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von Göler (Hrsg.) / Jörn Vinnen / § 2317

§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Dem Erblasser steht es im Wege seiner Testierfreiheit grundsätzlich zu, seinen Erben frei zu wählen. Das Gesetz hat für einen engen Personenkreis gesetzlicher Erben allerdings einen Ersatzanspruch konzipiert: den Pflichtteilsanspruch. Dieser stellt allerdings nur einen Zahlungsanspruch dar und bemisst sich hinsichtlich der Höhe auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Die vorliegende Norm regelt die Entstehung bzw. Fälligkeit dieser Forderung gegenüber dem Erben und stellt klar, wann solche Ansprüche geltend gemacht werden können, aber auch, dass sie vererblich und übertragbar sind. Auf die Geltendmachung kann verzichtet werden, was vor Eintritt des Erbfalles allerdings nur unter Einhaltung von Formvorschriften möglich ist; mit Eintritt aber formfrei erfolgen kann. Die Entstehung ist gerade auch hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen, des Erfordernisses der Erbschaftssteuer und für Pfändungs-/Insolvenzansprüche etc. durchaus entscheidend. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch, der mit dem Eintritt des Erbfalls entsteht. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Pflichtteilsanspruch nachrangig, aber vor Vermächtnissen und Auflagen zu erfüllen (InsO § 327). Anders als Vermächtnisse ist der Anspruch nicht ausschlagbar; eine Verpflichtung zur Geltendmachung besteht allerdings nicht. Der Anspruch kann dem Erben gegenüber gemäß § 397 BGB erlassen werdenLange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn. 9, was allerdings steuerrechtlich durchaus problematisch sein kann.

Vor dem Eintritt des Erbfalls ist eine Sicherung schwierig, zumal eine Sicherung weder durch Arrest, noch einstweilige Verfügung möglich ist. Allerdings kann die Klärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pflichtteilsanspruchs bereits vor Eintritt des Erbfalles durch eine Feststellungsklage herbeigeführt werden.BGH, FamRZ 1974, 303. 

2) Definitionen

a) Pflichtteilsgläubiger

3Pflichtteilsgläubiger sind gesetzliche Erben, denen vom Gesetz bei Entziehung des Erbrechts durch eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zusteht.Vgl. Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2317, Rn. 4. 

b) Pflichtteilsschuldner

4Pflichtteilsschuldner ist der Erbe oder die Miterben.

c) Entstehung

5Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall und zwar kraft GesetzesRGZ 77, 238,239; Haas, in: Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn. 2.. Dies gilt auch für angeordnete Vor- und Nacherbschaft. Der Anspruch entsteht auch dann kraft Gesetzes und somit ohne Berücksichtigung des Erblasserwillens im Falle der wirksamen Pflichtteilsentziehung oder der Unwürdigkeit, wobei der Pflichtteilsanspruch aber durch Anfechtung wegen Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit rückwirkend beseitigt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings durch eine wirksame Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den Pflichtteilsberechtigten durch einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden.

aa) Fälligkeit

6Mit seiner Entstehung, also dem Eintritt des Erbfalles, ist der Pflichtteilsanspruch fällig: § 271 BGB.OLG Brandenburg, ZErb 2006, 321. Als Geldforderung unterliegt der Anspruch den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts. Der Erblasser kann hier die Fälligkeit ebenfalls nicht einseitig verschieben. Dies wäre nur bei einer vertraglichen Regelung mit dem Pflichtteilsberechtigten möglich.Haas, in: Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn. 10 m.w.N. 

bb) Zinsen

7Da der Pflichtteilsanspruch als Geldforderung dem Schuldrecht unterliegt, ist er gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 291 BGB ab Rechtshängigkeit oder Verzug zu verzinsen. Das Gesetz enthält hier für den Pflichtteil keine Sonderregelungen.

cc) Verzug

8Der Verzug tritt grundsätzlich mit der Mahnung ein, dies gilt auch dann, wenn der Anspruch noch nicht konkret beziffert werden kann, da die fehlende Bezifferung wegen der Auskunftsverpflichtung in die Verantwortung des Erben fällt.Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2317 Rn.3; Rißmann, ZErb 2002, 181 ff.  Eine Mahnung kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn der Pflichtteilsschuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Das erforderliche Verschulden des Erben für den Verzug kann fehlen, wenn der für die Berechnung des Pflichtteils maßgebliche Bestand bzw. die notwendige Bewertung ohne Säumnis des Erben noch nicht festgestellt werden konnte.BGHZ 80, 269, 277 

