von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast , René Wenzel / § 2039

§ 2039 Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 2039 BGB ergänzt § 2038 BGB und bringt das Verhältnis des in Personenmehrheit der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenem Sondervermögens und den hiermit verbundenen Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung auf der einen Seite, und dem Bedürfnis einer effektiven und zügigen Rechtsverfolgung zugunsten des Nachlasses auf der anderen Seite, zueinander in Einklang. § 2039 BGB erweitert bewusst die Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Miterben und eröffnet diesem – vergleichbar § 432 BGB – die Möglichkeit, allein Aktivprozesse gegen Nachlassschuldner zu führen. Der Miterbe wird hierdurch in die Lage versetzt, Nachteile vom Nachlass abzuwenden, die mit einem etwaigen Anspruchsverlust infolge Untätigkeit oder mit einer Verzögerung der Rechtsverfolgung typischerweise verbunden sind. Etwaige Nachlässigkeiten, Untätigkeit oder gar eine bewusste Verweigerung der anderen Miterben, kann der einzelne Miterbe mit der ihm nach § 2039 BGB eingeräumten Prozessführungsbefugnis direkt überwinden. Vgl.

2) Definitionen

Inhaltlich erfasst § 2039 ausschließlich Nachlassforderungen.

a) Begriff Nachlassforderung

Gemeint sind Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, gleich ob schuldrechtlicher, dinglicher oder öffentlich-rechtlicher Natur. Vgl. MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 5 ff.; Palandt/Weidlich, § 2039, Rn. 1. Die Ansprüche müssen dem Nachlass zugehören. Das sind grundsätzlich die Ansprüche, die bereits beim Erblasser entstanden und auf die Erben durch den Anfall der Erbschaft gemäß § 1922 BGB übergegangen sind sowie Ansprüche, die durch die Erben selbst im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses aufgrund eines Rechts begründet bzw. mit Mitteln des Nachlasses erworben wurden oder durch Eingriffe aus den Nachlass entstanden sind. Zu den Nachlassforderungen i.S.d. § 2039 BGB zählen auch die Ansprüche, die gemäß § 2041 BGB durch dingliche Surrogation in den Nachlass fallen. Vgl. Soergel/ Wolf, §

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Der Anwendungsbereich des § 2039 BGB als Vorschrift, die gerade auch die Prozessführungsbefugnis der Miterben regelt, ist naturgemäß umfangreich.

a) Überblick

aa) Klagen auf Leistung

  • Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe aus § 2018 BGB und Auskunft aus § 2027 BGB Vgl. Olzen, JuS 1989, 374, 375; Soergel/Wolf, § 2039 Rn. 4; Müko/Gergen, § 2039 Rn. 7.;
  • bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr Vgl. AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 117 C 88/11. und Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag auf Herausgabe des Erlangten, ggf. erst nach Genehmigung durch Erbengemeinschaft, wenn die Geschäftsführung eine unberechtigte war Vgl. MüKo/Gergen, § 2039 Rn. 5 m.w.N.;
  • Ansprüche auf Rückgabe der Pacht-/ Mietsache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 – LwZR 10/05 – Rückgabe der Pachtsache.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

1. Bundesverfassungsgericht

- BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvR 103/60

2. Ordentliche Gerichte

a)  Reichsgericht

- RGZ 158, 40 ff.

b)  Bundesgerichtshof

- Teilurteil vom 13. Juli 1954 – V ZR 56/50

- Urteil vom 13. Juli 1956 – I ZR 75/54

- Urteil vom 24. Oktober 1962 – V ZR 1/61

- Urteil vom 13. März 1963 – V ZR 208/61

- Urteil vom 17. Dezember 1964 - III ZR 79/63

- Urteil vom 11. Januar 1966 – V ZR 160/65

- Beschluss vom 03. Februar 1967 – III ZB 15/66

- Urteil vom 29. Januar 1969 – VIII ZR 20/67

- Urteil vom 13. Juli 1972 – IX ZR 333/69

- Urteil vom 12. Dezember 1975 – IV ZR 101/74

- Urteil vom 4. Februar

5) Literaturstimmen

a) Kommentare

  • Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht, 5. Auflage, 2010
  • Soergel, Kommentar zum BGB, Band 21, Erbrecht 1, 2002
  • Jauernig, Kommentar zum BGB, 14.Auflage, 2011
  • Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, 2015
  • Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris Praxiskommentar BGB, Band 5, Erbrecht, 7. Auflage, 2014

 

b) Lehr- und Fachbücher

  • Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 2. Auflage, 2014
  • Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 4. Auflage, 2012

 

c) Zeitschriften

  • Rupp, DÖV 1957, 144 ff.
  • Bachof, JZ 1957, 374 ff.
  • Olzen, JuS 1989, 374 ff.
  • Schütte, NJW 2012, 2596 ff.
Autor & Kanzlei
Leander J. Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast
Office@LeanderJGast.de +49 30 2404766

