(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Mehr als 60 Rechtsanwälte und Patentanwälte sorgen dafür, dass die Belange der Mandanten juristisch klar und deutlich formuliert werden. Analyse, Bewertung sowie die engagierte Vertretung der Interessen unserer Mandanten gehen bei uns Hand in Hand. An unseren Standorten in Stuttgart und Frankfurt am Main betreuen wir seit 1977 erfolgreich nationale wie internationale Mandanten - und das meist über viele Jahre: Wir unterstützen unsere Mandanten bereits in der Prävention durch außergerichtliche Beratung, Vertragsgestaltung zur Konfliktvermeidung und Konfliktlösung in frühen Stadien. Natürlich sind wir auch vor Gericht und in Schiedsgerichtsverfahren an der Seite unserer Mandanten und schöpfen unter Berücksichtigung von Zeit- und Kosteneffizienz alle sinnvollen, juristischen Möglichkeiten aus.
Nur die konsequente Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete führt zu Arbeitsergebnissen, die den Ansprüchen unserer Mandanten und unseren eigenen Ansprüchen gerecht werden. Die Partner unserer Kanzlei sind keine Einzelkämpfer. Sie stehen in engem Austausch miteinander. Anwaltsteams aus Experten für einzelne Fragestellungen sowie effiziente Arbeitsgruppen sind bei BRP ein bewährtes Prinzip.
- breite Aufstellung im Mittelstand
- zahlreiche regional ansässige, auch international agierende Großunternehmen
Über 40 Anwälte im Inland:
- Stuttgart
- Frankfurt am Main
- Interlaw
An International Association of Independent Law Firms
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das Pflichtteilsrecht hat innerhalb der erbrechtlichen Normen die größte praktische Bedeutung. Der weitaus größte Anteil erbrechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere auch der Gerichtsverfahren beschäftigt sich mit Fragen des Pflichtteilsrechts. Die besondere Problematik entsteht u.a. daraus, dass für die Ermittlung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche Vermögensverfügungen, insbesondere Schenkungen bzw. Ausstattungen des Erblassers zu Lebzeiten Relevanz erhalten können und entsprechend schwer aufklärbar sind. Die Ermittlung der Nachlasswerte, die für die Pflichtteilsberechnung relevant sind, bringt ebenfalls Streitpotential.
Die hohe Streitbarkeit des Pflichtteilsrechts geht u.a. auch auf die als konflikthaft empfundene Begrenzung der Testierfreiheit des Erblassers zurück. Obwohl die erbrechtliche Mindestbeteiligung, wie sie das Pflichtteilsrecht vorsieht, im Vergleich mit ausländischen Regelungen keine überdurchschnittlich große Eingriffstiefe mit sich bringt, ist das Pflichtteilsrecht auch verfassungsrechtlich bereits intensiv diskutiert worden.
a) Vergleich mit anderen Rechtsordnungen
Im Vergleich mit anderen Rechtsordnungen greift das Pflichtteilsrecht aufgrund des allein auf eine Geldzahlung gerichteten Anspruchs nicht zu weitgehend in die Gestaltungsfreiheit des Erblassers ein, exemplarisch
a) Abkömmlinge
Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist, insbesondere durch Vorversterben, jedoch ggf. auch durch Erbverzicht mit Wirkung nur für den Verzichtenden selbst, anstatt für seinen gesamten Stamm.
Die Behandlung nichtehelicher Abkömmlinge bringt nach einer gesetzlichen Neuregelung keine Probleme mehr. Nichteheliche Kinder sind ehelichen in erbrechtlicher Hinsicht mittlerweile vollständig gleichgestellt. Lediglich für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gab es eine rechtliche Möglichkeit, durch die Erfüllung eines Erbersatzanspruchs auf einseitige Initiative des Elternteils abzufinden. Das Recht der DDR setzte die vollständige Gleichstellung bereits seit 1979 um. Nachdem es für die Frage der Pflichtteilsberechtigung
a) Pflichtteilsschuldner
Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker weder Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, noch der auf dessen Ermittlung gerichteten Auskunft.
Neben der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis richtet sich die Aufteilung der Pflichtteilsschuld im Innenverhältnis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Erbanteile. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. In diesem Fall kommt jedoch eine Ausfallhaftung gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB in Betracht.
Zur Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis kann der Erblasser abweichende Anordnungen treffen, etwa dahingehend, dass bei einer Ausschlagung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs lediglich die Erben belastet werden sollen, denen der Wegfall des Pflichtteilsberechtigten aus der Erbengemeinschaft zugute kommt. Dies könnten etwa die weiteren Abkömmlinge anstelle des Ehegatten
Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling kann einen Auskunftsanspruch über den Nachlasswert erst geltend machen, wenn er eine Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht. vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 13795
Der gem. § 2306 BGB belastete Miterbe hat eine pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB auch dann, wenn er ausschlägt. vgl. OLG Naumburg ZEV 2015, 114; a.A. OLG Celle FamRZ 2006, 1877.
Über lebzeitige ausgleichspflichtige Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber entsprechend § 2057 BGB auskunftspflichtig. Hat der Erbe hierzu seine Erkenntnisquellen ausgeschöpft, muss der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert erwidern. vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2016, 203.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wird diese auch dann ausgelöst, wenn nicht das behinderte pflichtteilsberechtigte Kind, sondern ein Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht. vgl. OLG Hamm