Schliessen

SIE HABEN ZU DIESEM BEITRAG FRAGEN?

Jetzt Rückfrage an die Autorin stellen

von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 2303

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Das Pflichtteilsrecht hat innerhalb der erbrechtlichen Normen die größte praktische Bedeutung. Der weitaus größte Anteil erbrechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere auch der Gerichtsverfahren beschäftigt sich mit Fragen des Pflichtteilsrechts. Die besondere Problematik entsteht u.a. daraus, dass für die Ermittlung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche Vermögensverfügungen, insbesondere Schenkungen bzw. Ausstattungen des Erblassers zu Lebzeiten Relevanz erhalten können und entsprechend schwer aufklärbar sind. Die Ermittlung der Nachlasswerte, die für die Pflichtteilsberechnung relevant sind, bringt ebenfalls Streitpotential.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Die hohe Streitbarkeit des Pflichtteilsrechts geht u.a. auch auf die als konflikthaft empfundene Begrenzung der Testierfreiheit des Erblassers zurück. Obwohl die erbrechtliche Mindestbeteiligung, wie sie das Pflichtteilsrecht vorsieht, im Vergleich mit ausländischen Regelungen keine überdurchschnittlich große Eingriffstiefe mit sich bringt, ist das Pflichtteilsrecht auch verfassungsrechtlich bereits intensiv diskutiert worden.

2) Definitionen

a) Abkömmlinge

7Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist, insbesondere durch Vorversterben, jedoch ggf.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Pflichtteilsschuldner

13Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker weder Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, noch der auf dessen Ermittlung gerichteten Auskunft.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

19Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling kann einen Auskunftsanspruch über den Nachlasswert erst geltend machen, wenn er eine Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht.vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 13795

Der gem. § 2306 BGB belastete Miterbe hat eine pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB auch dann, wenn er ausschlägt. vgl. OLG Naumburg ZEV 2015, 114; a.A. OLG Celle FamRZ 2006, 1877.

Über lebzeitige ausgleichspflichtige Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber entsprechend § 2057 BGB auskunftspflichtig. Hat der Erbe hierzu seine Erkenntnisquellen ausgeschöpft, muss der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert erwidern. vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2016, 203.

Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wird diese auch dann ausgelöst, wenn nicht das behinderte pflichtteilsberechtigte Kind, sondern ein Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.vgl. OLG Hamm NJW-RR 2013, 779Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, davon unmittelbar nach Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel wieder Abstand, ist diese nicht verwirkt. vgl. OLG Rostock NJW-RR 2015, 776. 

Der Wert einer im Nachlass befindlichen Miteigentumshälfte bemisst sich für die Berechnung des Pflichtteils jedenfalls dann nach der Hälfte des Wertes der Gesamtimmobilie, wenn die andere Hälfte dem Erben gehört. vgl. BGH DNotZ 2015, 939.

Verletzt ein Unterhaltspflichtiger seine Obliegenheit zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit, den Pflichtteil als Vermögenswert zu realisieren, erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht.vgl. BGH MittBayNot 2013, 309

Die Abstammung des Pflichtteilsberechtigten kann nicht inzident in dem Prozess über den Pflichtteil geprüft werden, wenn eine zu Lebzeiten des Erblassers erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage durch den Tod erledigt wurde, also die Klärung in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen kann.vgl. OLG Koblenz ZEV 2013, 389  

Nachdem der gesetzliche Pflichtteilsanspruch die Testierfreiheit begrenzt, ist die Anordnung einer Schiedsklausel, die die Durchsetzung des Pflichtteils einem Schiedsverfahren unterwirft, unzulässig.vgl. OLG München ZEV 2016, 334.

Auch bei der "starken" Volljährigenadoption eines Stiefkindes erlöschen die Abstammungsverhältnisse und damit auch die Pflichtteilsberechtigung zu dem leiblichen Elternteil gem. § 1772 I i. V. mit § 1756 Abs. 2 BGB nicht, wenn dieses Inhaber der elterlichen Sorge war.vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - XII ZR 210/08  

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht auf Grundbucheinsicht, wenn diese erforderlich ist, um das Bestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu überprüfen.vgl. OLG München BeckRS 2012, 24440

In einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Pflichtteilsanspruch kann der Schuldner eine Zuschlagsbeschwerde nicht mehr auf eine Rechtsverletzung von §§ 2303, 2313 BGB durch einen Vergleich stützen. vgl. BGH v. 25.02.2016 - Az. V ZA 35/15. 

Bittet die Erbin die Pflichtteilsberechtigte, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da sonst die selbstgenutzte Eigentumswohnung verkauft werden müsste und hält sich die Pflichtteilsberechtigte daran, kann darin eine konkludente Stundungsvereinbarung liegen, die die Verjährung hemmt und auch den pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch erfasst. vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 459.     


Fußnoten