(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Wir verstehen uns als “full-service”-Kanzlei, ausgerichtet an Ihren persönlichen Bedürfnissen. Mit der Spezialisierung unserer sieben Rechtsanwälte sowie durch unseren Steuerberater auf die wesentlichen Rechtsgebiete bieten wir eine Rundum-Betreuung unserer Mandanten “aus einer Hand”. Durch unsere enge Zusammenarbeit untereinander sind wir in der Lage, Ihren Rechtsfall unter Einbeziehung verschiedener Rechtsgebiete umfassend zu beurteilen und einer optimalen Lösung für Sie zuzuführen.
Mandanten im In- und Ausland
Stuttgart
Steffen Köster
Sven Kobbelt
Marlene Giray-Scheel
Samir Talic
Kerstin Herr
Tobias Bastian
Michael K. Klein (Steuerberater)
Pietro Calò (Human & Business Coach)
AEA International Lawyers Network
Justinian Lawyers
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle