pflichtteilsberechtigte selbst, daher der übergangene Pflichtteilsberechtige oder der später hinzugekommene Pflichtteilsberechtigte die Anfechtung erklären.  

Zudem besteht eine zeitliche Einschränkung der Anfechtungsberechtigung bei der Anfechtung durch nichteheliche Kinder.

Im klassischen Fall der Anfechtung durch ein nichteheliches Kind kann das Kind erst ab wirksamer Anerkennung bzw. rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft Rechte aus dem Vaterschaftsverhältnis geltend machen. Die Konsequenz für die Anfechtungsberechtigung ist daher, dass das nichteheliche Kind erst mit der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft anfechtungsberechtigt wird. Die Heilung einer zuvor erklärten Anfechtung kommt nicht in Betracht, sondern sie ist vielmehr erneut zu erklären.BayObLG FamRZ 2003, 1595 (1597)

c)   Anfechtungsrecht des Erblassers nach § 2281 I BGB analog

Ausnahmsweise ist bei Erbverträgen gemäß § 2281 I BGB und bei bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten § 2281 I BGB analog der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Seine vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag kann der Erblasser aus Gründen der §§ 2078, 2079 BGB selbst anfechten, wobei im Rahmen der Anfechtung des § 2079 BGB selbstredend zum Zeitpunkt der Anfechtung ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden sein muss (z.B. durch Wiederheirat). 

d)    Mehrere Anfechtungsberechtigte 

Sind mehrere zur Anfechtung berechtigt, steht jedem das Anfechtungsrecht selbstständig zu.Grüneberg/Weidlich BGB § 2080 Rn. 4 Sofern die Anfechtung nur eines Anfechtungsberechtigten wirksam erklärt wurde, wirkt die Anfechtung „absolut“, daher gegenüber jedermann und daher ebenfalls gegenüber dem Anfechtungserklärenden.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 7; BGH NJW 1985, 2025 (2026); LM BGB § 2080 Nr. 1; BayObLG FamRZ 1983, 1275 (1276)

e)  Praxishinweise

Zumeist wird allerdings im Rahmen eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments bereits bei Errichtung auf das Anfechtungsrecht verzichtet. 

Ein Verzicht im Rahmen eines jeden Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments ist durchaus sinnvoll, insbesondere da der Wille des Erstverstorbenen auch im Falle des Todes des Längerlebenden verwirklicht wird. Sofern eine Öffnung der Bindungswirkung vereinbart ist, könnte das Regelungsbedürfnis bezüglich des Verzichts anders beurteilt werden.  

Sofern ein Verzicht vorliegt, ist die Anfechtung durch den Erblasser ausgeschlossen. Der Erblasser kann auch nach Vorversterben seines Ehepartners die eigenen, bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen gemäß §§ 2078, 2079 BGB nach Maßgabe der für den Erbvertrag geltenden Einschränkungen anfechten.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 6

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)    2Normzweck/Anwendungsbereich

§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären. Sofern eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers angefochten wird, ist die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB zu beurteilen.MüKoBGB/Leipold Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 1

Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen. 

Für die neuen Bundesländer gelten für die Anfechtung einer Verfügung bezüglich der Erbfälle seit dem 03.10.1990 über Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anfechtungsregelungen des BGB, auch wenn das Testament unter der Geltung des ZGB errichtet wurde.OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 (60)

b)   Rechtsnatur des Anfechtungsrechts

Aus dem Schutzzweck des § 2080 BGB folgt ferner, dass das Anfechtungsrecht ein höchstpersönliches Recht ist, nicht auf Dritte übertragbar. Es ist nach §§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Sofern die Anfechtung allerdings von dem Anfechtungsberechtigten erklärt wurde, sind die damit entstandenen Ansprüche pfändbar.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 Dritte, etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlass- oder Insolvenzverwalter können das Anfechtungsrecht daher weder erzwingen, noch durchsetzen.MüKoBGB/Leipold Rn. 3

Das Anfechtungsrecht ist vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist, ohne dass er die Verfügung angefochten hat, und das Anfechtungsrecht bereits entstanden ist. Daher geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Anfechtungsberechtigten noch nicht erloschen war.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Das Anfechtungsrecht muss daher erst entstanden und darf nicht erloschen sein, um vererblich zu sein. Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine frühere erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner.OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)

2) Definitionen

a)    3Unmittelbares Zustattenkommen

Die Anfechtungsberechtigung setzt für Anfechtende voraus, dass diese unmittelbar betroffen sind und sie durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangen. 

Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht z.B.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

7Im Rahmen der Prüfung der Anfechtungsberechtigung sind anhand des geltend gemachten Anfechtungsgrundes - § 2078 und/oder § 2079 BGB - die Einschränkungen von § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu beachten. Das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils, daher eines Zustattenkommens im Sinne von § 2080 Abs. 1 BGB reicht gerade nicht aus.  

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • BayObLG,  Beschluss vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82
  • BGH, Urteil vom 08-05-1985 - IV a ZR 230/83
  • BGH, Urteil vom 26-09-1990 - IV ZR 131/89
  • OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.1998 – 10 Wx 5/97
  • BayObLG,  Beschluss vom  14. 2. 2002 -  1Z BR 54/01
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluss vom  18. 3. 2003 -  1Z BR 71/02

5) Literaturstimmen

  • 9Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 

6) Häufige Paragraphenketten

10§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

11Das Anfechtungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und auf Dritte nicht übertragbar.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 

Ferner ist das Anfechtungsrecht vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist und das Anfechtungsrecht bereits entstanden und nicht bereits erloschen ist.Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine früher erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner.OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)

Die Anfechtung durch einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, da der Minderjährige durch das etwaig erlangte Erbrecht auch für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, § 1967 BGB. Daher ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach §§ 1629 II, 1795 BGB erforderlich.m.w.N. Grüneberg/Weidlich BGB § 2080 Rn. 1

Im Rahmen der Anfechtungsberechtigung nach § 2080 Abs. 3 BGB hat der Anfechtende sein Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, aus dem sich seine Pflichtteilsberechtigung ergibt. Sofern sich der Anfechtende auf eine durch nichteheliche Geburt begründete Verwandtschaft beruft, kann er vor der Feststellung der Vaterschaft nicht wirksam anfechten. Die Heilung einer zuvor erklärten Anfechtung kommt nicht in Betracht, sondern sie ist vielmehr erneut zu erklären.BayObLG FamRZ 2003, 1595

8) Anmerkungen

12Bei § 2080 BGB handelt sich um eine Vorschrift, die man plakativ als "Querulantenbremse" bezeichnen kann. 

Aufgrund der nach herrschender Auffassung weitreichenden Rechtsfolgen einer durchgreifenden Anfechtung in Form der rückwirkenden Gesamtnichtigkeit und der Möglichkeiten bei Vorliegen von Motivirrtümern nach § 2078 Abs. 2 oder § 2079 S. 1 BGB sowie der im Regelfall angenommenen Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2079 BGB, ist ein Korrektiv in Form der Anfechtungsberechtigung unerlässlich. 


Fußnoten