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von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann, Elisabeta Schidowezki / § 2332

§ 2332 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Bei dem Pflichtteil handelt es sich, anders z.B. als bei der Stellung als Erben, um einen Anspruch, der innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss. Macht der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht rechtzeitig – ggf. gerichtlich – geltend, so kann sich der Zahlungspflichtige nach Ablauf der Frist auf Verjährung berufen.

Grundsatz: 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis

Die Verjährungsfrist für alle Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Erbe Kenntnis von Tod und Enterbung erhalten hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Fraglich ist, wann konkret diese Frist zu laufen beginnt. Diese Einschätzung gestaltet sich kompliziert.

Sonderregel für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten

§ 2332 BGB regelt nur die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (wegen Schenkungen des Erblassers) und auch hier nur den Sonderfall, dass nicht der Erbe zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, sondern nach § 2329 BGB der Beschenkte. In diesem Fall beginnt die Verjährung (anders als die sog. „reguläre“ Verjährung nach § 199 BGB) nämlich taggenau mit dem Erbfall und endet nach genau drei Jahren.

2Beispiel: Der verwitwete Erblasser verstarb am 10. November 2016, sein einziger Sohn wird sofort informiert. Von dem Testament, wonach eine gemeinnützige Organisation den Nachlass im Wert von 40.000 € erbt, erfährt er am 01. März 2017. Erst am 11. November 2019 erfährt der Sohn zufällig, dass sein Vater kurz vor seinem Tod seiner damaligen Lebensgefährtin 200.000 € geschenkt hatte. Der Sohn beschließt daraufhin, seine Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüche (insgesamt ½ x 240.000 € = 120.000 €) geltend zu machen.

Die gemeinnützige Organisation muss diese in Höhe von 40.000 € bezahlen. Die Ansprüche gegen die gemeinnützige Organisation sind auch nicht verjährt, da für den Beginn der „regelmäßigen Verjährung“ nicht der Todeszeitpunkt bzw. die Kenntnis vom Tod ausreicht, sondern auch Kenntnis des Testaments erforderlich ist. Diese Kenntnis hatte der Sohn erst in 2017, die Verjährung beginnt also am 31.12.2017 und endet drei Jahre später. Mehr als 40.000 € muss die gemeinnützige Organisation als Erbin aber nicht bezahlen, da sie sich auf die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen kann.

Wegen der restlichen 80.000 € kann/muss sich der Sohn an die Lebensgefährtin halten, die nach § 2329 BGB auch zur Zahlung verpflichtet ist. Allerdings hatte für diesen Anspruch nach § 2332 die Verjährung am Todestag begonnen, d.h. am 10. November 2016, trat also mit Ablauf des 10. November 2019 ein. Als der Sohn von seinem Anspruch erfahren hat, war er schon verjährt. Der Anspruch des Sohns ist verjährt und kann nicht erfolgreich durchgesetzt werden, wenn sich die Lebensgefährtin - was zu erwarten ist - auf die Einrede der Verjährung beruft.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurden die ursprünglich in § 2332 für das gesamte Pflichtteilsrecht enthaltenen Verjährungsvorschriften in den allgemeinen Teil des BGB überführt, so dass der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nunmehr grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt. § 2332 BGB regelt seitdem nur noch einen (relativ seltenen) Sonderfall, nämlich die Verjährung des Pflichtetilsergänzungsanspruchs gegen den/die Beschenkten, wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB

6Für den nur ausnahmsweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) ordnet Absatz 1 (unverändert) an, dass der Anspruch stichtagsgenau drei Jahre nach dem Todestag verjährt, d.h. unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Dies gilt nach Absatz 2 auch dann, wenn ihm der Anspruch erst nach einer Ausschlagungserklärung (§§ 2306, 2307 BGB) zusteht bzw. er erst dann geltend gemacht werden kann.

5Die kurze Verjährungsfrist des § 2332 BGB kommt nach herrschender Meinung dabei auch dann zur Anwendung, wenn ein beschenkter (Mit-)Erbe nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden muss, da er als Erbe nicht haftet.BGH vom 09.10.1985 - IV a ZR 1/84, NJW 1986, 1610, aA Staudinger Olshausen 2015 BGB § 2332, Rn. 30 1610 Die darin für den Pflichtteilsberechtigten liegende Härte wird allerdings dadurch abgemildert, dass die auf § 2325 BGB gestützte Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch die Verjährung des Duldungsanspruchs gegen diesen Erben nach § 2329 BGB hemmt.BGH vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17 Rn. 13; BGH vom 29.05.1974 - IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 Dagegen hindert auch eine erst postmortale Vaterschaftsfeststellung, auch wenn sie erst nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte, den Eintritt der Verjährung nicht.BGH vom 13.11.2019, IV ZR 317/17, Rn. 17 ff.; aA Lauck/Lauck NZFam 2018, 144; aus verfassungsrechtlichen Gründen, wenn die Vaterschaftsfeststellung vor Ablauf der Dreijahresfrist beantragt wurde vgl. Piekenbrock NJW 2020, 371 

b) Verjährung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben

6Der gegen den Erben (als Erben) gerichtete ordentliche Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt dagegen nicht der Verjährung nach § 2332 BGB, sondern seit 01.01.2010 der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Der Pflichtteilsanspruch verjährt danach in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. die Kenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit unterblieben ist (§ 199 Abs. 1 BGB), spätestens in 30 Jahren nach Anspruchsentstehung, in der Regel also nach Eintritt des Erbfalls (§ 199 Abs. 3a BGB).

