von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1933

§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Vorverlegung des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts auf den Zeitpunkt der Einreichung und Zustellung eines begründeten Scheidungsantrages durch den Erblasser bzw. der Zustimmung des Erblassers zu dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten erfolgte aufgrund der Wertung des Gesetzgebers, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht mehr dem Interesse des Erblassers entsprechen würde.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift wird aber nach wie vor in Zweifel gezogen. Battes FamRZ 1977, 437; Dieckmann FamRZ 1979, 389 (396); Dieckmann FS Schwab, 2005, 473 (481); MüKo/Leipold § 1933 BGB Rdnr. 2 und 3 Denn verstirbt der scheidungswillige Ehegatte, welcher den begründeten Scheidungsantrag gestellt hatte, ist der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen. Sollte aber während des Scheidungs- oder des Aufhebungsverfahrens der gegnerische Ehegatte, welcher dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt hatte, versterben, würde er vom scheidungswilligen Ehegatten noch gesetzlich beerbt werden können.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 15.02.1995 zu 1 BvR 71/93 ausgeführt, dass § 1933 Abs. Satz 1 Alt. 2 BGB verfassungskonform sei.

Es würde keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegen würde, wenn beide Ehegatten durch begründeten Scheidungsantrag und Zustimmung zu erkennen gegeben haben, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Da dieser Ausschluss des Ehegattenerbrechts das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsabsicht beider Ehepartner voraussetzt, ist auch Art. 6 Abs. 1 GG weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt. Die in dem entschiedenen Fall entscheidungserhebliche Alternative des § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB wahre die Gegenseitigkeit des Ehegattenerbrechts, und sei deshalb auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Absatz 1 GG unbedenklich. BVerfG vom 12.05.1995 - 1 BvR 71/93 -, NJW-RR 1995, 769

Explizit hat das Bundesverfassungsgericht aber keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des einseitigen Erbrechtsverlusts des Scheidungsgegners aufgrund eines begründeten Scheidungsantrags (§ 1933 S. 1 Alt. 1 BGB) getroffen, da dieser Regelungsinhalt des § 1933 Satz 1 BGB für diese Entscheidung keine entscheidungserhebliche Bedeutung hatte. Ebenso hat auch der BGH bislang offen gelassen, ob gegen diese Regelung etwa wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Gegenseitigkeit des Erbberechtigten verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 GG, 6 GG, 14 GG bestehen. BGH vom 06.06.1990 - IV ZR 88/89 -, NJW 1990, 2382 Bislang sind weitere Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm nicht ergangen.

Die Kritiker halten aber an den verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Denn dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung könne nur ein beiderseitiger Verlust der Erbberechtigung entsprechen oder der Erbrechtsverlust bei von beiden Ehegatten betriebener Scheidung. Battes, FamRZ 1977, 433; Dieckmann, FamRZ 1979, 389; MüKo/Leipold § 1933 BGB Rdnr. 2 und 3 Ferner sei es aus tatsächlichen Gründen weitgehend unmöglich, dem erbrechtlichen Willensdogma über eine Auslegungsregel mit Ausnahmevorbehalt Geltung zu verschaffen. Soergel/Stein § 1933 BGB Rdnr. 3

Dieser Kritik ist zuzustimmen. Soweit nach dieser Vorschrift der Zeitpunkt für den Wegfall des Erbrechts vorverlegt werden soll auf den Zeitpunkt, zu dem ein begründeter Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und dem Scheidungsgegner zugestellt worden ist, und diese zeitliche Vorverlegung begründet wird mit dem fehlenden Interesse des scheidungswilligen Ehegatten an einem fortbestehenden Erbrecht des anderen Ehegatten, wäre es nur konsequent, wenn das Erbrecht für beide Ehegatten wegfallen würde - unabhängig von der Scheidungswilligkeit und der Scheidungsunwilligkeit eines Ehegatten. Denn es ist auch zu unterstellen, dass der scheidungsunwillige Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens die Erbenstellung des Ehegatten, welcher sich von ihm scheiden lassen möchte, nicht bestehen lassen will, wenn er selbst durch den ihm zugestellten Scheidungsantrag sein Erbrecht verloren hätte.

Die Vorschrift des § 1933 BGB sollte de lege ferenda daher nur auf den Fall des beiderseitigen Scheidungsbegehrens beschränkt werden, d.h. der vorzeitige Verlust des gesetzlichen Erbrechts - und damit auch des Pflichtteilsrechts - soll daher nur dann eintreten, wenn beide Ehegatten die Scheidung betreiben oder jedenfalls der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. MüKo/Leipold § 1933 Rn. 3; Keim DNotZ 2001, 436 f.; Bergschneider FamRZ 2011, 268; anders Battes FamRZ 1977, 439, der vorschlägt, das Erbrecht beider Ehegatten entfallen zu lassen, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt hatte

2) Definitionen

Voraussetzungen

  1. Beim Erbfall muss ein Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt worden sein.

Variante I. Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrag durch den Erblasser

Vor seinem Tod muss der Erblasser die Scheidung beantragt haben, der Scheidungsantrag muss zulässig und begründet sein, und er muss alle nach § 133 FamFG erforderlichen Angaben enthalten, nämlich

- Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,

- die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und

- die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

Die Angaben nach § 133 FamFG stellen zwingende

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Rechtsfolgen

Der Verlust des Ehegattenerbrechts bedingt auch den Verlust des Voraus nach § 1932 BGB als auch den Verlust des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruches.

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist zu prüfen, ob diese bestehen bleiben soll. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, ist die Wirksamkeit nach den Auslegungsregeln der § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB und bei einem Erbvertrag nach den § 2077 BGB i.V.m. § 2279 BGB zu prüfen.

Dem überlebenden Ehegatten verbleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB. Entsprechend der Vorschrift des § 1384 BGB ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages massgeblich. BGH Urteil vom 14-01-1987 - IVb ZR 46/85 -, NJW 1987, 1764

Der Versorgungsausgleich kann nicht mehr durchgeführt werden, da

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BVerfG vom 12.05.1995 - 1 BvR 71/93 -, NJW-RR 1995, 769

BGH vom 14-01-1987 - IVb ZR 46/85 -, NJW 1987, 1764

BGH vom 06.06.1990 - IV ZR 88/89 -, NJW 1990, 2382

OLG Köln vom 11. 3. 2013 – 2 Wx 64/13, NJW 2013, 2831

OLG Saarbrücken vom 24.08.2010 - 5 W 185/10, FamRZ 2011, 760

OLG Zweibrücken Zerb 2011, 21 ff

5) Literaturstimmen

Battes FamRZ 1977, 433

Bergschneider FamRZ 2011, 268

Dieckmann FamRZ 1979, 389 (396)

Dieckmann FS Schwab, 2005, 473 (481)

Keim: Tagungsbericht: Rechtspolitisches Forum Erbrecht der Bundesnotarkammer am 9. 11. 2000 in Berlin, DNotZ 2001, 436 f.

MüKo/Leipold § 1933 BGB

Soergel/Stein § 1933 BGB

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

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Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
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Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
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Standorte & Anwälte

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