§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Ab dem 01.01.2024 werden die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters im neuen
"1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln."
Zum Vergleich:
Fassung bis 31.12.2023 | Fassung ab 01.01.2024 als 728a BGB |
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des (2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. |
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 1 zu befreien. (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. |
Gesellschafter haften künftig für den Abfindungsanspruch
30Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeg) und der Einführung der §§ 723-728b BGB soll der bisher im Gesellschaftsrecht geltende Grundsatz „Auflösung der Gesellschaft vor Ausscheiden eines Gesellschafters“ in den Grundsatz „Ausscheiden eines Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft“ umgekehrt werden.2
Während das geltende Recht insoweit auch auf dem Grundgedanken, die Stellung des Ausgeschiedenen derjenigen bei Auflösung der Gesellschaft möglichst anzugleichen, insbesondere zu verhindern, dass sich der Fortbestand der Gesellschaft nicht nachteilig auf die Vermögenslage des ausgeschiedenen Gesellschafters auswirkt, weshalb der Abfindungsanspruch wertmäßig entsprechend dem Auseinandersetzungsanspruch zu berechnen ist, soll die leichte Modifikation den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumen, durch entsprechende vertragliche Gestaltung den Abfindungsanspruch soweit zu beschränken, dass dies zu keinen Nachteilen für den Fortbestand der Gesellschaft führt. Allerdings räumt die Formulierung nur die Möglichkeit ein, dies durch vertragliche Vereinbarung zu regeln; eine gesetzgeberische Vorentscheidung wird nicht getroffen.
Von der Vorgabe bestimmter Bewertungsmethoden sieht der Entwurf – insoweit abweichend von der in
Folgerichtig ist für eine Regelung entsprechend
Wie die Regelung zum Mehrbelastungsverbot in
Im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geltend die §
Sofern die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft gem.
Kann der Abfindungsanspruch nach der Reform des MoPEG weiterhin vertraglich eingeschränkt werden?
Bereits bisher bestand Einigkeit, dass die Ausscheideansprüche des Gesellschafter zur Disposition der Gesellschafter stehen,4 was durch die Neufassung nochmal klargestellt wird.5
Wann entstehen die Ausscheideansprüche?
Die Ansprüche entstehen (sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage) im Zeitpunkt des Ausscheidens.6
Im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters geltend die §
Sofern die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft gem.
Expertenhinweise
(für Juristen)