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von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2326

§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Vorschrift komplementiert den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie gewährt demjenigen, der zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehört, unabhängig der Frage, ob er Erbe geworden ist, ausgeschlagen hat oder enterbt worden ist, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und damit Schutz vor beeinträchtigenden Verfügungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Die Vorschrift vervollständigt den Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Sie stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist.

Darüber hinaus stellt die Norm klar, dass auch derjenige der durch Erbeinsetzung bedacht worden ist, den Ergänzungsanspruch geltend machen kann.Müller-Engels/BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Ed., § 2326 BGB Rn. 1 

Ausreichend ist, dass der Anspruchsberechtigte zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Nicht erforderlich ist, dass auch ein konkreter Pflichtteilsanspruch besteht.BGH, Urteil vom 21.3.1973, IV ZR 157/71 Für den Anspruch nach § 2326 BGB ist es gleichgültig, ob der Anspruchsberechtigte Pflichtteilsberechtigter oder Erbe geworden ist. Insbesondere bei geringen Nachlässen und hohen lebzeitigen Schenkungen kommt der Schutz des § 2326 BGB zum Tragen. Ist dem Berechtigten dabei mehr hinterlassen, als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, muss er sich diesen Mehrwert auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. Dieser Ausschluss des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2326 Satz 2 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen.BGH, a.a.O.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Pflichtteilsberechtigter Erbe

3Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe geworden, und wurde ihm weniger als der hälftige gesetzliche Erbteil (= Pflichtteil) zugewandt, steht ihm neben seinem Anspruch der Pflichtteilsrechtsanspruch nach § 2305 BGB sowie der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu. Der Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er Erbe geworden ist.OLG München, Urteil vom 28.01.2009, Az. 20 U 4451/08 

Dabei ist der Wert der Anspruchs des Erben beschränkt auf die Differenz des Betrags, den er als Erbe erhalten hat zu dem Betrag, der sich unter Hinzurechnung des Werts des Geschenks ergeben würde.LG Flensburg, Urt. v. 07.08.14, Az. 8 O 5/14 

Für die Berechnung des Anspruchs nach § 2326 Satz 1 BGB kommt es nur noch auf die Höhe des dem Erben zugewandten Erbteils an. Eventuell angeordnete Beschränkungen und Beschwerungen bleiben bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage 2020, § 2326 Rn. 2 

4Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach der Formel:

PTE = ((NW + SW) / 2* GE) – HEvgl. MüKo – BGB- Lange, 6. Auflage 2013, § 2326 Rn. 2; LG Flensburg, Urt. v. 07.08.14, Az. 8 O 5/14 

PTE = Pflichtteilsergänzungsanspruch

NW = Nachlasswert

SW = Schenkungswert

GE = gesetzlicher Erbteil

HE = Wert hinterlassener Erbteil

Anrechnung und Ausgleichung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dem Schutz vor Aushöhlung des Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers.

Fraglich ist dabei, was die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt.Zum Meinungsstand: Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage 2020, § 2326 Rn. 2 Nach der Quotentheorie ist für die Bemessung des Pflichtteils auf die reine Quote abzustellen.Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 13 U 42/10; Olshausen/Staudinger, 2015, § 2326 Rn. 10; Brüggemann FamTZ 1973, 30 Vorzugswürdig erscheint die Werttheorie, bei der auch die die Ausgleichungs- und Anrechnungstatbestände anzurechnen sind.Kerschener/Tanck, Pflichtteilsrecht in der anwaltlichen Praxis, 2. Aufl. 1999, § 7 Rn. 90; Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter, 2004, Rn. 434; Weidlich in Palandt, BGB, § 2326 Rn. 3 Andernfalls lässt sich kaum nachvollziehbar erklären, weshalb Anrechnungen unter den Voraussetzungen der §§ 2315, 2316 BGB zulässig sein sollen, diese aber in der Pflichtteilsergänzung keine Berücksichtigung finden sollen.

Anrechnungen und Ausgleichungen sind daher zu berücksichtigen. Die vorstehende Formel ist in diesem Fall zu modifizieren wie folgt:

PTE = ½ *(((NW + SW+AS) / GE) - EZ) – (((NW + SW) / GE) – EZ)Bartsch, ZErb 2009, 71 

AS = Alle ausgleichungspflichtige Zuwendungen

EZ = ausgleichungspflichtige eigene Zuwendungen

 

Belasteter Erbteil

5Ist der hinterlassene Erbteil belastet, können Beschränkungen und Beschwerungen vom Wert des Erbteils nicht in Abzug gebracht werden. In diesem Fall wäre die Erbschaft nach § 2306 BGB auszuschlagen.

Im Fall der Ausschlagung kann der Pflichtteilsberechtigte den ordentlichen Pflichtteil ohne Beschränkungen / Beschwerungen geltend machen und daneben den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Schlägt er nicht aus, sind bei der Ermittlung des Werts des Hinterlassenen die Beschränkungen und Beschwerungen nicht in Abzug zu bringen.

 

Pflichtteilsberechtigter mit Vermächtnisanspruch

6Denkbar sind auch hier zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt der Wert des Vermächtnisses hinter dem Wert des ordentlichen Pflichtteils zurück, oder der Wert des Vermächtnisanspruchs übersteigt diesen.

Im ersten Fall hat der Pflichtteilsberechtigte neben dem Restanspruch nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB den vollen Ergänzungsanspruch.

Im zweiten Fall, nämlich wenn der Wert des Vermächtnisses den Wert des ordentlichen Pflichtteils übersteigt, greift wiederrum § 2326 Satz 2 BGB, so dass von dem Ergänzungsanspruch der überschießende Wert in Abzug zu bringen ist

Auch hier gilt: Haften dem Vermächtnis Beschränkungen und Beschwerungen an, so sind diese bei der Berechnung des Werts nicht zu berücksichtigen, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Ausschlagung von Erbschaft und / oder Vermächtnis

7Aufgrund des eigenständigen Charakters des Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt die Ausschlagung grundsätzlich ohne Folgen für das Bestehen des Ergänzungsanspruchs.

Vorsicht ist geboten bei der Ausschlagung eines nicht belasteten oder beschwerten Erbteils oder Vermächtnisses. In diesem Fall wird der Anrechnungsbetrag nicht vermindert, so dass sich der Ergänzungspflichtteil nicht erhöht. Der Ergänzungsanspruch bemisst sich nach h.M. dann nach dem Gesamtanspruch abzüglich des Werts des ausgeschlagenen Pflichtteilsanspruchs bzw. Vermächtnisanspruchs.Pawlytta in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2018, § 7 Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen, Rn. 208 

Dies soll aber dann nicht gelten, wenn der Pflichtteilsanspruch bzw. der Vermächtnisanspruch mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen belastet war.Pawlytta in Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2018, § 7 Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen, Rn. 208


Fußnoten