Ausbildung und beruflicher Werdegang

  • Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg
  • Stipendiat des Hochbegabtenfördungswerk Cusanus
  • 1989/1990 Studium an der University of Texas at Austin
  • 1990/1991 Studium an der Universidad de Salamanca
  • 1993/94 Jurastudium an der New York University School of Law, mit Abschluss Master in International Legal Studies (LL.M.)
  • 1994 erfolgreiches Ablegen der Anwalts-Zulassungsprüfung in New York (New York Bar Exam)
  • 1994/95 Arbeit in US-Amerikanischer Großkanzlei
  • Auslands- und Arbeitsaufenthalte in Frankreich, Schweden und Spanien
  • beide Staatsexamina mit großem Prädikat
  • Juristische Wahlstation in San Sebastian/Spanien 
  • zugelassen als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin und in New York
  • von 1998 - Juli 2000 als Anwalt tätig in Berliner Wirtschaftskanzlei
  • seit dem 9. April 2008 Fachanwalt für Steuerrecht
  • seit dem 28. Juli 2010 Fachanwalt für Erbrecht
  • seit dem 24. Februar 2012 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Inhaber und Dozent einer juristischen Privatakademie (Hemmer Berlin der Hauptkurs und Hemmer Berlin Assessorkurs) - Dozent seit mittlerweile 15 Jahren

Sprachen

  • Englisch und Spanisch fließend
  • Französisch befriedigend
  • Schwedisch
René Wenzel, Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt René Wenzel
Office@LeanderJGast.de +49 30 2404766
Leander J. Gast Rechtsanwälte
Berlin, Hamburg

Leander J. Gast Rechtsanwälte

Schumannstraße 18 

10117 Berlin

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Profil

Wir sind ein kleines, aber spezialisiertes Team von Prozessanwälten. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt in streitigen Auseinandersetzungen mit der Gegenseite, die vielfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit 1997 in New York und seit 1998 in Deutschland als Prozessanwalt zugelassen. Er ist seit dieser Zeit vor Land- und Oberlandesgerichten tätig. Einzelne Verfahren wurden bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dort gemeinsam mit einem dort zugelassenen BGH Anwalt ausgestritten. In finanzgerichtlichen Streitigkeiten wurden Verfahren mehrfach zum Bundesfinanzhof gebracht, so auch in Erbschaftssteuersachen.
    
Jede außergerichtliche Mandatsbetreuung setzt voraus, dass der Mandant weiß, welche Risiken und Chancen ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt. Gerade die langjährige Prozesserfahrung muss unseres Erachtens bereits bei jeder außergerichtlichen Beratung und erst recht bei jeder Vertragsgestaltung (z.B. bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Testamenten) mit einfließen.
Gerne stehen wir auch für die Einholung einer zweiten Meinung zur Verfügung oder unterstützen Kollegen im Hintergrund.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Auseinandersetzung Erbengemeinschaft, GmbH-Anteil im Nachlass, Erbschein streitig, Lebensversicherung im Nachlass, Nutzungsentschädigung Miterben, Erbenprozess, Erbenfeststellung, Erbenstreit, Internationales Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge
Steuerrecht
Erbschaftsteuer
Gesellschaftsrecht
Unternehmensnachfolge
Testament
Miterbengemeinschaft, Erbprozesse führen, Unternehmen im Nachlass, Vermächtnisstreit, Nachlassvermögen im Ausland, Pflichtteilsansprüche, Testamentsgestaltung, Erbstreit, Anfechtung Testament
Vermögensauseinandersetzung
Schenkungssteuer, Schenkung
Familienrecht
Vorsorgevollmachten
Strategische Ausrichtung

Die Kanzlei Leander J. Gast Rechtsanwälte ist insbesondere auf den drei von Herrn Rechtsanwalt Leander J. Gast erworbenen Fachanwaltstitelgebieten tätig, dies sind:

Erbrecht:

Das Betätigungsfeld in Erb- und Nachlassangelegenheiten kann sehr umfangreich und vielschichtig sein. Wir haben sehr viel Erfahrung und sind in allen möglichen Teilbereichen umfangreich tätig bzw. in der Vergangenheit tätig geworden.   

Steuerrecht:

Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Häufig muss schnell gehandelt werden; kurzfistige Abhilfe ist in diesem Fall häufig nur durch behördlichen und/oder finanzgerichtlichen Eilrechtsschutz (einstweilige Einstellung der Vollziehung) zu erlangen. Partizpieren Sie von unserer Erfahrung; die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist unser Tagesgeschäft, wie auch die Prozessierung bis hin zum Bundesfinanzhof. 

Gesellschafts- und Handelsrecht:

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist in der Praxis vor allem durch eine starke Vernetzung mit anderen Rechtsgebieten gekennzeichnet. Dies bedingt, dass sich ein spezialisierter Partner an Ihrer Seite so wohl im Gesellschaftsrecht, als auch in übergreifenden Rechtsgebieten auskennen muss. Große Überschneidungen gibt es vor allem zum Steuerrecht und zum Erbrecht. Unsere Expertise stellt sicher, dass frühzeitig auf mögliche Probleme hingewiesen werden kann. Regelmäßig werden schon in der Vorgründungsphase von Gesellschaften die Weichen für ein solides Konstrukt einer Gesellschaft gelegt.

Standorte & Anwälte

Rechtsanwälte im Inland: 4

  • Berlin
  • Hamburg 
Kooperationen / Netzwerke
  • Rechtsanwalt Grigorius Lazarakos (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht und Verwaltungsrecht in Griechenland)
  • Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M., J.D. Attorney at Law (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht in Florida/USA)
  • Prof. Dr. Karl Moog von Moog & Dyballa Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberater)
Vorherige Norm
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
Nächste Norm
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Fußnoten