(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 1381 BGB bietet ein Billigkeitskorrektiv ausschließlich für den Fall an, dass die stark strukturierte und schematische Durchführung des Zugewinnausgleichs zur Abwendung einer groben Ungerechtigkeit durchbrochen werden muss. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Der Anwendungsbereich ist sehr eng und auf extrem gelagerte Fälle beschränkt. Die Vorschrift liefert insbesondere keine generalklauselartige Regelung, die jede Zugewinnausgleichsberechnung einer Angemessenheitsprüfung zugänglich macht. Es handelt sich um eine Einrede, die von dem Zugewinnausgleichspflichtigen ausdrücklich begründet geltend gemacht werden muss. Eine Prüfung von Amts wegen durch das Gericht findet nicht statt. Im Rahmen seines Anwendungsbereichs schließt § 1381 BGB als Spezialvorschrift § 242 BGB (Treu und Glauben) aus.
Keine Höchstpersönlichkeit; Geltendmachung durch Rechtsnachfolger
Die Einrede der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB stellt kein höchstpersönliches Recht dar. Folglich können auch die Erben insbesondere bei Durchführung des Zugewinnausgleichs im Erbfall gemäß § 1371 BGB (sogenannte güterrechtliche Lösung) die Einrede erheben.
Fallgruppen
§ 1381 Abs. 2 BGB definiert als exemplarischen, jedoch nicht ausschließlichen ("insbesondere dann") Anwendungsfall die Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen während der Ehezeit über einen längeren Zeitraum in schuldhafter Weise. Sowohl in dem definierten als auch in weiteren denkbaren Fällen der groben Unbilligkeit muss eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände erfolgen. Erst dann ist eine Prüfung möglich, ob der Ausschluss oder eine Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruchs ausnahmsweise erforderlich ist.
Ein typischer Anwendungsfall einer Pflichtverletzung im wirtschaftlichen Bereich stellt eine hartnäckige Unterhaltspflichtverletzung oder die bewusste Herbeiführung wirtschaftlicher Nachteile etwa durch Verrat von Geschäftsgeheimnissen dar. Auch die Überbürdung von Unterhaltspflichten für ein scheineheliches Kind kann eine Verletzung der aus der Ehe resultierenden wirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen.
Die Pflichtverletzung muss während der Dauer des Güterstandes über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt sein. Fehlverhalten nach Beendigung des Güterstandes bleibt grundsätzlich unbeachtlich, sodass auch eine Unterhaltspflichtverletzung nach der Scheidung regelmäßig keine Rolle spielt. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
Die unzureichende, d.h. mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens unter Verletzung der hierauf gerichteten Verpflichtung gemäß § 1364 BGB wird für sich allein betrachtet regelmäßig den Anwendungsbereich von § 1381 BGB noch nicht eröffnen. Vorrangig ist hier zu prüfen, ob eine Verschwendung gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, die eine Hinzurechnung des verschwendeten Vermögens zum Endvermögen rechtfertigt.
Nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen wird der Anwendungsbereich von § 1381 BGB eröffnet sein, wenn sich das Fehlverhalten ausschließlich auf den persönlichen Lebensbereich ohne Ausstrahlung in die Vermögenssphäre beschränkt. § 1381 BGB stellt insbesondere keine Billigkeitsvorschrift dahingehend dar, dass überprüft werden könnte, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleich auch "verdient" hat. Ebenso wenig wie das stark strukturierte Verfahren für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1372 ff. BGB auf den jeweiligen persönlichen oder wirtschaftlichen Beitrag zur Vermögensbildung während der Ehe abstellt, kann das Fehlen eines solchen Beitrags Einschränkungen güterrechtlicher Ansprüche rechtfertigen. Nach der Abkehr vom Verschuldensprinzip können moralische Wertungen des Beitrags eines Ehegatten zum Scheitern der Ehe nicht über § 1381 BGB "durch die Hintertür" wieder eingeführt werden.
Auch wenn eine "Scheidungsstrafe" vgl. Johannsen/Hinrich-Jäger, § 1381 Rn. 15 BGB den Anwendungsbereich von § 1381 BGB nicht eröffnen kann, sind Fälle denkbar, in denen so gravierende Eheverfehlungen vorliegen, dass die Gewährung von Zugewinnausgleichsansprüchen an den das Fehlverhalten verwirklichenden Ehegatten ein nicht mehr zumutbares (Vermögens-) Opfer für den Ausgleichspflichtigen darstellen würde. Fehlt jedoch jeder wirtschaftliche Bezug des Fehlverhaltens, ist ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB nur im Extremfall anzunehmen. Bei den mehrfach entschiedenen Fällen zum Unterschieben scheinehelicher Kinder ("Kuckuckskinder") ergibt sich der wirtschaftliche Bezug jedoch bereits aus der Überbürdung von Unterhaltspflichten.
