von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die gesetzliche Erbfolge ist zunächst nur von Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat (Subsidiarität der Erbfolgeregelung, § 1922). In diesem Fall regeln §§ 1924-1936 die Reihenfolge der Erben, die den Erblasser beerben. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Reihenfolge an der familiären Nähe zum Erblasser orientiert (Familienerbrecht). Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich jedoch nicht schlicht nach dem "Blut" des Verwandten, sondern danach, dass er wirklich rechtlich Teil der Familie ist. Das biologische Verwandtschaftsverhältnis für sich, reicht nicht (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1924 Rn. 2). Sind keine Verwandten auffindbar, erbt das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte (1936). 

Dem Erblasser am nächsten stehend sind dessen eigene Abkömmlinge. Mit ihnen wird die erste Ordnung der Erben begründet, also die Kinder und deren Kinder. Bis zur vierten Ordnung (§ 1928) ist der Verwandtschaftsgrad nicht entscheidend. Sind also Eltern des Erblassers vorhanden, aber auch Enkel, sind allein die Enkel erbberechtigt, weil sie in der Ordnung des Erblassers als Abkömmlinge eines Abkömmlings dem Erblasser näher stehen, als die vom Grade her näher stehenden Eltern des Erblassers. Geschwister des Erblassers, selbst wenn die menschliche Nähe durch ein gemeinsames Aufwachsen als sehr nah erscheint, sind danach nicht Erben der ersten Ordnung und in der Erbfolge nachrangig. Sie gehören auch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 2303).

Der Ehegatte gehört zwar keiner Ordnung an, ist jedoch durch die §§ 1931, 1371 in besonderer Weise privilegiert. Im "Normalfall" (also, wenn die Ehegatten bei der Heirat nichts anderes vereinbart haben) lebte er mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und erhält neben den Kindern allein die Hälfte (1931 II, 1371 I).  

In II wird innerhalb der Ordnung mittels Linearsystem die Reihenfolge der Erben geregelt. Hiernach schließt der dem Erblasser nähere Abkömmling (i.d.R. sein Kind) als Repräsentant seiner Linie die nach ihm folgenden Abkömmlinge (also i.d.R. Enkel) aus. Bei mehreren Abkömmlingen (Kindern) des Erblassers erben diese zu gleichen Teilen (IV). Das dem Adelsrecht oder dem biblischen Recht entsprungene Vorrecht des Erstgeborenen gibt es im deutschen Recht nicht mehr (Ausnahme: Höferecht für landwirtschaftliche Betriebe). 

III regelt die Erbfolge nach Stämmen: Jedes Kind des Erblassers begründet einen eigenen Stamm. Stirbt also das Kind des Erblassers vor diesem, rücken die Abkömmlinge des bereits verstorbenen Kindes an seine Stelle. Diese Ersetzung des weggefallenen Repräsentanten des Stammes erfolgt bis zur dritten Ordnung (1924-1926). Die Erbfolge nach Stämmen hat zur Folge, dass Ehegatten gegenüber den "Blutsverwandten" des Erblassers schlechtergestellt sind (was aber durch §§ 1931, 1371 abgefedert wird).

Die erheblichen Schwierigkeiten, die vor dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 und der klärenden Entscheidung des EGMR zum Nichtehelichenerbrecht in Deutschland (EGMR, Urteil vom 28.5.2009, 3545/04) bei Adoptionen und auch zu nichtehelichen Kindern vorhanden waren, spielen in der Rechtswirklichkeit durch Zeitablauf nahezu keine Rolle mehr. Ob Kinder in der Ehe oder außerhalb der Ehe entstanden sind, ist solange nicht von Bedeutung, als die Vaterschaft des Kindes förmlich festgestellt wurde.

Es gibt auch keinen vorzeitigen Erbausgleichsanspruch von Adoptivkindern (§§ 1934d; e aF) oder angenommenen Kindern. Dies gilt umso mehr für die in der Ehe entstandenen Kinder, die in der Rechtspraxis jedoch oft bemüht sind, Ihren Pflichtteil oder einen vorzeitigen Erbausgleich frühzeitig zu erhalten, obwohl ein diesbezüglicher Rechtsanspruch darauf nicht besteht.

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

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Tel: 0561/73984376

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Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

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Fußnoten