Der Verzug tritt ebenfalls mit zulässigem Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst einmal Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses verlangt.BGHZ 80, 296; str. ob hilfsweise gestellter Klagantrag reicht, wenn behauptet wird eigentlich Miterbe zu sein vgl. Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 8. 

d) Vererblichkeit

9Der Pflichtteilsanspruch ist - auch bereits vor seiner Entstehung - vererblich. Dies gilt auch für das Ausschlagungsrecht gemäß §§ 2306, 2307 BGB. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte ohne ausgeschlagen zu haben, so geht das Ausschlagungsrecht auf dessen Erben über und kann von diesem ausgeübt werden (§§ 1952 Abs.1, 2180 Abs. 3 BGB).

Die Vererblichkeit kann durch eine vertragliche Regelung (formbedürftig gemäß § 2348 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten dahingehend verändert werden, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Vorversterben auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet.Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn. 22. 

e) Übertragbarkeit

10Der Pflichtteilsanspruch ist mangels Sondervorschrift gemäß §§ 398 ff. BGB ohne Formerfordernis uneingeschränkt übertragbar.

Mit der Übertragung geht auch der Auskunftsanspruch gemäß §§ 401, 2314 BGB über.Lange, in: Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 15. 

Die Möglichkeit einer Übertragung kann allerdings zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten durch einen beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden, der allerdings ebenfalls der Formvorschrift des § 2348 BGB unterliegt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Überleitung durch den Sozialhilfeträger

11Ein wichtiger Fall ist der Zugriff des Sozialhilfeträgers, der gemäß § 93 SGB XII für von ihm erbrachte Leistungen auf einsetzbares Vermögen des Sozialhilfeempfängers zugreifen kann. Hierzu zählt auch der Pflichtteilsanspruch inklusive des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Erben.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 5, Erbrecht, §§ 1922 – 2385 BGB §§ 27-35 BeurkG

Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Band 22, Erbrecht 1, 13. Auflage.

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch zum Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2013

6) Häufige Paragraphenketten

§ 271, § 280, § 286, § 291, § 397, § 398, § 401,§ 1365, § 1432, § 1455, § 1643, § 1822,§ 1952, § 2180, § 2306, § 2307, § 2314, § 2333, § 2348 BGB

§ 27, 254, 852 ZPO

§ 93 SGB XII

§ 1, § 3, § 7 ErbStG

§ 35, § 36, § 203, § 327, § 397 InsO

7) Prozessuales

14Für Streitigkeiten über den Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich das Prozessgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist wahlweise der Wohnort des Beklagten (ZPO §§ 12 ff.) oder der Ort der Erbschaft (ZPO § 27). Hervorzuheben ist die Beweislast, die den Pflichtteilsberechtigten für alle Tatsachen hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruches trifftBGH NJW-RR 1996, 705, 706; BGHZ 7, 134, 136. Insbesondere hat der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und nicht z.B. wegen einer Überschuldung nicht besteht. Ferner trifft ihn die Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer Nachlassverbindlichkeit, wenn diese vom Pflichtteilsschuldner substantiiert dargestellt wurde. Allerdings ist hier auch die Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei Verletzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners zu beachtenOLG Brandenburg ZEV 2009,36; Dieckmann in Soergel, BGB Kommentar, § 2317 Rn. 19.

8) Anmerkungen

15Die Norm ist als gesetzliche Voraussetzung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durchaus wichtig. Zudem sind aber auch die steuerrechtlichen Aspekte zu beachten. Der Pflichtteilsanspruch wird erst in dem Moment steuerrechtlich relevant, in dem der Berechtigte den Anspruch geltend macht,Wälzholz in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 17 RN 35 ff.  wobei eine Bezifferung allerdings keine Voraussetzung für die steuerliche Relevanz darstellt.BFH ZEV 2006, 514. 

Besonderheiten sind hier bei einer Stundung zu beachten. Die zinslose Stundung kann als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Stundung bereits zivilrechtlich entstanden war.FG Münster ZErb 2009, 213 ff. 


Fußnoten