Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 533
Verzicht auf Widerrufsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle