(1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Anwälte im Inland: 5
- Heinsberg
- Düsseldorf
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Allgemeines
Die Vorschrift ist erst seit dem 21. März 2016 in Kraft. Es kommt für den Stichtag 21. März 2016 nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Überziehungsmöglichkeit an, sondern auf den Zeitpunkt der relevanten dauerhaft und erheblichen Überziehung; der 6-Monate-Zeitraum kann also frühestens am 21. September 2016 erreicht sein - unabhängig vom Abschlusstag des Vertrages (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 504 a BGB Rdnr. 17). § 504a BGB soll verhindern, dass die Inanspruchnahme von teuren (hochverzinsten) Dispositionskrediten zu einer Dauerlösung wird. Eine übermäßige Belastung des Darlehensnehmers soll vermieden werden, indem er Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit vorgestellt bekommt.
2. Anwendungsbereich
Die Norm gilt für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 BGB und geduldete Überziehungen nach Maßgabe von § 505 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB. Die Vorschrift ist unabdingbar, § 512 BGB.
3. Voraussetzungen der Beratungspflicht, § 504 a Abs. 1 BGB
a) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt.
b) Der Darlehensnehmer ist Verbraucher, der Darlehensgeber Unternehmer.
c) Der Darlehensnehmer nutzt diese Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate. Dies bedeutet, dass trotz eventueller Zahlungseingänge zu keinem Zeitpunkt ein ausgeglichener Kontosaldo während dieses Zeitraums von sechs Monaten vorliegen darf.
d) Im Mittelwert der sechs Monate muss die konkrete Überziehung mindestens 75 % des Höchstbetrages der eingeräumten Überziehung ausmachen; dann sind zeitweilige Unterschreitungen der 75 %-Schwelle irrelevant.
4. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen des § 504 a BGB vor, muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Beratungsangebot machen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Beratung reicht nicht aus.
Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot an, muss ihn der Darlehensgeber darüber aufklären, dass Überziehungen wirtschaftlich nur zur kurzfristigen Überbrückung von finanziellen Engpässen sinnvoll sind und andere Darlehensformen für eine längerfristige Finanzierung geeigneter und kostengünstiger sind. Hierzu sind u.a. die Ursachen der Überziehung zu ermitteln. Besser geeignete Produkte des Darlehensgebers sind anzubieten und zu erläutern. Kommen solche Produkte nicht in Betracht, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf die Folgen der weiteren Überziehung (z.B. Kündigung) und die Hilfe von Schuldnerberatungsstellen hinweisen (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 504 a Rdnr. 3). Die Beratung muss in Form eines persönlichen Gespräches erfolgen, schriftliche Kommunikation ist nicht ausreichend (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 504 a BGB Rdnr. 14); Telefon u.ä. reicht aus (Bülow ebenda).
Nach Maßgabe von § 504 a Abs. 3 BGB kann der Darlehensgeber verpflichtet sein, ein wiederholtes Beratungsangebot zu machen. Die Pflicht entfällt, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich auf weitere Beratungsangebote verzichtet, Abs. 3 S. 2.
Kommt der Darlehensgeber der Pflicht zum Beratungsangebot und zur Beratung nicht ordnungsgemäß nach, kann er sich schadensersatzpflichtig gemäß § 280 Abs. 1 BGB machen.