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von Göler (Hrsg.) / / § 2369
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§ 2369 (weggefallen)

§ 2369 BGB wurde gestrichen

Synopse: § 2369 BGB alte Fassung, gültig bis 23.08.2015

§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Hatte der Erblasser Vermögen in Deutschland und im Ausland, benötigt der Erbe nicht immer einen allgemeinen Erbschein, der das Erbrecht für die ganze Welt bezeugt. Vielmehr genügt oft ein Erbschein für das Vermögen im Inland. § 2369 Abs. 1 BGB ermöglicht die Erteilung eines Erbscheins, dessen Wirkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt ist. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn andernfalls die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre. Unter Umständen können durch die Beschränkung auf das Inland aber auch Kosten gespart werden. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Normzweck

2Abs. 1 von § 2369 BGB wurde durch Art. 50 Nr. 70 FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586 mit Wirkung zum 1. September 2009 neu gefasst. Nach § 2369 Abs. 1 n.F. kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland belegenen Gegenstände beschränkt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden (gegenständlich beschränkter Erbschein). § 2369 Abs. 1 BGB ermöglicht also die Erteilung eines Erbscheins der – anders als der allgemeine Erbschein, dessen Wirkung sich auf den weltweiten Nachlass erstreckt („Weltgeltung“) – eine Beschränkung der Wirkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände bezeugt. Dies kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn andernfalls die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre.BT-Drucks. 16/6308 S. 349.  Unter Umständen können durch die Beschränkung auf das Inland aber auch Kosten gespart werden.

2) Definitionen

a) Tatbestandsvoraussetzungen

3Tatbestandsvoraussetzung ist, dass im Inland Nachlass vorhanden ist. Es genügt, dass ein Nachlassgegenstand im Inland vorhanden ist; befinden sich keine Nachlassgegenstände im Inland, so kann hingegen kein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werden, sondern es muss ein allgemeiner Erbschein beantragt werden.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html;Bengel/Reimann/Haas, Kap. 9 Rn. 425.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

14Bei § 2369 BGB handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift für den Sonderfall eines Erbscheins mit beschränkter Wirkung. Für den gegenständlich beschränkten Erbschein gelten ansonsten die allgemeinen Regelungen über den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB). Die Beschränkung auf die im Inland befindlichen Gegenstände geschieht meist aus Gründen der Kostenersparung, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden (s. Rn. 23). Aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung kann es zweckmäßig sein, den Antrag zu beschränken.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

15a) Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins genügt es trotz der Verwendung des Plurals (Gegenstände), dass jeweils ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist.OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 3 Wx 21/11 = NJW-RR 2012, 10 = FamRZ 2012, 584 = MDR 2011, 1426 = RPfleger 2012, 79 = ZEV 2012, 213 = ZErb 2011, 277;Link zu: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110014821&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10; http://openjur.de/u/285029.html. 

16b) Die Auslegung des Testaments bei Zuwendung von bestimmten Vermögensgruppen (territorial) kann dazu führen, dass Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass erforderlich sind. Schwierigkeiten bei der Ermittlung machen die Auslegung nicht rechtlich fehlerhaft.BGH, Urteil vom 16.10.1996 – IV ZR 349/95 = NJW 1997, 392 = FamRZ 1997, 349 = MDR 1997, 260 = WM 1997, 272;Link zu: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw97_392.htm. 

5) Literaturstimmen

17Lesenswert ist insbesondere die Darstellung von Wittkowski in RNotZ 2010, 102 zur Beantragung und Erteilung von Erbscheinen in Erbfällen mit Auslandsberührung nach dem FamFG. Der Beitrag erläutert anschaulich, was bei der Beantragung von Erbscheinen bei Auslandsberührung zu beachten ist und stellt die Rechtslage anhand von Beispielen dar. 

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 2369, 2353 BGB
§§ 2369, 2354 BGB

7) Prozessuales

18Das Verfahren richtet sich nach den §§ 2353 ff. FamFG. Gegenüber dem Verfahren zur Erteilung eines allgemeinen (Fremdrechts-) Erbscheins ergeben sich nur wenige Besonderheiten.

19Insbesondere gilt auch für den gegenständlich beschränkten Erbschein das Antragsprinzip und die Substantiierungspflicht. Da Antrag und Erbschein so deckungsgleich sein müssen, dass das Nachlassgericht den Erbschein ohne Einschränkung oder Ergänzung erteilen kann, hat bereits der Antrag die gewünschte gegenständliche Beschränkung zu enthalten, die in den Erbschein aufzunehmen ist; fehlt eine solche Beschränkung, darf das Nachlassgericht nicht einen nach § 2369 Abs. 1 beschränkten Erbschein „von Amts wegen“ erteilen.MüKO/J.Mayer, § 2369 Rn. 5.

20Das Vorhandensein von Inlands- und Auslandsvermögen (siehe Rn. 3 f.) ist nachzuweisen. Die konkrete Bezeichnung und Versicherung des Antragstellers, dass dies der Fall ist, genügt.BayObLG, Beschluss vom 02.02.1995 – 1Z BR 159/94 = ZEV 1995, 416, 417 = FamRZ 1995, 1028 = DNotZ 1996, 106 = BayObLGZ 1995, 47 = Rpfleger 1995, 461; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.1994  – 3 W54/94 = Rpfleger 1994, 466;Link zu: http://faerbr.luchterhand.de/faerbr/lpext.dll/Infobase2/faerbrechtentsch_017/faerbrechtentsch_017_8/faerbrechtentsch_017_008_1?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0;Palandt/Weidlich, § 2369 Rn. 3. 

21Bei einem Fremdrechtserbschein sollte die Rechtslage nach ausländischem Recht dargetan werden.

22Anders als nach § 2369 a.F. ist funktional der Richter nur noch zuständig, wenn eine (wirksame oder unwirksame) Verfügung von Todes wegen vorliegt oder behauptet wird, oder die Anwendung ausländischen Erbrechts in Betracht kommt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG n.F.), und nicht eine Übertragung auf den Rechtspfleger nach § 19 Abs. 1 S. 5 RPflG erfolgt ist. Ansonsten ist der Rechtspfleger zuständig.

23Bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, außer Betracht (§ 40 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen (§ 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Daher könnte im Einzelfall ein gegenständlich beschränkter Erbschein auch teurer als ein allgemeiner Erbschein sein. In diesem Fall ist der niedrigere Geschäftswert maßgeblich, wenn der Kostenschuldner glaubhaft macht, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, § 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG.


Fußnoten