Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2304 Auslegungsregel
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Wendet der Erblasser testamentarisch den Pflichtteil zu, findet die negative Auslegungsregel von § 2304 BGB Anwendung. Danach handelt es sich im Zweifel nicht um eine Erbeinsetzung. Wie bei jeder Auslegungsregel kommt diese nur dann zum Tragen, wenn anderweitige Anhaltspunkte für den tatsächlichen Erblasserwillen fehlen. Dieser ist gemäß § 2084 BGB bei der Auslegung vorrangig zu ermitteln. Erst wenn der Erblasserwillen nicht festgestellt werden kann, kann auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Von der Abgrenzung hängt ab, ob der Begünstigte die Stellung eines Miterben mit den entsprechenden Mitwirkungsrechten oder lediglich einen Zahlungsanspruch gegen der Nachlass erhält.
Mit der Zuwendung des Pflichtteils kann der Erblasser entweder eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote des Berechtigten, eine Enterbung gemäß § 1378 BGB oder ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils gemeint haben. Für die Abgrenzung erheblich ist, ob der Erblasser dem Begünstigten testamentarisch einen besonderen Anspruch zuwenden oder ihm nur belassen wollte, was ihm nach dem Pflichtteilsrecht ohnehin zusteht und nicht entzogen werden kann (BGH NJW 2004, 3558). Im letzteren Fall hat die testamentarische Zuwendung des Pflichtteils lediglich redaktionelle bzw. deklaratorische Bedeutung.
Die Abgrenzung der drei verschiedenen Auslegungsalternativen ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Bei einer Erbeinsetzung in Höhe der Pflichtteils-, also regelmäßig der hälftigen Erbquote, wird der so Begünstigte Mitglied der Erbengemeinschaft. Ihm stehen alle Mitbestimmungsrechte zu, die einem anderen Miterben mit höherer Erbquote zustehen. Lediglich bei der Verteilung des Nachlasses ist sein Anteil geringer als z.B. bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Die Vermächtnisanordnung kann insbesondere im Anwendungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB zwischen Ehegatten von Bedeutung sein, da der Ehegatte nur bei dieser Auslegung das Recht hat, zwischen Ausschlagung und Annahme der Zuwendung zu wählen, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der große oder kleine Pflichtteil zugewendet werden sollte.
Für die Auslegung als Vermächtnisanordnung bzw. Erbeinsetzung spricht, wenn der Erblasser den Pflichtteil zuwendet, obwohl der Begünstigte auf diesen etwa vertraglich verzichtet hat.
a) Zweifelsregelung
Wie jede Auslegungsregel ist § 2304 BGB nur anwendbar, wenn sich der Erblasserwille nicht zweifelsfrei ermitteln lässt. Die Zweifelsregel ist deshalb jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398) Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist jedoch derjenige, der daraus Rechte für sich ableiten will, regelmäßig also der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt.
b) Auslegungsalternative Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung
Für die Annahme einer Erbeinsetzung und gegen die Anwendung der Auslegungsregel gemäß § 2304 BGB spricht insbesondere bei notariellen Verfügungen oder einem erkennbar nach anwaltlicher Beratung errichteten Testament eine entsprechende Formulierung, die auf die Erbenstellung Bezug nimmt (z.B. "XY soll Erbe in Höhe von [Pflichtteilsquote] werden" oder "soll den Pflichtteil erben"). vgl. MüKo/Lange
Auslegung
Pflichtteil
Vermächtnis
Erbeinsetzung
Die Abgrenzung, ob Abkömmlingen ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs zugewandt werden soll, hängt davon ab, ob der Erblasser den Abkömmling begünstigen oder ihm lediglich belassen wollte, was ihm ohnehin nicht entzogen werden kann. vgl. BGH DNotZ 2005, 45
Wird Stiefkindern, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, ein Pflichtteil zugewandt, stellt dies ein Vermächtnis dar. vgl. BGH NJW-RR 1991, 706
Die Verwendung der Begriffs Vermächtnis oder vermachen kann eine Auslegungshilfe dahingehend sein, dass ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt werden soll. Fehlt eine solche Formulierung, kann daraus allein aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass kein Vermächtnis gewünscht war. vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2001, 301819200
§§ 2304, 2084 BGB
Die Zweifelsregel des § 2304 BGB ist jederzeit durch Nachweis des tatsächlichen, anderslautenden Erblasserwillens widerlegbar. vgl. BayObLGZ 1966, 391 (398) Beweisbelastet dafür, dass die Zweifelsregel des § 2304 BGB nicht eingreift, ist regelmäßig der Pflichtteilsberechtigte, der die Anerkennung seiner Position als Miterbe oder Vermächtnisnehmer anstrebt. Trägt er zum Erblasserwillen nicht ausreichend vor, zieht das Gericht die Auslegungsregel heran.