Inhaltlich ergibt sich dabei eine Änderung gegenüber dem früheren Recht (§ 2332 BGB a.F.), da

  • die Dreijahresfrist nun auch der Ultimoregelung des § 199 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt, die Verjährung also immer erst zum Schluss eines Jahres zu laufen beginnt;
  • § 2332 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn nur die Kenntnis genügen ließ, § 199 BGB hingegen auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis abstellt und
  • § 2332 BGB a.F. ausdrücklich auf die Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung (d.h. Testament und/oder Schenkung) abstellte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dagegen allgemein auf die Kenntnis von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen abgstellt (siehe hierzu näher unten unter bb).

Trotz dieser inhaltlichen Änderung des Gesetzestext geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die verjährungsrelevanten Umstände, die dem Pflichtteilberechtigten zur Auslösung des Verjährungslaufs bekannt sein müssen, nicht verändert haben.so ausdrücklich, aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung BGH vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12 Rn. 9 

7 aa) Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung

Danach würde es für den Verjährungsbeginn nach wie vor genügen, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis)

  • vom Erbfall
  • von der Person des Erben und
  • der beeinträchtigenden Verfügung, d.h. enterbendes Testament oder beeinträchtigende Schenkung

hatte. Berechtigte tatsächliche oder rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung, d.h. jedenfalls solche, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, können die erforderliche Kenntnis ausschließen, nicht jedoch bloße Zweifel über den Umfang der Beeinträchtigung.BGH vom 25.01.1995 - Az IV ZR 134/95, NJW 1995, 1157 Unbeachtlich ist dagegen die Kenntnis vom Wert der Nachlassgegenstände.

bb) Nachträgliche Kenntniserlangung von weiteren Vermögensgegenständen

8Erfährt der Pflichtteilsberechtigte dagegen erst nachträglich von Gegenständen des realen oder fiktiven Nachlasses, ist nach herrschender Meinung (und jedenfalls der Rechtsprechung zum alten Recht) zu differenzieren:

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB liegt die verjährungsrelevante "beeinträchtigtende Verfügung" in der jeweiligen Schenkung. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte also nachträglich von einer Schenkung, so löst erst diese Kenntnis die Verjährung des diesbezüglichen Ergänzungsanspruchs aus.BGH vom 09.03.1988 - IVa ZR 272/86 NJW 1988, 1667 Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist also für jeden verschenkten Gegenstand ggf. eigenständig zu ermitteln.

9Für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs sollte es dagegen jedenfalls nach altem Recht nicht auf die Kenntnis von den einzelnen Nachlassgegenständen ankommen, so dass beim nachträglichen 'Auftauchen' von Nachlassgegenständen, jedenfalls, wenn sie auch dem Erben unbekannt waren, der Pflichtteilsanspruch ggf. schon verjährt sein kann.BGH vom 16.01.2013 - Az. IV ZR 232/12 Die Rechtsprechung des BGH überzeugte allerdings schon zum alten Recht nicht, da sie die Frage, ob wegen der objektiv falschen Auskunftserteilung ein Schadensersatzanspruch besteht, nicht gesehen hat.vgl. hierzu OLG München vom 01.12.2010 - 20 U 3260/10 Seit 01.01.2010 stellt das geltende Recht ohnehin ausdrücklich auf die Kenntnis von den "anspruchsbegründenden Tatsachen" ab, zu denen ohne Zweifel die Nachlasszugehörigkeit eines (zunächst verschwiegenen oder unbekannten) Nachlassgegenstandes gehört.vgl. hierzu Adam, Zerb 2015, 1 Ohnehin wäre nicht ersichtlich, warum ein verschwiegener Gegenstand des fiktiven Nachlass noch nach Jahren Pflichtteilsansprüche auslösen sollte, ein verschwiegener Gegenstand des realen Nachlasses hingegen nicht. Hat der Erbe einen Gegenstand wissentlich verschwiegen, wäre er ohnehin nicht schutzbedürftig, kannte er ihn selbst nicht, ist er nicht schutzbedürftig, da er auch keine Erwartung haben konnte, wegen des ihm unbekannten Nachlassgegenstandes keinen Pflichtansprüchen mehr ausgesetzt zu sein.


Fußnoten