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von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2311

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 2311 BGB ist die entscheidende Norm im Pflichtteilsrecht für die Praxis. Mit ihr steht und fällt jeder Pflichtteilsprozess. 

Kommt ein Pflichtteilsanspruch vor Gericht, besteht meist Einigkeit darüber, ob der Kläger zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Auch steht die Pflichtteilsquote meist unstreitig fest. Diese Klagevoraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz, sind also reine Rechtsfragen, die vorab von den beteiligten Rechtsanwälten zuverlässig und meist übereinstimmend geklärt werden können.

Entscheidend für die Höhe des Anspruchs ist dann jedoch, aus welchem Nachlasswert die Pflichtteilsquote für den Pflichtteilsberechtigen zu berechnen ist. Hierzu kommt es auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an (§ 2311 I S. 1). Die Vielzahl von hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigt, dass in der Praxis sehr unterschiedliche Ansichten vertretbar sind, welche Vermögensgegenstände in den Nachlass fallen, wie diese zu bewerten sind und welche Verbindlichkeiten vom Nachlass in Abzug gebracht werden dürfen, bevor aus dem verbleibenden Nettonachlass der Pflichtteil berechnet wird.

Sowohl in der Situation des Pflichtteilsberechtigten als auch in der Situation des auf den Pflichtteil in Anspruch genommenen Erben ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen. Sobald der Anspruch vor Gericht geltend gemacht wird, wird ohnehin in den meisten Fällen Anwaltszwang bestehen, da der Streitwert meist einen Betrag von 5.000,00 € übersteigt. Kompetente Beratung kann oftmals zu einer sinnvollen außergerichtlichen Vergleichslösung führen. Aber auch wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich ist, empfiehlt sich eine rechtliche Vertretung von Beginn an, um die Auseinandersetzung in die richtigen Bahnen zu lenken.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 2311 BGB befindet sich in Abschnitt 5 des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Pflichtteilsrecht, den Pflichtteilsberechtigten, dem Zusatzpflichtteil, den Auskunftsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Möglichkeiten der Entziehung und Beschränkung des Pflichtteilsrechts. § 2311 BGB bildet die Kernnorm in diesem Bereich, da die Berechnung des Werts des Nachlasses Auswirkungen auf sämtliche dieser Normen hat.

2) Definitionen

3Pflichtteil

Den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers (unter Einschränkung des § 2309 BGB) steht gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteilsrecht zu. Gemäß der Legaldefinition des § 2303 I S.2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den §§ 1922 ff. BGB.    

4Nachlassbestand

Zum Nachlassbestand zählen alle Aktiva und Passiva.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14Typischer Anwendungsfall der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteilsklage, Klage auf Pflichtteilsergänzung oder auf den Zusatzpflichtteil.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

15BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-09-16/IVa-ZR-97_86 (zu: Vermächtnisse und Auflagen sind keine Passiva iSd § 2311 BGB)

BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG vom 26.04.1988, 2 BvL 13/86, NJW 1988, 2723, 2724; BGH vom 13.03.91, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; BGH vom 14.10.

5) Literaturstimmen

16Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014

Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010

6) Häufige Paragraphenketten

17§§ 260, 1922, 1924, 1932, 2039, 2303, 2309, 2311, 2315, 2316, 2325, 2333, 2336 BGB

§§ 254, 260, 301 ZPO

§ 9 II Bewertungsgesetz (BewG)

§ 9 Verschollenheitsgesetz (VerschG)

§§ 13, 16, 18 Umstellungsgesetz (UmstG)

7) Prozessuales

18§ 2311 BGB gewinnt prozessual im Rahmen einer Pflichtteilsklage Bedeutung. Diese wird in der Regel als Stufenklage gemäß § 254 ZPO eingereicht, wobei zunächst gemäß § 2314 I S. 1 BGB auf Auskunft, gegebenenfalls auf Wertermittlung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände gemäß § 2314 I S. 2, 2. HS BGB, weiter gegebenenfalls auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 2314 I S. 2, 260 II BGB und schließlich auf Zahlung des nach Auskunft und Wertermittlung berechenbaren Pflichtteilsanspruchs geklagt wird.

Wurde vom Erben bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass seine Klage abgewiesen wird, wenn er auf Auskunft klagt, da er das Verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält. Denn auch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis kann den Auskunftsanspruch erfüllen.

In diesem Fall sollte auf Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 I S. 3 BGB geklagt werden. Dieser Anspruch besteht neben dem „normalen“ Auskunftsanspruch und eben auch für den Fall, dass dieser Anspruch bereits durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses erfüllt wurde.

Bereits im Rahmen der Auskunftsstufe wird sodann vor dem Gericht der Nachlassbestand und der Wert der Nachlassgegenstände verhandelt werden. In diesem Stadium kann meist ein sinnvoller und interessengerechter Vergleich erzielt werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt – bei Vorliegen eines Auskunftsanspruchs – ein Teilurteil auf Auskunftserteilung, § 301 ZPO.

Grundsätzlich werden die Kosten für die Wertermittlung vom Nachlass getragen. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, ist dieser insoweit darlegungs- und beweispflichtig und hat damit auch die entsprechenden Kosten für die erforderliche Wertermittlung zu tragenBGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20; BeckRS 2021, 30852.

8) Anmerkungen

19§ 2311 BGB ist eine entscheidende Norm im Pflichtteils- sowie im Pflichtteilsergänzungsrecht. Die Kenntnis der Rechtsprechung zur richtigen Bewertung der Nachlassgegenstände ist entscheidend für die Vorbereitung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie für einen zu erhebenden Pflichtteilsprozess.


Fußnoten