Verschulden
Bei der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen setzt § 1381 Abs. 2 BGB Verschulden voraus. Nachdem der Anwendungsbereich von § 1381 Abs. 2 BGB jedoch lediglich exemplarischen und nicht ausschließlichen Charakter hat, sind grundsätzlich auch Fälle vorstellbar, bei denen eine verschuldensunabhängige grobe Unbilligkeit vorliegt. Soll ein Fehlverhalten im persönlichen Bereich zur Begründung der Leistungsverweigerung herangezogen werden, wird sich das Verschuldenserfordernis jedoch bereits daraus ergeben, dass persönliches Fehlverhalten nur im Ausnahmefall eine grobe Unbilligkeit begründen kann. Handelt also der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht schuldhaft, wird dem Ausgleichspflichtigen die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs regelmäßig eher zumutbar sein. Dabei ist der Fahrlässigkeitsmaßstab insbesondere im Bereich der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen an § 1359 BGB (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) zu orientieren.
§ 1381 BGB stellt wie § 1579 BGB und § 27 VersAusglG eine negative Billigkeitsklausel dar, die ein Korrektiv für die Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Einzelfall schafft, um dem Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widersprechende Ergebnisse zu verhindern.
Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht geeignet und bestimmt ist, jede sich aus der schematischen Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften ergebende systemimmanente subjektive Ungerechtigkeit zu hinterfragen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich, die eine allgemein gültige Definition der groben Unbilligkeit erschwert bzw. ausschließt. Folgerichtig ist die Kasuistik ebenso umfangreich wie vielgestaltig. Nachdem der Anwendungsbereich so eng ist, liegen insbesondere nicht so viele streitige Entscheidungen vor, dass sich eine eindeutige Linie der Behandlung in der Rechtsprechung ableiten ließe. Die Bewertung der Lebenssachverhalte weicht deshalb in den einzelnen Entscheidungen spürbar voneinander ab. Dies ist
a) Grobe Unbilligkeit
Der Maßstab der groben Unbilligkeit wird eng ausgelegt. Eine grobe Unbilligkeit soll nur vorliegen, wenn die (vollständige) Gewährung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht". BGH FamRZ 80, 768 und 877; 92, 787 Die Anforderungen sind strenger als im allgemeinen Anwendungsbereich von § 242 BGB oder im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestände gemäß § 1579 BGB.
Die Bewertung der groben Unbilligkeit erschöpft sich nicht in einer Momentaufnahme, sondern muss dauerhaft bestehen. Folgerichtig geht der Anwendungsbereich der Stundungsvorschrift gemäß § 1382 BGB vor. BGH NJW 70, 1600
b) Einrede
§ 1381 BGB gewährt dem Zugewinnausgleichspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht. Dieses muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Eine Berücksichtigung durch das Gericht von Amts wegen vergleichbar der Härtefallprüfung gemäß § 27 VersAusglG findet nicht statt. Leistet
Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist vielschichtig und anders als bei anderen Korrektivvorschriften ist eine klare Struktur nicht ohne weiteres auszumachen. Überblicksartig lassen sich folgende Fallgestaltungen erkennen:
Bei Entschädigungen für erlittene Unfallschäden oder Schmerzensgeldansprüche sowie bei einem Vermögenszuwachs durch den Erwerb eines gemeinsamen Vermögensgegenstandes im Rahmen der Teilungsversteigerung ist der Anwendungsbereich von § 1381 BGB regelmäßig wegen des fehlenden Ehezeitbezuges eröffnet (+).
Ein langjähriges Getrenntleben rechtfertigt die Anwendung von § 1381 BGB regelmäßig nicht. Es unterliegt der Disposition beider Ehegatten, der Dauer des Getrenntlebens durch einen Scheidungsantrag bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen oder einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB Rechnung zu tragen (eher -).
Profitiert ein Ehegatte von besonderer Sparsamkeit des anderen Ehegatten, obwohl er selbst nicht an
OLG Zweibrücken: Keine Anwendung von § 1381 vor Prüfung zivilrechtlicher, insbesondere deliktsrechtlicher Ansprüche
Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus § 1381 BGB ist die Prüfung etwaiger aufrechenbarer Gegenansprüche vorrangig, weil andernfalls das Haftungsregime des Deliktsrechts mit den ihm immanenten Wertungen unterlaufen würde und in prozessualer Hinsicht die Reichweite der Rechtskraft unklar bliebe, wenn der Ausgleichsanspruch im Rahmen einer bloßen Schlüssigkeitsbetrachtung unter Anwendung von § 1381 BGB verneint wird.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.9.2018 – 2 UF 34/18, NJW 2019, 611
Kurz gefasst: § 1381 BGB kann nicht einfach pauschal zur Ablehnung von ZGA herangezogen werden, solange nicht die anderen zivilrechtliche Ansprüche umfassend geprüft werden. Von dem Prüfungsergebnis hängt ab, ob der ZGA unbillig ist.
BGH: Bei Unterhaltsüberzahlungen ist nach der Zeitspanne vor und nach dem Stichtag
§§ 1381, 1372 BGB
Die negative Billigkeitsklausel gem. § 1381 BGB muss als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Ausgleichspflichtige. Eine Berücksichtigung von Amts wegen ist ausgeschlossen.