(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1382 Stundung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Unter den engen Voraussetzungen des § 1382 BGB kann der Ausgleichspflichtige die Fälligkeit des Zugewinnausgleichs mit Rechtskraft der Ehescheidung hinausschieben lassen. Die Vorschrift dient dem Schuldnerschutz für den Fall, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Unzeit gefordert wird. Dabei ist eine Gesamtabwägung aller für das Stundungsinteresse relevanter Umstände auf Seiten des Schuldners und des Gläubigers notwendig. Exemplarisch liegt eine Zahlungsforderung zur Unzeit vor, wenn durch sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würden.
Die Bedeutung im Rechtsverkehr ist geringer, als dies zu erwarten wäre. Die Stundung des Ausgleichsbetrages ist für den Schuldner häufig aufgrund der anzuordnenden Verzinsung und der zu leistenden Sicherheit weniger attraktiv als eine Fremdfinanzierung etwa durch ein Kreditinstitut. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht dauerhaft schlecht sein, sondern muss absehbar, also für die Dauer der Stundung eine Verbesserung erwarten lassen. An der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert die Geltendmachung des Stundungsanspruchs häufig.
Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung
Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden. Soweit die Beteiligten lediglich über einen Teil der Forderung streiten, etwa weil diese noch von einer Beweisaufnahme abhängt, kann für den unstreitigen Teil die Stundung vorab beantragt werden.
Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung
Der Schuldner sollte in seinem Antrag die Art und den Umfang der Stundung näher darstellen und geeignete Alternativen auch hinsichtlich Verzinsung und Sicherheitsleistung anbieten. Zu denken ist insbesondere auch an eine Ratenstundung und nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit insgesamt. Dabei kann der Umfang der Sicherheitsleistung an die sich reduzierende offene
Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner
Das Recht, die Stundung gemäß § 1382 BGB zu verlangen, steht auch den Erben des Ausgleichspflichtigen und auch im Fall der erbrechtlichen Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu. Dabei können die Erben entweder als Miterbengemeinschaft oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Stundungsvoraussetzungen müssen dann entweder für die Miterbengemeinschaft oder den einzeln in Anspruch genommenen Miterben vorliegen. Dies engt den Anwendungsbereich deutlich ein. Insbesondere haben die Miterben das Recht, die Haftung für die Verbindlichkeit gemäß § 1985 BGB auf den Nachlass zu beschränken. Werden minderjährige Kinder des Ausgleichspflichtigen Erben, führt die Anwendung von § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht notwendigerweise dazu, dass deren Interessen vorrangig schutzwürdig gegenüber denen des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind. Nachdem die güterrechtliche Lösung gemäß §
BGH: Stundung gem. § 1382 BGB geht Ausschluss oder Herabsetzung gem. § 1381 BGB vor
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.
BGH NJW 1970, 1600
Kurz gefasst: Der Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist solange noch nicht eröffnet, wie Stundung Unbilligkeit noch anwenden kann.
OLG Stuttgart: nachträglicher Stundungsantrag nur bei wesentlichen Veränderungen nach Rechtskraft
1. Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gem. § 1382 I BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.
§§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG
§ 1378 Abs. 3 Satz 1, § 1382 Abs. 5, § 261 Abs. 2 FamFG
§ 1382 BGB, § 264 Abs. 1 Satz 1 FamFG
§§ 1382 Abs. 4, 246 BGB
Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG). Dabei kann das Familiengericht entweder ausschließlich mit der Frage der Stundung einer unbestrittenen Ausgleichsforderung als isolierter Familiensache befasst sein oder über einen Stundungsantrag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei bestrittener Ausgleichsforderung entscheiden müssen. Es kommt die Geltendmachung als isolierte Familiensache außerhalb des Ehescheidungsverbundes oder als Folgesache in einem Ehescheidungsverbundverfahren in Betracht.
Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass über ein Stundungsverlangen hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig entschiedenen Ausgleichsforderung im Rahmen einer isolierten Familiensache der Rechtspfleger zuständig ist (§ 25 Nr. 3 a RPflG). Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 58 FamFG).
Wird über eine streitige