Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Anwälte im Inland: 5
- Heinsberg
- Düsseldorf
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Grundsatz
Ein Bürgschaftsvertrag ist nur wirksam, wenn der Bürge das Bürgschaftsversprechen schriftlich erteilt.
b) Welche Erklärungen bedürfen gemäß § 766 BGB der Schriftform?
aa) § 350 HGB ist lex specialis zu § 766 BGB.
Deshalb ist das Bürgschaftsversprechen eines Kaufmannes, soweit die Bürgschaft für ihn Handelsgeschäft ist, formfrei. Allerdings ist das mündliche Bürgschaftsversprechen eines Kaufmannes unwirksam, wenn die Parteien Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung des Geschäfts vereinbart haben. OLG Hamburg in WM 1996, 523
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist nicht Kaufmann, sodass § 350 HGB nicht greift. BGHZ 132, 119; BGHZ 176, 198; BGH in NJW-RR 1997, 684
bb) Eine Bürgschaft ist ein Vertrag.
§ 766 Satz 1 BGB verlangt Schriftform nur für die Erteilung der Bürgschaftserklärung. Dementsprechend sind die Erklärungen des Gläubigers nicht formbedürftig. OLG Frankfurt in MDR 2005,